Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 377/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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