Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 703/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner und der erlassene Haftbefehl werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 750,- EUR festgesetzt.


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