Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 2384/04

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts N. vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) hat der Antragsteller zu 1) zu ¾, die Antragstellerin zu 2) zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Bei- geladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.


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