Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2861/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einem Getränkemarkt mit Lager auf ihrem Grundstück Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 164, 448, 450, 451, 459 und 467 (O. Str. 76) in F. .
3Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es befindet sich westlich des E. und am östlichen Rand des Stadtgebietes von F. (Grenze zu I. ). Es ist Bestandteil eines südlich der O. Straße und nördlich der S-Bahnstrecke F. -X. talseitig gelegenen ca. 350 - 400 m langen und ca. 50 - 120 m breiten, ausschließlich gewerblich genutzten Areals. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit wird auf die Niederschrift zum Ortstermin, auf die beigezogenen Ausschnitte aus der Grundkarte und die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
4Die Klägerin hat auf dem Baugrundstück ein gewerblich genutztes Gebäude mit einer Grundfläche von 40 x 53 errichtet. Grundlage hierfür ist eine der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 1999 in Gestalt einer Nachtragsgenehmigung vom 28. September 2000 zur Errichtung eines Lebensmittel-Discount-Marktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 m², einer Lagerhalle und einer Stellplatzanlage mit 174 Stellplätzen auf der angrenzenden Parzelle 526. Der südliche Teil des Gebäudes (Grundfläche ca. 19 x 55 m) wird, der Baugenehmigung entsprechend, als Lebensmittel-Discount-Markt (Aldi) genutzt, während der nördliche Gebäudeteil (Lagerhalle, Grundfläche ca. 21 x 53 m, Geschossfläche 1039,48 m²) nach Fertigstellung zunächst ungenutzt blieb.
5Bereits am 28. August 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung der Lagerhalle in einen Getränkemarkt mit Lager. Nach den Bauzeichnungen soll in der Lagerhalle zwischen Verkauf und Lager eine Trennwand errichtet werden. Für den Verkauf ist eine Verkaufsfläche von 695 m² und für das Lager eine Fläche von 324,02 m² vorgesehen.
6Mit Bescheid vom 16. Januar 2001 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab. Zur Begründung führte er aus, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet. Da der beantragte Getränkemarkt mit dem schon vorhandenen Discountmarkt eine Funktionseinheit bilde, entstehe bei summierender Betrachtung der jeweiligen Verkaufsflächen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sondergebiets- bzw. kerngebietspflichtig sei.
7Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen unter Hinweis auf die beabsichtigte Anmietung der Halle durch eine in F. ansässige kleinere Getränkehandelsfirma.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
9Die Klägerin hat am 25. Juli 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet. Die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richte sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Da die Verkaufsfläche des geplanten Getränkemarktes unterhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Grenze von 700 m² liege, handele es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, so dass seiner Errichtung in dem faktischen Gewerbegebiet planungsrechtlich nichts entgegenstehe. Der Getränkemarkt werde auch nicht dadurch zu einem großflächigen Einzelhandel, dass eine Funktionseinheit mit dem auf dem Grundstück bereits vorhandenen Lebensmittel-Discounter fingiert werde und die jeweiligen Verkaufsflächen addiert würden. Dem hierzu anderslautenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/98 - könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergebe sich, dass für jeden Betrieb gesondert geprüft werden müsse, ob es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele. Der Verordnungsgeber habe, wie die Entstehungsgeschichte zeige, das Problem der Agglomeration durchaus gesehen. Ein Regelungsbedarf bei der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO sei trotzdem nicht erkannt worden. Mit der Regelung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO (Einkaufszentrum) habe der Gesetzgeber eine abschließende Möglichkeit geschaffen, Verkaufsflächen zusammenzurechnen. Eine Übertragung auf die in Nr. 2 geregelten großflächigen Einzelhandelsbetriebe komme nicht in Betracht. Auch die zum Begriff der Funktionseinheit ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien für den vorliegenden Fall unergiebig. Diese verhielten sich lediglich zu der Frage, wie der Begriff des Einkaufszentrums zu bestimmen sei und dazu, ob zur Bestimmung der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BauNVO die Geschossfläche eines anderen Betriebes zu berücksichtigen sei. Selbst wenn man hier die Zulässigkeit der Zusammenrechnung der Verkaufsflächen auf Grund einer Funktionseinheit bejahen wollte, läge eine solche hier nicht vor.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2. vom 27. Juni 2001 zu verpflichten, ihr den am 28. August 2000 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung der Lagerhalle in einen Getränkemarkt mit Lager auf dem Grundstück in F. , Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 448, 450, 451, 459 und 467 zu erteilen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt er unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 -) die Ausführungen aus den ergangenen Bescheiden.
15Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 6. Mai 2004, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
16Gegen das dem Beklagten am 1. Juni 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 24. Juni 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2005, dem Beklagten zugestellt am 8. Februar 2005, hat der Senat die Berufung zugelassen.
17Mit seiner am 8. März 2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Der geplante Getränkemarkt bilde mit dem auf dem Grundstück vorhandenen Aldi-Markt eine Funktionseinheit. Für eine Funktionseinheit seien zum einen bauliche Aspekte wie das äußerlich einheitliche Gebäude und der gemeinsame Parkplatz anzuführen sowie ferner der Umstand, dass beide Betriebe sich mit ihren jeweiligen Warensortimenten ergänzten und voneinander profitierten, so dass sie nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erschienen. Der Aldi-Markt diene der Deckung des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln. Der Getränkemarkt ergänze das Sortiment. Soweit auch der Aldi-Markt Getränke anbiete, unterscheide sich das Angebot von dem eines Getränkemarktes und falle im Verhältnis deutlich bescheidener aus.
18Der Beklagte beantragt,
19unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen entgegen. Ein gemeinsames Konzept beider Betriebe, welches diese als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer im Wettbewerb erscheinen lasse, liege nicht vor. Beide Märkte strebten eine Deckung des täglichen Bedarfs der Kunden im Getränkebereich an, der Discounter habe darüber hinaus auch sonstige Lebensmittel und Konsumgüter im Angebot. Der Getränkemarkt trete mit eigenen Billigprodukten auch ausdrücklich in Konkurrenz zu den vom Discounter angebotenen preiswerten Getränken. Insoweit unterscheide sich die aktuelle Situation von derjenigen, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Jahre 2000 zugrunde gelegen habe.
23Die Berichterstatterin des Senats hat am 12. April 2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift einschließlich der dort zur aktuellen Nutzung der Lagerhalle mitgeteilten Tatsachen wird verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des als Lagerhalle genehmigten Gebäudeteils in einen Getränkemarkt. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2. vom 27. Juni 2001 ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung folgt aus §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 BauO NRW. Danach ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im Gegensatz zur Baugenehmigung stellt der Vorbescheid nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest. Mit ihm wird lediglich über einzelne Fragen des Bauvorhabens entschieden. Für die beantragte Nutzungsänderung der auf dem klägerischen Grundstück errichteten Lagerhalle in einen Getränkemarkt ist danach ein Vorbescheid zu erteilen, weil das Vorhaben mit den hier allein maßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts vereinbar ist.
29Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, ist auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen; dabei kommt es nur auf die innerhalb der Stadt- oder Gemeindegrenze vorhandene Bebauung an.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7/98 -, BRS 60 Nr. 81.
