Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 4736/03
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der der Nachweis von drei notwendigen Stellplätzen angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 DM angedroht wird.
3Die Klägerin ist seit 1978 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 66, Flurstück 312 (C1. Straße 56 in C. ). Der Wiederaufbau des Wohn‑ und Geschäftshauses wurde vom Funktionsvorgänger der Beklagten unter dem 27. Juli 1959 genehmigt. Nach Buchstabe F Nr. 6 der dem Bauschein beigefügten Bedingungen sind drei Stellplätze anzulegen und "in einem ständig betriebsfähigen Zustand zu halten". Gemäß dem grüngestempelten "Grundriss Erdgeschoss" wurden drei in der ebenfalls grüngestempelten Baubeschreibung aufgeführte Einstellplätze im Hofbereich hergestellt und waren von der C1. Straße durch eine überbaute Durchfahrt zu erreichen.
4Unter dem 6. März 1967 genehmigte das Bauaufsichtsamt den Einbau von zwei Mülltonnenschränken. In der zur Baugenehmigung gehörenden Baubeschreibung war u.a. ausgeführt:
5"Nach bauaufsichtlicher Auflage mussten 5 Mülltonnen im Hause untergebracht werden, da sie in der Durchfahrt, die mit als Lagerraum vermietet ist, nicht mehr stehen konnten."
6Der vom Gericht kursiv dargestellte Satzteil ist im Original der Aktenausfertigung mit Grünstift durchgestrichen.
7Auf den auf "Zumauern eines Mülltonnenschranks, Neubau eines Mülltonnenraumes im Keller, Auswechslung einer Fenster-Türanlage" gerichteten Antrag der Klägerin hin genehmigte der Funktionsvorgänger der Beklagten mit Baugenehmigung vom 9. Mai 1980 das Bauvorhaben "Mülltonnenraum". In der Anlage zum Bauantrag, die durch einen entsprechenden Stempel des Bauamts als zur Baugenehmigung gehörend ausgewiesen wird, heißt es u.a.:
8"Der Hi-Fi-Verkaufsraum hat jetzt eine Eisentüranlage, die durch eine Fenster-Türanlage aus Glas ersetzt werden soll."
9Im beigefügten Grundriss, der ebenfalls Gegenstand der Baugenehmigung wurde, sind ein zum Hof hin offener Raum, der im vorderen Teil die Angabe "HI-FI-VERKAUF" enthält, und an der straßenseitigen Öffnung der Durchfahrt eine so bezeichnete "FENSTER-TÜRANLAGE GLAS" eingezeichnet.
10Bei der Schlussabnahme am 30. Juni 1980 wurden keine Beanstandungen festgestellt.
11Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 6. März 1995 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass in dem Bereich der Durchfahrt ein Waschsalon eingerichtet und die Durchfahrt in den Innenhof vorn und hinten verschlossen war. Sie gingen davon aus, dass die Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich durch die Hofeinfahrt des Hauses C1. Straße 54 angefahren würden.
12Die Beklagte hörte die Betreiber des Waschsalons, die Mieter der Klägerin waren, zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.
13Mit Anhörungsschreiben vom 20. März 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, den Betreibern des Waschsalons eine derartige Nutzung zu untersagen und die Klägerin nach Aufgabe dieser Nutzung aufzufordern, die ohne Genehmigung errichteten Bauteile abzubrechen, so dass die Durchfahrt zu den notwendigen Stellplätzen wiederhergestellt werde. Daraufhin legte die Klägerin der Beklagten am 5. April 1995 einen nicht in der Bauakte enthaltenen, durch entsprechenden Stempel der Bauaufsichtsbehörde als Bestandteil der Baugenehmigung vom 9. Mai 1980 gekennzeichneten Grundriss vor.
14Für den Waschsalon stellten seine Betreiber am 3. Mai 1995 einen Nutzungsänderungsantrag für den Waschsalon.
15Mit Schreiben vom 9. Mai 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit:
16"Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 20.03.1995 möchte ich Ihnen hiermit mitteilen, daß es sich bei der Überbauung der Hofdurchfahrt um einen genehmigten Bauzustand handelt. Anläßlich einer Vorsprache am 05.04.1995 legten Sie mir eine mit Datum vom 09.05.1980 genehmigte Bauzeichnung vor, aus der hervorgeht, daß im Bereich der Hofdurchfahrt bereits seit diesem Zeitpunkt ein HiFi-Verkaufsladen bestanden hat.
