Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2667/02

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 1997 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 26.005,59 DM festgesetzt worden ist. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 5/9 und der Beklagte zu 4/9.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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