Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 357/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und einschließlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene zu 1. selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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