Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 355/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Februar 2005 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Auf den Abänderungsantrag der Antragstellerin hin wird der Beschluss des Senats vom 4. August 2003 - 10 B 700/03 - geändert. Die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 3. Dezember 2003 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2004 betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage Typ Enercon E - 66 / 18.70 (mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m) auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 5 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.


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