31Die danach hier maßgebliche Bebauung findet sich am östlichen Rand des Stadtgebietes von F. , an der Grenze zum Stadtgebiet von I. entlang der O. Straße im Norden und der S-Bahnstrecke F. -X. im Süden. Die Anzahl der hier vorhandenen gewerblichen und sonstigen Bauten erreichen das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht. Die tatsächliche Bebauung wird im Wesentlichen durch ein zwischen der O. Straße im Norden, der S-Bahnstrecke im Süden, der Auffahrt zur sogenannten Hundebrücke im Westen (über die Bahnlinie und den E3. östlich des Hauses O. Straße 62) und durch die Stadtgrenze zur Nachbarstadt I. im Osten, liegendes ca. 3 - 4 ha großes Areal geprägt. In diesem Bereich findet ausschließlich gewerbliche Nutzung statt. Dieser wirkt durch seine topographisch bedingte talseitige Lage (unterhalb der O. Straße) und wegen seiner ausschließlich gewerblichen Nutzungsstruktur als einheitlicher, in sich abgeschlossener Bereich. Die am Rande der O. Straße vereinzelt vorhandenen nicht gewerblich genutzten Gebäude, insbesondere die Wohngebäude, liegen optisch außerhalb dieses Bereiches. Sie prägen ihn nicht, sondern wirken wegen ihrer Nutzung im Verhältnis zu der gewerblichen Prägung der Umgebung als Fremdkörper und unterliegen einer eigenen planungsrechtlichen Bewertung. Die Eigenart der demnach maßgeblichen näheren Umgebung entspricht einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Sämtliche dort ausgeübten Nutzungen sind in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zulässig.
32Das klägerische Vorhaben - Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 695 m² - ist auf dem Baugrundstück, das Teil eines faktischen Gewerbegebiets ist, bauplanungsrechtlich zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die geplante Nutzungsänderung ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil es sich zwar um eine gewerbliche, aber ansonsten kern- bzw. sondergebietspflichtige Nutzung handelt. Mit der Errichtung des Getränkemarktes entsteht zusammen mit dem vorhandenen Aldi-Markt weder ein kern- bzw. sondergebietspflichtiges Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO), noch stellt der Getränkemarkt selbst einen - ebenfalls - kern- oder sondergebietspflichtigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) dar.
33Die infolge der Errichtung des Getränkemarktes zusammen mit dem vorhandenen Aldi-Markt entstehende Ansammlung von zwei Einzelhandelsbetrieben führt nicht zur Entstehung eines Einkaufszentrums (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO). Ein Einkaufszentrum ist eine entweder einheitlich geplante oder aus anderen Gründen entstandene räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die zumeist in Kombination mit verschiedenenartigen Dienstleistungsbetrieben auftreten.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 und Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, BRS 50 Nr. 67.
35Eine von den Betreibern nicht geplante, erst mit der Zeit entstandene Konzentration von Einzelhandelsbetrieben kann ein faktisches Einkaufszentrum bilden, wenn die verschiedenen Betriebe aus der Sicht des Kunden als planvoll zusammengefasst und nicht bloß als zufällige Anhäufung erscheinen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 und Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 -, BRS 50 Nr. 67 und Beschluss vom 15. Februar 1995 - 4 B 84.94 -, ZfBR 1995, 338.
37Der schon vorhandene Aldi-Markt und der geplante Getränkemarkt erfüllen danach ungeachtet der Frage, welche Mindestgröße für die Annahme eines Einkaufszentrums erforderlich ist,
38vgl. dazu die Darstellung bei Stock in König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn 46,
39die Anforderungen an den Rechtsbegriff "Einkaufszentrum" nicht einmal ansatzweise.
40Anhaltspunkte für eine planvolle Zusammenfassung beider Märkte im Sinne eines geplanten Einkaufszentrums bestehen von vornherein nicht. Gegen die Annahme eines faktischen Einkaufszentrum spricht schon die zu geringe Größe beider Betriebe, die weder durch ein gemeinsames Konzept und eine Kooperation verbunden sind noch als solche nach außen, etwa durch gemeinsame Werbung oder Namensgebung, in Erscheinung treten. Von einer Sog- und Magnetwirkung, die von beiden Märkten als Zentrum ausgeht, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
41Vgl. zu dem Begriff der Magnetwirkung Stock in König/Roeser/Stock, VwGO, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn 43 ff m.w.N.; Ziegeler in Brüggelmann u.a., BauGB, Stand: Dezember 2004, § 11 Rn 90 b sowie ferner § 11 Rn 88 n, 88 s und 88 t mit kritischer Bewertung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien.
42Der geplante Getränkemarkt stellt auch keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar.
43Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegeben ist, hängt von der Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Einzelvorhabens ab. Die Grenze des Verkaufsflächenmaßes zur Großflächigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber.
44Vgl. zur kritischen Größe: BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 und 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 58 und BRS 47 Nr. 56.
45Nach einer jüngeren Entscheidung ist das Merkmal der Großflächigkeit auch dann nicht erfüllt, wenn die Überschreitungen des Verkaufsflächenmaßes von 700 m² eine Größenordnung bis zu etwa 100 m² erreichen.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, ZfBR 2004, 699.
47Für die danach maßgebliche Verkaufsfläche ist lediglich auf diejenige des Getränkemarktes abzustellen. Denn die Verkaufsfläche des Einzelvorhabens bleibt auch dann maßgebend, wenn dieser in räumlicher Nähe anderer Einzelhandelsbetrieben errichtet werden soll. Gegenstand der vorzunehmenden planungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens ist grundsätzlich das Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB. Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV 10.71 -, BauR 1974, 328; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV 99.77 -, BRS 36 Nr. 158; BVerwG, Beschluss vom 21. August 1991 - 4 B 20/91 -, BRS 52 Nr. 2; BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57/89 -, BRS 54 Nr. 50.
49Die Verkaufsfläche für den Getränkemarkt soll nach den eingereichten Plänen maximal 695 m² aufweisen. Sie erreicht somit die für die Großflächigkeit "kritische Größe" von 700 bis 800 m² noch nicht.
50Soweit der Beklagte für die Ermittlung der Großflächigkeit die Verkaufsflächen des Getränkemarktes mit derjenigen des benachbarten Aldi-Marktes zusammenrechnet mit der Folge, dass die dann entstehende Verkaufsfläche von knapp unter 1400 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet, ist diese Vorgehensweise vom geltenden Recht nicht gedeckt. Denn § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO deckt nicht die summierende Betrachtungsweise der Verkaufsflächen von nebeneinanderliegenden Einzelhandelsbetrieben zur Großflächigkeit.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37.
52Ein Zusammenrechnen der Verkaufsflächen selbstständiger Einzelhandelsbetriebe kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit nicht in Betracht. Eine solche Funktionseinheit wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und gemeinschaftlich abgestimmte Teilnahme mehrerer Betriebe am Wettbewerb handelt, wobei neben der nach Außen hin erkennbaren Gemeinschaftlichkeit der Betriebe insbesondere auch ein bestimmtes Nutzungskonzept gefordert wird. Letzteres soll die Wertung bautechnisch selbstständiger Betriebe als eine "Funktionseinheit" namentlich dann gebieten, wenn die Betriebe aufgrund dieses Konzeptes wechselseitig voneinander profitieren und das an den objektiven Gegebenheiten ablesbare gemeinsame Konzept die Betriebe nicht als Konkurrenten, sondern als gemeinschaftlich verbundene Teilnehmer am Wettbewerb erscheinen lässt.
53Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 8 S 2969/95 - , BRS 58 Nr. 201 (Funktionseinheit im konkreten Fall abgelehnt); OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 1744/97 -, BRS 63 Nr. 85 (Funktionseinheit zwischen Discounter und Getränkemarkt bejaht); BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 -, BRS 66 Nr. 86 (Möglichkeit der Funktionseinheit bejaht, im konkreten Fall aber offen gelassen).
