Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1844/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2004 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beigeladene und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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