Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2735/04

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung S vom 00.00.00 wird wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt.


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