54Der Begriff der Funktionseinheit ist jedoch - jedenfalls seitdem mehrere Discounter bzw. Einzelhandelsbetriebe als direkte Konkurrenten die räumliche Nähe suchen - ungeeignet, die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zum Zwecke der Sortimentsergänzung zu erklären und eine Addition der Verkaufsflächen zur Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu rechtfertigen. Weder der räumliche Zusammenhang noch betriebliche Gesichtspunkte (Kooperation, Konkurrenz, Werbung und insbesondere Sortimente) reichen danach aus, um selbstständige Betriebe als eine Einheit zu erfassen. Das liegt für die angeführten betrieblichen Gesichtspunke auch insoweit auf der Hand, als die Ergebnisse hiernach unterschiedlich ausfallen können, je nachdem ob man den Schwerpunkt der Betrachtung mehr bei den Inhabern der einzelnen Geschäfte (Pächter) oder bei den Eigentümern des Gesamtkomplexes (Verpächter) setzt. Im ersten Fall liegt es nahe, entscheidungserheblich auf die Besonderheiten insbesondere der Sortimente der einzelnen Läden abzustellen und eine Funktionseinheit auch oder vorrangig aus einer Sortimentsergänzung abzuleiten. Eine Sortimentsergänzung wiederum könnte sich einmal aus der breiten Palette der Sortimente ergeben wie bei einem Warenhaus oder einem Einkaufszentrum oder aber daraus, dass ein ähnlich strukturierter Bedarf befriedigt wird wie z.B. bei Essen und Trinken. Wird abweichend hiervon der Schwerpunkt bei den Eigentümern gesetzt, wären andere Gesichtspunkte maßgebend: Es träte dann die äußere bauliche Einheit hervor und verbunden mit ihr die Erwägung, dass die innere Abtrennung ohne größere bauliche Schwierigkeiten durchbrochen werden könnte; weiter wäre bei diesem Ausgangspunkt zu bedenken, dass sowohl Sortimente wie Pächter entsprechend den Marktgegebenheiten wechseln können und bei Misserfolg eines Geschäfts die Ersetzung durch ein anderes zu erwarten ist, wobei die baurechtliche Relevanz solcher Veränderungen, die bei einer mehr betrieblichen Perspektive angenommen werden müsste, nicht ohne weiteres selbstverständlich ist. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 20 CS 03.1568 -, BRS 66 Nr. 86.
55Auch eine Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis.
56Der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift stellt für die Frage der Großflächigkeit auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Eine funktionseinheitliche Betrachtung verschiedener Betriebe ist danach nicht Gegenstand der Bestimmung.
57Auch der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in Ansehung des Problems der Agglomeration ausdrücklich keinen Regelungsbedarf gesehen. Anlässlich der dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (Änderungsverordnung 1987), die allein eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO zum Gegenstand hatte und anlässlich derer die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltene Geschossfläche von 1500 m² auf 1200 m² herabgesetzt und dem § 11 Abs. 3 der Satz 4 - neu - angefügt wurde, hat der Bundesrat in einer Entschließung vom 21. Februar 1986 (BR- Drucksache 541/86) gegenüber der Bundesregierung zu diesem Aspekt Stellung genommen. Danach sollte insbesondere geprüft werden, wie das Problem der Agglomeration mehrerer kleinerer Betriebe zu Einkaufzentren mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen gelöst werden könne. Hierzu verwies die Bundesregierung (BR-Drucksache 354/89) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums darauf, dass nach geltendem Recht bei der Errichtung mehrerer Betriebe auf einer Betriebsfläche (räumlicher Zusammenhang) und bei Vorliegen eines abgestimmten Warensortiments (funktionaler Zusammenhang) die Gesamtfläche zu berücksichtigen sei, vor allem im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Zur Vermeidung einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Agglomeration im Übrigen sah man in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigendes und bewährtes Rechtsinstrument. Nach dem verlautbarten Willen der Bundesregierung sollten weitergehende Regelungen sachgerecht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten und Erfordernisse nur im Rahmen der planerischen Feinsteuerung durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO erfolgen. Insoweit kann der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO die Entscheidung des Verordnungsgebers entnommen werden, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von die Grenzen des § 11 Abs. 3 BauNVO überschreitenden Vorhaben im Grundsatz eine auf diese "Anlagenspezifika" zugeschnittene Planung der Gemeinde voraussetzt, weil nur auf diese Weise die Ansiedlung solcher Betriebe im Einklang mit der städtebaulichen Entwicklung einhergehen kann. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage sind weitere Klarstellungen im Verordnungstext des § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich abgelehnt worden. Die nachfolgende Änderungsverordnung 1990 führte lediglich zu einer Ergänzung des nicht abschließenden Katalogs der in Betracht kommenden Sondergebiete in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO blieb unberührt.