17Insoweit können Ihnen vorgenommene bauliche Veränderungen an dem Gebäude nicht vorgeworfen werden."
18Nachdem Gespräche und Schriftverkehr mit der Klägerin geführt worden waren, forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 27. November 1996 auf, den Nachweis für die – ohne Waschsalon – noch erforderlichen drei Stellplätze zu führen. Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Schließung der Durchfahrt die Nutzung der im Innenhof gelegenen drei notwendigen Stellplätze nicht mehr möglich sei. Es sei hierbei unerheblich, wer diesen Zustand verursacht habe, weil dafür nunmehr der jetzige Eigentümer verantwortlich sei.
19Nach Ablösung zweier Stellplätze für den Waschsalon genehmigte die Beklagte unter dem 30. Oktober 1997 die auf den Waschsalon bezogene Nutzungsänderung.
20Die Bezirksregierung L. wies den gegen die streitbefangene Ordnungsverfügung vom 27. November 1996 gerichteten Widerspruch der Klägerin mit per Einschreiben am 24. September 2001 abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 21. September 2001 zurück.
21Mit der am 24. Oktober 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, bereits seit dem 1967 gestellten Bauantrag sei der Beklagten bekannt gewesen, dass eine Erschließung der rückwärtigen Stellplätze wegen der Vermietung der Durchfahrt als Lagerraum weggefallen sei. Aus der Bezeichnung der früheren Durchfahrt als HiFi-Verkaufsraum in der zur Baugenehmigung vom 9. Mai 1980 gehörenden Bauzeichnung sei der Schluss zu ziehen, dass auch die Schließung der Durchfahrt genehmigt worden sei. Das Schreiben der Beklagten von 1995, in dem diese mitgeteilt habe, der Zustand sei genehmigt, sei jedenfalls als rechtliche Zusage zu werten.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. November 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 21. September 2001 aufzuheben.
24Die Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Mit Urteil vom 15. Oktober 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Schließung der Hofdurchfahrt verstoße gegen das Zweckentfremdungsverbot des § 51 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW, weil dadurch die Stellplätze im Hofbereich nicht mehr genutzt werden könnten. Die Schließung der Hofdurchfahrt werde weder von der 1967 noch von der 1980 erteilten Baugenehmigung erfasst. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9. Mai 1995 enthalte keine verbindliche Zusage, die Schließung der Tordurchfahrt zu genehmigen, sondern allein Feststellungen.
27Im Verfahren über die vom Senat mit Beschluss vom 17. November 2004 zugelassene Berufung führt die Klägerin aus:
28Die ehemaligen hinteren Stellplätze seien nicht zweckentfremdet worden, weil bereits die Baugenehmigung vom 9. Mai 1980 die Verschließung der Tordurchfahrt durch eine Fenster-Türanlage genehmigt habe. Dass die Durchfahrt nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug habe durchfahren werden können, ergebe sich aus dem eingetragenen Schwenkungsbereich der Tür von 1 m, der Angabe "HiFi-Verkauf" in der zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Bauzeichnung und dem Antrag, ein Tor gegen eine Tür auszuwechseln. Letzteres bedeute bereits sprachlich eine Einschränkung der Durchfahrtsbreite. Die Architektenzeichnungen seien korrekt. Da der Bauantrag auf einen HiFi-Verkaufsraum und nicht lediglich auf eine Verkaufsstelle verwiesen habe, sei auf eine abgeschlossene Örtlichkeit hingewiesen worden. Die Beklagte habe bei Unklarheiten die Vorlage weiterer Pläne verlangen oder eine Auflage erteilen können. Der Beklagten sei darüber hinaus bereits 1967 bekannt gewesen, dass die Durchfahrt nicht mehr genutzt worden sei. Daran ändere die Streichung der die Vermietung als Lagerraum beschreibenden Worte mit Grünstift nichts, weil nicht ersichtlich sei, durch wen und wann diese Streichung vorgenommen worden sei. Die Streichung ergebe auch keinen Sinn, weil gerade die Vermietung als Lagerraum zu der beantragten Verlegung der Mülltonnenschränke geführt habe. Schließlich sei dem Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 1995 zu entnehmen, dass die dort als Überbauung bezeichnete Verbauung der Hofdurchfahrt einen genehmigten Zustand darstelle. Darauf sei sie auch von der Bezirksregierung L. hingewiesen worden.
