Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4721/02.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Schreiben vom 18. Januar und 6. September 2001 teilte der Vorstand des Universitätsklinikums dem Antragsteller mit: Zur Vertretung in Personalratsangelegenheiten sei beschlossen worden, dass Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, soweit sie nicht das wissenschaftliche Personal beträfen, zum Geschäftsbereich des Beteiligten gehörten. Die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes sei auf diesen übertragen worden. Der Beteiligte werde durch den Dezernenten 05, Herrn Regierungsdirektor U. , vertreten, der vom Gründungsrat vorläufig zum stellvertretenden Kaufmännischen Direktor bestellt worden sei. Weiterhin vertretungsbefugt sei der Personaldezernent, Herr Regierungsrat D. . Beide seien entscheidungsbefugt.
4Unter dem 11. September 2001 unterbreitete der Beteiligte dem Antragsteller Vorschläge über die Zusammenarbeit in Personalvertretungsangelegenheiten. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er im Hinblick auf die wegen der Dienststellengröße hohe Anzahl notwendiger Erörterungen diese durch den Personaldezernenten bzw. seinen Vertreter U. wahrnehmen lassen wolle. Um die besonders wichtigen Dinge mit dem Antragsteller besprechen zu können, schlage er ein monatliches Gespräch vor. Ob dies als informelles Gespräch oder als monatliches Vierteljahresgespräch durchgeführt werde, könne gemeinsam besprochen werden.
5Mit dieser Verfahrensweise erklärte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 14. September 2001 nicht einverstanden und führte zur Begründung dafür an: Bei Anstalten des öffentlichen Rechts handele gegenüber dem Personalrat der Vorstand. Dieser könne sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. Eine Vertretung durch andere Personen wie den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor oder den Personaldezernenten sei anders als bei den sonstigen Dienststellen nicht möglich.
6In der Folgezeit weigerte sich der Beteiligte trotz Aufforderung durch den Antragsteller, persönlich an Erörterungen teilzunehmen, und beschränkte seine Teilnahme auf von ihm ausgesuchte einzelne Erörterungspunkte. In allen anderen Fällen ließ er sich durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor U. oder den Personaldezernenten D. vertreten.
7Am 4. Dezember 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
8Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
9festzustellen, dass der Personaldezernent sowie der stellvertretende Kaufmännische Direktor in Angelegenheiten nach § 72 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 LPVG NRW betreffend das nichtwissenschaftliche Personal nicht befugt sind, den Beteiligten als Dienststellenleiter zu vertreten,
10mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Begehren des Antragstellers laufe auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus, da er losgelöst von einem konkreten Beteiligungsfall lediglich geklärt haben wolle, dass er in künftigen Beteiligungsfällen nicht mit den vom Vorstand benannten Vertretern des Beteiligten bei dessen Verhinderung verhandeln müsse. In welchen der zahlreichen denkbaren Fälle zukünftig zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten Streit über personalvertretungsrechtliche Aufgaben und Befugnisse auftreten könne, stehe gegenwärtig nicht fest. Der Antrag sei - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankomme - auch unbegründet. Es sei rechtmäßig, dass sich der Beteiligte durch seinen Stellvertreter und den Personaldezernenten im Verhinderungsfall vertreten lasse. Nach der über § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 LPVG NRW handele für die Dienststelle der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen habe. Der in Anlehnung an die Vorschriften des Sozialgesetzbuches IV verwandte Begriff der Geschäftsführung bringe zum Ausdruck, dass es sich hierbei um solche Personen handeln müsse, die in einem bestimmten vom Vorstand auf sie übertragenen Bereich entscheidungsbefugt seien. Diese Kriterien seien in der Person des Beteiligten erfüllt, da diesem vom Vorstand der Geschäftsbereich der Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, soweit nicht das wissenschaftliche Personal betroffen sei, mit Entscheidungsbefugnis übertragen worden sei. Folge dieser Übertragung sei, dass der Beteiligte in seiner Stellung als Geschäftsführer nicht als Vertreter des Vorstandes oder als regulärer Dienststellenleiter auftrete, sondern ausschließlich Dienststellenleiter in vom Vorstand besonders festgelegten Fällen sei. Für diese Fallgestaltungen richte sich die Vertretung des Geschäftsführers nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW, der allein auf die Vertretung des Vorstandes zugeschnitten sei, sondern nach der allgemeinen Vertretungsregelung aus § 8 Abs. 1 LPVG NRW. Mit dieser Vorschrift stehe eine Vertretungsregelung in Einklang, die den ständigen Vertreter des Beteiligten und den Personaldezernenten mit dem weiteren Zusatz, dass beide entscheidungsbefugt seien, als Vertreter benenne.
11Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Dezember 2002 zugestellten Beschluss haben diese am 30. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 28. Februar 2003 begründet.
12Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller an: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei der gestellte Antrag zulässig. Es handele sich nicht um einen von Mitbestimmungsrechten losgelösten, sondern um einen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abstrahierten Antrag, dem ein konkreter Streitfall in der Dienststelle zugrunde liege. Auch den Ausführungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zur Begründetheit des Antrags könne nicht gefolgt werden. Es sei verfehlt, davon auszugehen, dass neben dem Vorstand eine "Geschäftsführung" bestehe, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW eine Vertretungsbefugnis hätte übertragen werden können. Denn zum einen gebe es nur bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung eine Geschäftsführung. Zum anderen sei ausweislich der Satzung des Universitätsklinikums neben dem Vorstand keine "Geschäftsführung" installiert. Die Frage der Vertretungsbefugnis richte sich allein nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 des § 8 LPVG NRW. Nach letzterer Bestimmung könne sich der Vorstand durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. Nicht zu den vertretungsbefugten Personen zählten die Vertreter der in der Satzung ausdrücklich aufgeführten Mitglieder des Vorstandes. Die Vertretungsregeln in § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Vorstand könnten daran nichts ändern, da sie nur für den internen Geschäftsverkehr und die Aufgabenabgrenzung maßgebend und zweckmäßig seien. Im Übrigen sei festzustellen, dass entgegen der Mitteilung des Beteiligten die Anhörungs- und Erörterungstermine im Regelfall durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor wahrgenommen würden. Nur wenn dieser ausnahmsweise verhindert sei, was lediglich bei etwa 5 bis 10 % der Erörterungstermine der Fall gewesen sei, nehme der Beteiligte selbst an den Erörterungen teil.
13Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
14festzustellen, dass der Beteiligte in Angelegenheiten, die das nichtwissenschaftliche Personal betreffen, nicht berechtigt ist, sich bei Erörterungs- und Anhörungsgesprächen sowie bei gemeinschaftlichen Besprechungen durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor vertreten zu lassen.
15Der Antragsteller beantragt,
16den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
17Der Beteiligte beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend an: Dem Antragsteller sei zwar zuzustimmen, dass es im originären Sinne keine Geschäftsführung im Universitätsklinikum gebe. Hierbei sei indes zu beachten, dass die durch § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW ausdrücklich vorgeschriebene entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 LPVG NRW nicht ohne tatsächliche Auswirkungen bleiben könne. Die Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Befugnisse auf eine unter seinem Rang stehende Organisationseinheit - sei sie nun als Geschäftsführung oder anders bezeichnet - zu übertragen. Unmittelbar unterhalb des Vorstandes befinde sich die Leitung der Verwaltung. Diese bestehe u.a. aus dem stellvertretenden Kaufmännischen Direktor und dem Personaldezernenten. Angesichts dessen sei deren Bevollmächtigung bei gleichzeitiger Übertragung der Entscheidungsbefugnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Im Übrigen vertrete der stellvertretende Kaufmännische Direktor nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Vorstand den Kaufmännischen Direktor. Er werde deshalb in Fällen der Verhinderung des Kaufmännischen Direktors als Vorstandsmitglied tätig. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beteiligung der Dienststellenleitung an personalvertretungsrechtlichen Anhörungs- und Erörterungsterminen nunmehr wie folgt darstelle: Prinzipiell nehme der Beteiligte persönlich diese Termine wahr. Der stellvertretende Kaufmännische Direktor U. sei ebenso regelmäßig bei den Anhörungen und Erörterungen zugegen. In Fällen, in denen der Beteiligte verhindert sei, werde die Dienststelle durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor vertreten. Eine Bevollmächtigung des nunmehrigen, seit dem Jahre 2004 im Amt befindlichen Personaldezernenten Dr. Q. , wie sie noch für dessen Vorgänger D. bis zu dessen Ausscheiden im April 2002 bestanden habe, existiere nicht mehr. Eine Vertretung des Beteiligten durch den Personaldezernenten ohne Teilnahme des Beteiligten oder des stellvertretenden Kaufmännischen Direktors sei weder im Jahre 2004 noch in der Zeit danach tatsächlich erfolgt und auch künftig nicht vorgesehen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
21II.
22Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
23Der neu gefasste Antrag ist zulässig.
24Die Neufassung des Antrags trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass der Beteiligte sich nicht mehr durch den Personaldezernenten hat vertreten lassen und dies auch für die Zukunft nicht mehr beabsichtigt. Zum anderen beschreibt sie die Tätigkeiten genauer, bei denen der Antragsteller eine Vertretung des Beteiligten durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor für unzulässig hält.
25Dem Antragsteller fehlt es für diesen, von einem konkreten Streitfall losgelösten Antrag auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse.
26Es ist einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nicht verwehrt, einen von einem konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer u.a. seine Kompetenzen betreffenden Rechtsfrage (wie hier die Frage, mit wem er "auf Augenhöhe" bei Erörterungen etc. zu verhandeln hat) zu stellen. Dies gilt aber nur für solche Rechtsfragen, über die zum einen anlässlich eines konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgangs Streit bestanden hat und für die zum anderen zu erwarten steht, dass sie sich in Zukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut - streitig - stellen werden.
27Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Beteiligte hatte in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller mehrfach die Auffassung vertreten, seine Vertretung durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor sei zulässig. In der Folgezeit ist es dann aber nicht bei dieser bloßen Rechtsbehauptung geblieben. Vielmehr hat in Ausführung dieses Rechtsstandpunktes der stellvertretende Kaufmännische Direktor in Vertretung für den Beteiligten auf Seiten der Dienststellenleitung Erörterungs- und Anhörungsgespräche mit dem Antragsteller wahrgenommen. Angesichts dessen geht es dem Antragsteller mit seinem Antrag nicht um die Klärung einer Rechtsfrage, die innerhalb der Dienststelle noch nicht anlässlich eines konkreten Falls streitig geworden ist. Vielmehr hat der Antragsteller die aufgetretenen Streitfälle zum Anlass genommen, die hinter diesen konkreten Fällen stehende abstrakte Rechtsfrage zur gerichtlichen Klärung zu stellen.
28Nichts anderes ist aus dem Beschluss des Fachsenats vom 26. Februar 1987 - CL 22/85 - herzuleiten. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden in einem wesentlichen Punkt. Dort war nämlich noch kein konkreter Fall aufgetreten, in dem sich die Frage der Zulässigkeit der Vertretung des Dienststellenleiters gestellt hatte.
29Der Antrag ist aber unbegründet.
30Der Beteiligte ist berechtigt, sich bei Erörterungs- und Anhörungsgesprächen sowie bei gemeinschaftlichen Besprechungen in Angelegenheiten, die das nichtwissenschaftliche Personal betreffen, durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor vertreten zu lassen.
31Die Frage, wer in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten für die Dienststelle handelt, beantwortet sich nach den in § 8 LPVG NRW getroffenen Regelungen. Für Medizinische Einrichtungen einer Hochschule, die - wie hier - in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, erklärt § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW die Vorschrift des § 8 Abs. 2 LPVG NRW für entsprechend anwendbar.
32Nach Satz 1 des - unmittelbar nur in dem Bereich der Sozialversicherung geltenden - § 8 Abs. 2 LPVG NRW handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für die Dienststelle der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat. Satz 2 dieser Vorschrift eröffnet dem Vorstand die Möglichkeit, sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten zu lassen.
