Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1350/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2004 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,- Euro festgesetzt.


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