29Die Klägerin beantragt,
30das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie trägt vor:
34Die zur Baugenehmigung vom 6. März 1967 gehörende Beschreibung, dass die Durchfahrt als Lager genutzt werde, sei durch Grüneintragung gestrichen worden. Die Baugenehmigung vom 9. Mai 1980 genehmige nicht das Verschließen der Tordurchfahrt. Ein solcher Abschluss sei weder dem Antrag, noch den Bauzeichnungen noch der Baubeschreibung zu entnehmen. Hätte die Klägerin eine grundlegende Änderung der Hofsituation mit dem Wegfall der Durchfahrt zur Genehmigung gestellt, hätte es nahegelegen, den gesamten Hofraum und die Fenster-Türanlage im Einzelnen darzustellen. Ein HiFi-Verkaufsraum sei der Bauzeichnung schon mangels hinteren Abschlusses nicht zu entnehmen. Für eine solche Genehmigung wäre zudem der Nachweis entsprechender Stellplätze erforderlich gewesen. Den Bauvorlagen sei lediglich ein geplanter Materialaustausch des ehemaligen Eisentors zu entnehmen. Bei der Bezeichnung "Fenster-Türanlage" sei sprachlich davon auszugehen, dass diese komplett zu öffnen sei. Da nach den fehlerhaften Bauzeichnungen des Architekten weiterhin von einer Durchfahrt auszugehen gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, weitere Pläne anzufordern. Schließlich seien dem Schreiben vom 9. Mai 1995 weder eine Genehmigung, die Hofdurchfahrt zu verschließen, noch eine diesbezügliche Zusage, sondern allein tatsächliche Feststellungen zu entnehmen.
35Bezüglich des vom Berichterstatter am 23. März 2005 durchgeführten Ortstermins wird auf das dazu gefertigte Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten und der Bezirksregierung L. überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die zulässige Berufung ist unbegründet.
38Die zulässige Klage ist unbegründet.
39Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 21. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40Die Ordnungsverfügung ist zunächst hinreichend bestimmt. Sie erläutert den von der Klägerin geforderten Nachweis der Stellplätze für ihr Grundstück - mit Ausnahme der Nutzung als Öko-Waschsalon - in ihrer Begründung im vorletzten Absatz auf Seite 3, nach der der Klägerin der Realnachweis auf ihrem eigenen Grundstück bzw. auf einem Fremdgrundstück (unter Sicherung) durch Baulast oder durch Ablösung der Stellplatzverpflichtung aufgegeben ist.
41Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
42Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 27. Juli 1959 gemäß der Stellplatzpflicht im Sinne des heutigen § 51 Abs. 1 BauO NRW ursprünglich hergestellten Stellplätze unter Verstoß gegen § 51 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW bzw. die entsprechenden früheren Vorschriften zweckentfremdet worden sind. Die ersatzlose Beseitigung eines Stellplatzes stellt stets eine Zweckentfremdung im Sinne dieser Vorschriften dar.
43Vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage (2003), § 51 Rdnr. 133.
44Dem kommt die hier erfolgte Schließung der Durchfahrt gleich, weil dadurch die drei notwendigen Stellplätze im Hofbereich nicht mehr erreichbar sind.
45Vgl. zur Unerreichbarkeit vorhandener Stellplätze in einer Tiefgarage wegen ständig verschlossenen Zufahrtstors: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 1 L 131/93 -, BRS 56 Nr. 124.
46Die Bauaufsichtsbehörde kann bei einem Verstoß gegen § 51 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW eine auf die Wiederherstellung genehmigter und bereits hergestellter Stellplätze gerichtete Ordnungsverfügung erlassen.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 11 A 1349/91 -, BRS 55 Nr. 124 = NVwZ 1994, 703 (zu den §§ 61 Abs. 1, 51 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW entsprechenden §§ 58 Abs. 1, 47 Abs. 9 Satz 1 BauO NW 1992 bzw. § 47 Abs. 8 Satz 1 BauO NW 1984).
