Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 258/05

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.


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