Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 2246/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. August 2004 in der Fassung der "Berichtigung" vom 2. September 2004 wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Beigeladenen durch sofort vollziehbare und mit Zwangsmittelandrohung versehene Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Nutzung der genehmigten Aufschüttung durch Kraftfahrzeuge mit folgender Maßgabe zu untersagen:

Vom Nutzungsverbot nicht erfasst ist die Vor- und Abfahrt von Personenkraftwagen zum Be- und Entladen in dem in der Örtlichkeit mit einer absperrenden Markierung zu versehenden Bereich, der zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und der im genehmigten Lageplan zur Baugenehmigung vom 4. August 2004 als "ursprüngliche Böschungskante" bezeichneten Linie liegt und in Richtung Norden mit der geraden Linie zwischen folgenden Punkten endet:

1.: Ecke des Wohnhauses der Beigeladenen, die sich unmittelbar neben den Eintragungen "380.97" und "Profil 5" auf dem vorbezeichneten Lageplan befindet;

2.: Nordwestecke der Eintragung "ursprüngliche Böschungskante", die mit der Eintragung "380.93" gekennzeichnet ist.

Das Nutzungsverbot erfasst ferner nicht das Befahren des vorbeschriebenen Bereichs und des sich nach Norden anschließenden Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen mit motorisierten Gartengeräten (z.B. Aufsitzrasenmäher).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.