Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 577/03
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zur Begründung wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 verwiesen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.
4Der Kläger hat danach keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die mit Schreiben vom 14. Februar 2000 beantragte Übernahme der von seinem Vermieter für das Jahr 1998 erhobene Nebenkostennachforderung in Höhe von DM 513,36 aus Sozialhilfemitteln. Der Kläger war in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung,
5vgl. hierzu W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 4 Rn. 41,
6nicht i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG bedürftig, da er die notwendigen Mittel zur Begleichung der Forderung aus seinem eigenen Einkommen aufbringen konnte. Nach der Mitteilung der C. B. vom 17. November 1999 betrug sein monatliches Ruhegeld ab 1. Januar 2000 DM 1.864,70. Der Kläger muss sich zudem das an ihn ausgezahlte Kindergeld in Höhe von DM 183,30 (ab 1. Januar 1999) für seine Tochter G. als eigenes Einkommen anrechnen lassen. Es steht dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht mehr Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes selbst wäre.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 -, NJW 2004, 2541.
8Im Übrigen hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargetan und belegt, dass er das Kindergeld tatsächlich an seine Tochter weitergeleitet hat. Sein monatliches Einkommen betrug demnach DM 2.043.
9Der Kläger wird voraussichtlich mit seinen Einwänden gegen die im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 vorgenommene Berechnung seines sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs in Höhe von DM 1.692,43 nicht durchdringen. Ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG war nicht anzuerkennen, da der Kläger, soweit ersichtlich, keinen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des 9. Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen G besitzt. Er gehörte im Jahr 2000 auch nicht mehr zu dem durch die Besitzstandsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG begünstigten Personenkreis, bei dem auf das Erfordernis eines solchen Ausweises verzichtet wurde. Zwar war für ihn am 31. Juli 1996 nach der zuvor geltenden Fassung des § 23 BSHG auf Grund seiner Erwerbsunfähigkeit ein Mehrbedarf anerkannt, jedoch stand der Kläger Anfang 2000 bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr im Sozialhilfebezug, sodass auf Grund dieser Unterbrechung ihm zu diesem Zeitpunkt die Besitzstandsregelung nicht mehr zugute kam.
10Vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 23 Rn. 14.
11Die vom Kläger im Rahmen seiner Selbstbeteiligung getragenen Kosten der Krankenbehandlung können bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten im gerichtlichen Verfahren bisher den Umfang der ihn zusätzlich treffenden Belastung nicht konkret dargelegt hat. Die vorgelegte schriftliche Auskunft der vereinigten Versicherung vom 26. August 1996 ist insoweit nicht aussagekräftig, da ihr nur die Höchstgrenze der Eigenbeteiligung, nicht aber die tatsächliche Belastung des Klägers im maßgeblichen Zeitraum entnommen werden kann.
12Unter Zugrundelegung dieser Einkommens- und Bedarfssituation hatte der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Mietnachforderung im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Ein solcher Anspruch stand ihm auch nicht nach § 21 Abs. 2 BSHG in Form einer einmaligen Leistung zu, da er die vom Vermieter für das Jahr 1998 erhobene Nachforderung - auch unter Berücksichtigung der weiteren Nachforderung des Vermieters vom 30. Mai 2000 für das Jahr 1999 in Höhe von DM 341,41 - innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des angefochtenen Bescheides der Beklagten aus dem überschießenden Einkommen erbringen konnte.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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