Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 608/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
3In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, welcher Zeitabschnitt" für den zeitlichen Umfang des verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstandes in Jugendhilfeverfahren entscheidend ist. Hiernach kann bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Während eine Dauerbewilligung nicht in Betracht kommt und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle Zukunft zugesprochen werden können, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt. Ein solcher weiter reichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitraum erfassen. Auch der die Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2, m. w. N.
5Hier dürfte ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben sein. Denn den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu entnehmen, dass die Ablehnung der begehrten Hilfe für junge Volljährige abweichend von der Regel auch einen bestimmten Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfassen sollte. Die Ablehnung ist im Wesent-lichen auf die Einschätzung der Art der Behinderung des Klägers und eine aus dem Hilfebedarf hergeleitete Beurteilung des konkreten Hilfebedarfs gestützt, dessen Entwicklung die Verwaltungsbehörde zwar prognostizieren kann, jedoch unter Kontrolle zu halten hat. Schon im Hinblick hierauf rechtfertigt der Umstand, dass der Beklagte seine Zuständigkeit für die von ihm als erforderlich angesehenen Hilfen verneint hat, nicht ohne Weiteres den Schluss, er habe eine Regelung des Hilfefalls auch schon für einen Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides - wegen der beanspruchten Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII etwa für den Zeitraum bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers - vornehmen wollen. Um von einer solchen Regelung ausgehen zu können, müssten die angefochtenen Bescheide vielmehr zumindest eindeutig auf einen entsprechenden Regelungswillen des Beklagten hinweisende Anhaltspunkte enthalten. Derartige Anhaltspunkte be-stehen hier nicht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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