Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4417/03

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 108.977,92 EUR festgesetzt.


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