48Durch diese Möglichkeit ist sie indes nicht gehindert, stattdessen eine Ordnungsverfügung zu erlassen, die - mit dem Nachweis der notwendigen Stellplätze durch Herstellung auf dem streitbefangenen oder einem anderen Grundstück bzw. durch Ablösung - auf die Umsetzung der Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gerichtet ist, die unabhängig von der Genehmigung der drei Stellplätze auch durch die Nebenbestimmung Buchstabe F Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 27. Juli 1959 konkretisiert worden ist. Diese Möglichkeit ist einer Bauaufsichtsbehörde jedenfalls dann eröffnet, wenn eine Wiederherstellung der ursprünglichen Stellplätze - wie hier aufgrund der Überbauung der Hofdurchfahrt und der Genehmigung der Nutzung als Waschsalon - unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumindest Bedenken begegnen würde.
49Denn § 51 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW ist lediglich eine den in § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW normierten Grundsatz der Stellplatzpflicht flankierende und ergänzende Regelung, weil sie etwas Selbstverständliches regelt.
50Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 1. November 2004, § 51 Rdnr. 224.
51§ 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW stellt nicht lediglich eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auf bzw. begründet die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, sondern verpflichtet zugleich dazu, die notwendigen Stellplätze nach ihrer Herstellung zur grundsätzlich jederzeitigen Benutzbarkeit bereitzuhalten. Denn ihren Zweck können Stellplätze nur dann erfüllen, wenn sie objektiv geeignet sind und bleiben, den ruhenden Verkehr der Anlage, der sie zugeordnet sind, aufzunehmen. Die Stellplatzpflicht soll nämlich verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird.
52Vgl. Begründung zum Entwurf der Landesregierung vom 19. Juni 1992 zum Vierten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, LT-Drucks. 11/3928, S. 10 (zum dem § 51 Abs. 1 BauO NRW insoweit vergleichbaren § 47 BauO NRW a.F.); BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1992
53- 4 B 57.92 -, BRS 54 Nr. 108.
54Aus diesem Grund bestimmt Buchstabe F Nr. 6 der Bedingungen zur Baugenehmigung vom 27. Juli 1959 , dass die Einstellplätze in einem "ständig" betriebsfähigen Zustand zu halten sind. Die Stellplatzpflicht endet demgemäß erst bei Beseitigung der diese Pflicht auslösenden (baulichen) Anlage bzw. deren Nutzung oder bei entsprechender Nutzungsänderungsgenehmigung.
55An der durch Aufnahme der mit Bauschein vom 27. Juli 1959 genehmigten Nutzung begründeten Stellplatzpflicht hat sich nichts geändert. Die von dieser Baugenehmigung genehmigte (Wohn-) Nutzung wird nach wie vor ausgeübt. Ihr darauf bezogener Regelungsgehalt wurde durch keine der später erteilten Baugenehmigungen abgeändert. Insbesondere hat die Beklagte bzw. ihr Funktionsvorgänger nicht auf die von der Baugenehmigung vom 27. Juli 1959 verlangte Herstellung der Stellplätze verzichtet. Sämtliche später ergangenen Baugenehmigungen beziehen sich vielmehr auf bauliche Änderungen bzw. eine zusätzliche Nutzung, die in der ehemals freien Hofdurchfahrt erfolgt.
56Darüber hinaus treffen auch die Ausführungen der Klägerin zu den 1967 bzw. 1980 erteilten Baugenehmigungen nicht zu.
57Die unter dem 6. März 1967 erteilte Baugenehmigung zum Einbau von zwei Mülltonnenschränken genehmigte keinen HiFi-Verkauf, weil abgesehen von einem fehlenden Antrag auf Genehmigung eines HiFi-Verkaufsraums die diesbezügliche Angabe in der Baubeschreibung in Form einer Grüneintragung und damit von der Bauaufsichtsbehörde gestrichen wurde. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, wann diese Streichung erfolgt sei, greift nicht durch. Grüneintragungen werden während des Baugenehmigungsverfahrens vorgenommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich hier um eine nachträgliche und damit rechtswidrige Streichung handelt.
58Ebenso wenig legalisierte die Baugenehmigung vom 9. Mai 1980 eine Nutzungsänderung oder Schließung der Hofdurchfahrt. Dem maßgeblichen Bauschein lässt sich dafür nichts entnehmen. Angesichts der Bedeutung einer Nutzungsänderungsgenehmigung hätte er aber eine ausdrückliche Regelung enthalten, wenn eine Nutzungsänderung hätte genehmigt werden sollen.
