Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4269/04

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 2004 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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