Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4363/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag schon im Ausgangspunkt nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, dass es sich bei der Inobhutnahme, deren Kosten der Kläger erstattet haben möchte, trotz der später offenbar gewordenen Volljährigkeit der jungen Sudanesin M. B. um eine jugendhilferechtliche Aufgabenerfüllung nach § 42 SGB VIII i.V.m. Art. 2 des Haager Minderjährigenschutzabkommens gehandelt hat. Der Umstand, dass die an einer - auf § 42 SGB VIII gestützten - Hilfegewährung nach §§ 87 und 76 SGB VIII zuständigkeitshalber Beteiligten irrtümlich davon ausgegangen sind, dass Frau B. am 18. August 1982 geboren und danach im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch nicht volljährig gewesen sei, dürfte zwar aus der Nachsicht zur objektiven Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen, ändert aber nichts an deren - maßgeblich von der bei der Hilfegewährung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage bestimmten - Rechtscharakter. Der Irrtum über das Alter der Hilfesuchenden ist der Sphäre der bei der Leistungserbringung beteiligten Jugendhilfeträger zuzuordnen und kann deshalb nicht zu einer Änderung der Zurechnung der entstandenen Kosten zu einem anderem Rechtskreis führen. Die Kostenerstattung richtet sich danach nicht nach asylrechtlichen Bestimmungen, sondern allenfalls nach §§ 77 ff. SGB VIII. Inwieweit der Kläger den als Kostenträger in Frage kommenden Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen und letzterer seinerseits beim Beklagten Rückgriff nehmen könnte, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
4Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind die vom Kläger im Übrigen aufgeworfenen rechtlichen Aspekte nicht von Belang.
5Angesichts dessen weist die Rechtssache auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
6Ferner ergibt sich aus den Erwägungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das gilt insbesondere für die unter a) der Zulassungsschrift aufgeworfene Problematik, ob die Kosten für die Unterbringung volljähriger Asylbewerber, die fälschlich als minderjährige Leistungen nach § 42 SGB VIII in Anspruch genommen haben, nach den Vorschriften der §§ 77 ff. SGB VIII zu erstatten sind. Denn ein Erstattungsanspruch nach §§ 77 ff. SGB VIII steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Entscheidung.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 VwGO.
8Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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