Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 470/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem Bescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 erfolgte Rückgängigmachung der probeweise erfolgten Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Schulleiters Berufskolleg X. an den Antragsteller wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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