33Daraus ergibt sich für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 LPVG NRW Folgendes: Hat der Vorstand von seiner in § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NRW angesprochenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Entscheidungsbefugnis auf die Geschäftsführung zu übertragen, handelt für die Dienststelle allein die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung wird in diesem Fall nicht als Vertreter des Vorstandes, sondern in eigener - aufgrund der Übertragung durch den Vorstand erlangter - Kompetenz als Dienststellenleiter im Sinne des LPVG NRW tätig. Für die Frage der Vertretung der Geschäftsführung folgt daraus, dass die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zur Anwendung kommt, die eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder - soweit vorhanden - durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung, soweit dieser entscheidungsbefugt ist, vorsieht.
34Hat der Vorstand hingegen in Anknüpfung an § 8 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW beschlossen, sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten zu lassen, verbleibt die Funktion der Dienststellenleitung bei dem Vorstand. Dieser hat nach wie vor die Stellung des Dienststellenleiters im Sinne des LPVG NRW inne. Das zur Vertretung berufene Vorstandsmitglied wird nicht zum Leiter der Dienststelle, sondern handelt nur in Vertretung für den Vorstand. Für die Frage der Vertretung eines solchen Vorstandmitglieds hat dies zur Konsequenz, dass die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW nicht zur Anwendung kommen kann und damit eine Vertretung durch den ständigen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung ausscheidet. Bei einer Verhinderung des Vorstandsmitglieds muss deshalb der Vorstand in seiner Gesamtheit tätig werden.
35Ausgehend von diesem Regelungsgefüge ist für Dienststellen wie die vorliegende, die als Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, zunächst festzustellen, dass bei Fehlen anderweitiger Regelungen der Vorstand des Universitätsklinikums als Dienststellenleitung anzusehen ist.
36Der Vorstand des Universitätsklinikums kann sich aber zum einen, was sich aus dem Wortlaut des aufgrund der Verweisung in § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW anzuwendenden § 8 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW ohne weiteres ergibt, durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. Daran knüpft die in § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Satzung des Universitätsklinikums E. - Anstalt des öffentlichen Rechts - in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 (MBl. NRW. S. 507) und der durch Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 21. März 2003 (MBl. NRW. S. 433) bekannt gemachten Änderungen - im Folgenden: Satzung - getroffene Regelung an, wonach sich der Vorstand in Angelegenheiten nach dem LPVG NRW, soweit nicht das unter § 110 LPVG NRW fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen kann.
37Zum anderen besteht für den Vorstand des Universitätsklinikums aber auch die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NRW angesprochene Möglichkeit, seine Entscheidungsbefugnis auf die "Geschäftsführung" zu übertragen. Anders als in den sozialgesetzlichen Vorschriften für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung ist für ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Universitätsklinikum zwar nicht ausdrücklich die Einrichtung einer Geschäftsführung vorgesehen. Dem entspricht es aber, wenn der Vorstand des Universitätsklinikums die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Aufgaben auf einzelne seiner Mitglieder für deren Geschäftsbereich überträgt. In einem solchen Fall hat das Vorstandsmitglied eine mit der Geschäftsführung einer Körperschaft oder Anstalt im Bereich der Sozialversicherung vergleichbare Stellung. Das Vorstandsmitglied kann in diesen Fällen innerhalb seines Geschäftsbereichs ebenso wie die Geschäftsführung in ihrem selbständig Entscheidungen treffen. Diese Parallelisierung der - allgemeinen - Geschäftsführung im Bereich der Sozialversicherung mit der - selektiven - Übertragung von Geschäftsbereichen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NRW gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW lediglich entsprechend anzuwenden ist. Nur so kann dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz hinreichend Rechnung getragen werden, dass dem Personalrat stets ein mit hinreichenden Kompetenzen ausgestatteter Partner gegenüberstehen muss.
38Vgl. zu diesem Grundsatz BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 2.94 -, Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 7 = PersR 1996, 278 = PersV 1996, 453 = RiA 1997, 99 = ZfPR 1996, 83, m.w.N.
39Die Möglichkeit, die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder für deren Geschäftsbereich zu übertragen, sieht für den vorliegend in Rede stehenden Bereich der Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung ausdrücklich vor.
