Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 19/03

Tenor

Das angefochtenen Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Januar 2000 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des F. vom 15. August 2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster Instanz jeweils zur Hälfte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Viertel und der Kläger die Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.