Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 4183/03

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 verpflichtet, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger gespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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