40Von dieser durch § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung eröffneten Möglichkeit hat vorliegend der Vorstand des Universitätsklinikums Gebrauch gemacht. Mit seiner Entscheidung, dass Angelegenheiten nach dem LPVG NRW, soweit sie nicht das wissenschaftliche Personal betreffen, zum Geschäftsbereich des Beteiligten gehören und dass die Entscheidungsbefugnis insoweit auf den Beteiligten übertragen wird, hat der Vorstand des Universitätsklinikums seine eigenen Kompetenzen für diesen Bereich aufgegeben und diese zur selbständigen Wahrnehmung bei dem Beteiligten begründet. In diesem Bereich handelt mithin nicht mehr der Vorstand, sondern der Beteiligte als Dienststellenleiter im Sinne des LPVG NRW.
41Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei lediglich für die Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren und nicht auch zugleich für die diesen Beteiligungsverfahren zugrunde liegenden Sachentscheidungen eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis erfolgt, was in der Praxis dadurch zum Ausdruck komme, dass der jeweilige Ansprechpartner des Antragstellers sich des Öfteren auf den Standpunkt zurückziehe, an Entscheidungen des Vorstands gebunden zu sein. Für eine nur auf die Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren beschränkte Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Beteiligten bietet dieser Umstand aber keinen hinreichenden Anhalt. Zwar ist in den Schreiben des Vorstands des Universitätsklinikums vom 18. Januar und 6. September 2001 (nur) von "Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz" die Rede, die zum Geschäftsbereich des Beteiligten gehören sollen und für die ihm die Entscheidungsbefugnis übertragen worden sei. Damit hat der Vorstand aber offensichtlich an die in § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung eröffnete Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten nach dem LPVG NRW anknüpfen wollen. Dass sich diese Übertragung der Entscheidungsbefugnis allein auf die Durchführung der Beteiligungsverfahren und nicht auch auf die dahinter stehenden Sachentscheidungen beziehen könnte, ist vor dem Hintergrund, dass § 7 Abs. 3 Satz 4 der Satzung die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten gerade dem Geschäftsbereich des Kaufmännischen Direktors zuordnet, nichts ersichtlich.
42Dass sich der jeweilige Ansprechpartner des Antragstellers möglicherweise auf eine Bindung an Entscheidungen des Vorstands zurückgezogen hat, steht dem nicht entgegen. Denn auch wenn eine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf ein Vorstandsmitglied erfolgt ist, kann dieses seine Entscheidungen nicht völlig losgelöst von Vorgaben des Vorstandes treffen. Vielmehr ist das Vorstandsmitglied bei seiner Tätigkeit innerhalb des mit Entscheidungsbefugnis übertragenen Geschäftsbereichs an Maßgaben des Vorstandes gebunden, die dieser aufgrund seiner aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. der Universität E. (Universitätsklinikum E. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung folgenden Leitungsfunktion für das Universitätsklinikum erlässt. Insofern befindet sich der Antragsteller aber nicht in einer anderer Situation als der Personalrat einer anderen Dienststelle, in der sich der Dienststellenleiter auf die Weisung einer übergeordneten Stelle beruft. In beiden Fällen mag dies aus Sicht der Personalvertretung unbefriedigend sein, ist aber hinzunehmen.
43Aus den gleichen Gründen ist es unerheblich, dass der Antragsteller gegebenenfalls im Ergebnis nicht mehr mit nur einer Dienststellenleitung als Verhandlungspartner konfrontiert ist. Die Aufspaltung der Entscheidungsbefugnisse ist in der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW veranlagt und durch die erwähnten einschlägigen Satzungsbestimmungen lediglich konkretisiert. Die daraus resultierende - vom Antragsteller in der Anhörung vor dem Fachsenat beklagte - immer weitergehende "Entfernung" zu einem "eigentlichen" Entscheidungsträger wird ihm aber vom Gesetz zugemutet.
44Die mithin auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der Satzung erfolgte Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Beteiligten hat für die vorliegend maßgebliche Frage der Vertretung zur Konsequenz, dass die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zur Anwendung kommt, die die Vertretung durch den ständigen Vertreter, hier also den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor, zulässt.
45Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
46Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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