Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 2444/04

Tenor

Dem Antragsgegner wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses untersagt, Verhandlungen und/oder Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII über Jugendhilfeleistungen für den Bereich des Kreises T. nach § 31 SGB VIII (sozialpädagogische Familienhilfe) mit dem M. X. -M1. (X1. . K. U. ) zu führen bzw. abzuschließen, bis das erstinstanzliche Verfahren der von den Antragstellern binnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutz-verfahrens zu erhebenden Klage zur Hauptsache abgeschlossen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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