Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2228/03

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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