Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 290/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2005 - Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes -, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV namentlich auch dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene widerrechtlich Betäubungsmittel besitzt bzw. besessen hat. Insoweit kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass im Handschuhfach des Fahrzeugs des Antragstellers auch eine Tüte mit 0,71 g Amphetamin gefunden worden ist. Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungsanordnung, deren Nichtbefolgung die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich gezogen hat, vermag der Senat angesichts der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer und des hohen Gefährdungspotentials von Fahrzeugführern, die unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen, nicht zu erkennen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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