59Aus den den Bereich der Durchfahrt betreffenden Angaben "HiFi-Verkauf" bzw. "HiFi-Verkaufsraum" in der Bauzeichnung bzw. der Beschreibung folgt schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil der nach der Rechtsprechung des Senats
60OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002
61- 7 B 831/02 -; Urteile vom 18. Mai 1994
62- 7 A 2127/ 92 - und vom 26. Juli 1995
63- 7 A 2179/93 -,
64für die Auslegung einer Baugenehmigung gegebenenfalls heranzuziehende Bauantrag nicht auf eine Nutzungsänderung gerichtet war. Ferner unterscheidet die durch entsprechenden Stempel der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Beschreibung in eindeutiger sprachlicher Weise zwischen zu ändernden baulichen Anlagen und einer Beschreibung des vorhandenen Bestandes. Zu Letzterem gehört danach der im Grundriss aufgeführte "Hi-Fi-Verkaufsraum", weil im Zusammenhang mit ihm in der Beschreibung lediglich ausgeführt wird, dass die vorhandene Eisentüranlage durch eine Fenster-Türanlage aus Glas ersetzt werden solle. Schließlich weist der durch entsprechenden Stempel der Bauaufsichtsbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Grundriss keinen hinteren Abschluss der Durchfahrt auf, der ein Hinweis für die Herstellung eines allseitig geschlossenen Raums in der Durchfahrt hätte sein können. Demgemäß lautet die Angabe im Grundriss auch nicht "HiFi-Verkaufsraum", sondern lediglich "HiFi-Verkauf".
65Entgegen der Meinung der Klägerin genehmigte der Bauschein vom 9. Mai 1980 auch keinen dauerhaften straßenseitigen Verschluss der Durchfahrt. Auch wenn die Herstellung eines - von der Bauaufsichtsbehörde zu Recht zugrunde gelegten komplett zu öffnenden - Durchfahrts-Abschlusses aus Glas ungewöhnlich ist, ergibt sich daraus allein nicht, dass diese Anlage dem dauerhaften Verschluss der Tordurchfahrt dienen sollte, zumal mangels hinreichender Darstellung der Durchfahrt als Raum und mangels zur Genehmigung gestellter Nutzungsänderung kein Anhaltspunkt für einen dauernden Verschluss oder gar eine Schaufensteranlage vorlag.
66Die streitbefangene Ordnungsverfügung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie ist zu Recht auf die Herstellung bauordnungsgemäßer Zustände gerichtet. Sie ist insbesondere nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil bei der Abnahme der unter dem 9. Mai 1980 genehmigten baulichen Anlage die abweichende Herstellung von der Baugenehmigung nicht festgestellt wurde. Denn eine Abnahme legalisiert ein abweichend von der Baugenehmigung errichtetes Vorhaben nicht.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1992
68- 7 A 2702/91 -, BRS 54 Nr. 203.
69Im übrigen gingen die Bediensteten der Beklagten jedenfalls bei der Ortsbe-sichtigung am 6. März 1995 davon aus, die im hinteren Grundstücksbereich liegenden Stellplätze würden über die Hofdurchfahrt des Nachbarhauses Nr. 54 erreicht.
70Ebenso wenig kann die Klägerin etwas aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 1995 zu ihren Gunsten herleiten. Dieses Schreiben nimmt nämlich ausdrücklich auf das Anhörungsschreiben vom 20. März 1995 Bezug, mit dem u.a. die Beseitigungsanordnung der in der Durchfahrt errichteten baulichen Anlagen unter Hinweis auf die dadurch nicht mehr erreichbaren Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich angekündigt worden war. Demgegenüber richtet die streitige Ordnungsverfügung sich nicht auf die Wiederherstellung der drei mit der Baugenehmigung vom 27. Juli 1959 genehmigten Stellplätze, sondern bezieht sich auf den "Nachweis" der notwendigen Stellplätze, dem die Klägerin durch Herstellung der Stellplätze auf dem streitbefangenen Grundstück oder einem anderen Grundstück unter Sicherung mittels einer Baulast bzw. durch eine Ablösung nachkommen kann.
71Schließlich entspricht die Androhung des Zwangsgeldes den Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
74Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.