58Eine Zusammenfassung verschiedener, selbstständiger Betriebe verbietet sich auch nach einer systematischen Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Stellung und Funktion der Bestimmung innerhalb von § 11 Abs. 3 BauNVO.
59Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem systemgerecht eingebunden sind, um zu verhindern, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. Auch wenn die Agglomeration mehrerer selbstständiger Einzelhandelsbetriebe zu einem städtebaulichen Problem im Sinne der Vorschrift werden kann, besteht keine Regelungslücke, die mit dem Begriff der Funktionseinheit ausgefüllt werden müsste. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Verordnungsgeber erkennbar daran gelegen war, die Vorschrift in der Praxis über die Ermittlung des Merkmals der Großflächigkeit eines Betriebes einfach handhaben zu können und es im Übrigen der Planungshoheit und den Planungsmöglichkeiten der Gemeinde überlassen bleiben sollte, etwaigen weitergehenden Bedürfnissen nach einer planerischen Feinsteuerung des Einzelhandels nachzukommen. Der einfachen Ermittlung des mit dem Merkmal der Großflächigkeit definierten Typs eines "großflächigen Einzelhandelsbetriebes" über die Berücksichtigung seiner Verkaufsfläche läuft es erkennbar zuwider, mit dem Begriff der Funktionseinheit auch solche Betriebe in die Betrachtung mit einzubeziehen, die sich zueinander als selbstständige Betriebe verhalten und deren Zusammengehörigkeit allein über räumliche und letztlich schwierig zu bestimmende betriebs- bzw. wettbewerbswirtschaftliche Gesichtspunkte hergestellt werden soll.
60Auch die Stellung und Funktion der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im weiteren System des § 11 Abs. 3 BauNVO widerspricht einer Zusammenrechnung der Verkaufsflächen verschiedener, selbstständiger Betriebe. Eine sukzessive Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe kann unter bestimmten Voraussetzungen - wie bereits an anderer Stelle dargestellt - zur Konstituierung eines faktischen Einkaufszentrums im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO führen. Wäre daneben eine Addition der Verkaufsflächen selbstständiger Betriebe möglich, hätte es der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht bedurft. Eine andere Sichtweise stünde auch nicht mit Art. 14 GG in Einklang. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist danach nur dann als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums anzusehen, wenn bei selbstständig geführten Unternehmen die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit und somit auch die Frage nach der Großflächigkeit gesondert, für den einzelnen Betrieb, beantwortet wird.
61So auch Nickels/Stock, BayVBL 2001, S. 249 (250); Schenke, DÖV 1988, S. 233 (238).
62Der Begriff der Funktionseinheit findet folglich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine Anwendung. Selbstständige Einzelhandelsbetriebe können deshalb nicht zu einem "funktionseinheitlichen" Betrieb zusammengerechnet werden. Indizien für eine Selbstständigkeit in diesem Sinne sind u. a. eine bautechnische Gestaltung, die es erlaubt, dass jeder Betrieb von den betrieblichen Abläufen her für sich funktionsfähig ist, eigene Zugänge, Kassenbereiche und Sozialräume und eine eigenständige Andienung hat. Für eine Selbstständigkeit spricht es auch, wenn die Verkaufs- und Lageraktivitäten der Betriebe vollständig voneinander getrennt sind, wenn sie von verschiedenen Betreibern mit unterschiedlichem Betriebszweck betrieben werden, jederzeit unabhängig voneinander den Eigentümer wie den Mieter wechseln können, ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder die jeweiligen Räumlichkeiten über eine Nutzungsänderung einer geänderten Nutzung zuführen können, ohne dass davon der oder die anderen Betriebe betroffen werden.
