Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4295/02

Tenor

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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