Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 68/05
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren im Umfang der Beschwerdestattgabe Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin Q. aus N. beiordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unter Anrechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 26. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands, zuzüglich Unterkunftskosten i. H. v. 215,95 EUR und Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 249,25 EUR monatlich sowie des weiteren eine Pflegebeihilfe in Höhe von 40,90 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 4/5, der Antragsteller 1/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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G r ü n d e :
2Mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts dringt der Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes - insoweit aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
3Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgelegtes Begehren für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 weiterverfolgt, ist im Umfang der zugesprochenen Leistungen begründet. Insoweit hat der Antragsteller in Erfüllung der Voraussetzungen von § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
4Was die Art der ihm zustehenden Hilfeleistungen - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Unterkunftskosten und nach Regelsätzen gemäß §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, zusätzliche Haushaltshilfe nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG und Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 BSHG - sowie die jeweiligen Ausgangsbeträge betrifft, kann sich der Antragsteller auf die bisherige Handhabung seines Hilfefalles durch den Antragsgegner berufen, deren Rechtmäßigkeit dieser insoweit selbst nicht in Frage gestellt hat. Dass dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur 80 % des Regelsatzes als laufende Regelsatzleistung zugesprochen werden kann, hat schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen ist dem nicht substantiiert entgegen getreten.
5Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wegen unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse teilt der Senat nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu den Unterkunftskosten für das gemeinsame mit seinem volljährigen Sohn E. bewohnte Reihenhaus B.------weg 113a fortlaufend mehr als einen Mietanteil von 260,-- EUR, den er aus den ihm zufließenden Mitteln finanzieren konnte, beigetragen hat. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Nach den vorliegenden Informationen ist die Miete im Übrigen allein von seinem Sohn finanziert worden. Lediglich dessen wirtschaftliche Verhältnisse mögen bei einer Gegenüberstellung von laufendem Bedarf und Einkommen Fragen aufwerfen, die sich auch durch den - zum Teil durch schriftliche Bescheinigungen nachgewiesenen - Vortrag, er habe zusätzlich anlässlich der üblichen Gelegenheiten wie Weihnachten, Ostern und Geburtstag von der Familie, insbesondere von seiner Mutter, Geldgeschenke in namhafter Höhe erhalten, nicht plausibel beantworten lassen. Wenn hier den Umständen nach nicht ausgeschlossen werden kann, dass E. T. noch über weitere - von ihm nicht angegebene - Einkünfte verfügt, lässt das ohne zusätzliche Anhaltspunkte aber nicht unmittelbar darauf schließen, dass auch der Antragsteller über nicht offengelegte Einkünfte verfügt. Zu einer solchen Vermutung hat der Antragsteller keinen Anlass gegeben. Die ungeklärte Einkommens- und Vermögenslage des Sohnes E. kann dem Antragsteller nur nach Maßgabe von § 16 BSHG zugerechnet werden. Dass wegen mutmaßlicher zusätzlicher Mittel, die es E. T. ermöglichen, seinen - höheren - Mietanteil und ein Leben über dem Sozialhilfesatz zu finanzieren, erwartet werden kann, dass er auch Leistungen zum Lebensunterhalt an den Antragsteller erbringt, ist weder vom Antragsgegner nachhaltbar dargelegt worden noch auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze ohne Weiteres anzunehmen.
6Der Senat hat auch keine Bedenken, dass im Umfang der Beschwerdestattgabe eine dringende Notlage vorliegt und der Antragsteller insbesondere auf die - durch die bereiten Mittel nicht mehr zu finanzierende - Hilfe im Haushalt und auf ebenfalls nicht mehr gedeckte Pflegeleistungen dringend angewiesen ist und ihm ohne diese Unterstützung schwerwiegende Nachteile drohen. Dies wird hinreichend durch das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen Lippe vom 11. Mai 2004 bzw. die Mitteilung der AOK Westfalen Lippe vom 14. Mai 2004 glaubhaft gemacht.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO.
8Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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