Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 504/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Schulamtes der Stadt X vom 00.00.00 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.


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