Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 141/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 8. bis 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Regelsätzen - hinsichtlich des Regelsatzbedarfs der Antragstellerin zu 1. allerdings beschränkt auf 80 % des Regelsatzes -, Unterkunftskosten und 50 % des Mehrbedarfs für Alleinerziehende unter Anrechnung des Kindergelds und von Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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