63Vgl. so auch: Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 11 Rn 85; Hauth, Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, BauR 2001, 1037; Nickel/Stock, Anmerkungen zum Urteil des BayVGH vom 17.9.2001 - 26 B 99.2654 -, BayVBl 2001, 249; Schenke, Rechtliche Fragen der Errichtung von Betrieben des Einzelhandels, DÖV 1988, 233 (238).
64Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn ein einheitliches, an sich großflächiges Einzelhandelskonzept unter dem Aspekt der Umgehung in kleinteilige Fachmärkte zerlegt wird.
65Vgl. so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 11 Rn 32 (32.11.); Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 1. Aufl. 2004, Rn 311 (312); Ziegeler in Brüggemann u.a., BauGB, Stand: Dezember 2004, § 11 Rn 90 c.
66Hier bestehen für eine Umgehungsabsicht keine Anhaltspunkte. Der Getränkemarkt und der Aldi-Markt werden insbesondere nicht als zwei Vorhaben eines Betriebes präsentiert. Es handelt sich bei beiden Märkten vielmehr - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - um jeweils selbstständige Einzelhandelsbetriebe.
67Von dem beantragten Vorhaben sind auch keine schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Weder auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten noch aus sonstigen Umständen ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Abs. 3 BauGB. Der Beklagte selbst schließt entsprechende Auswirkungen nach eigener Prüfung für sein Stadtgebiet aus. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift, auf die Ansiedlung eines - wie hier - nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes überhaupt Anwendung findet oder ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe bezieht.
68Vgl. hierzu: Upmeier/Brandenburg, Neues Baugesetzbuch und weitere wichtige Gesetze, 6. Aufl. 2004, § 34, S. 74 ff; Battis/Krautzberger, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 34 Rn 54 ff.
69Jedenfalls lassen sich etwaige Anknüpfungspunkte für eine Zentrenschädlichkeit des Vorhabens weder im Hinblick auf die geplante Größe des Marktes noch aus dem angebotenen Warensortiment entnehmen. Der Umstand, dass die vorgesehenen Pächter des Marktes einen kleineren Getränkemarkt in F. -L. und somit einen Nahversorgungsmarkt aufgeben, ist allein darauf zurückzuführen, dass die infrastrukturellen Bedingungen des alten Standorts auf die Voraussetzungen eines Getränkemarkts nicht zugeschnitten waren. Immerhin sind solche Märkte auf einen erheblichen An- und Zulieferungsverkehr einschließlich einem eigenen Lieferservice sowie Parkmöglichkeiten für die Kunden angewiesen.
70Das Vorhaben ist auch nicht planungsrechtlich rücksichtslos. Der mit der Nutzung des Getränkemarktes einhergehende Zu- und Abgangsverkehr begegnet weder für sich noch in einer Gesamtschau mit den übrigen Nutzungen Bedenken. Die nähere Umgebung ist überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt, gegenüber diesen bestehen von vornherein keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit. Gegenüber der am Rande der O. Straße vorhandenen Wohnbebauung, die bereits durch die vorhandenen Nutzungen und den von dort ausgehenden Zu- und Abgangsverkehr erheblich vorbelastet ist, wirkt sich eine etwaige Steigerung der Verkehrsbelastung nur unwesentlich aus. Hinzu kommt, dass der Zu- und Abgangsverkehr über verschiedene Zu- und Abfahrten abgewickelt werden kann, so dass sich hiervon ausgehende Belästigungen nicht auf eine Stelle konzentrieren, sondern zugunsten der betroffenen Anwohner im Gebiet verteilen. Bei dieser Sachlage ist das klägerische Vorhaben auch der im Bereich der O. Straße vorhandenen Wohnbebauung zumutbar. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine Unzumutbarkeit bestehen keine.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
72Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
73Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind und die Rechtssache mit der aufgeworfenen Frage, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch im Rahmen einer funktionseinheitlichen Betrachtung zweier, jeweils nicht großflächiger und im Übrigen selbstständiger Einzelhandelsbetriebe entstehen kann, grundsätzliche Bedeutung hat.
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