Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2351/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. März 2004 teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 2002 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 21. April 2001, durch geeignete Maßnahmen die verkehrsbedingte Lärmbelastung auf der Detmolder Straße zu verringern, hinsichtlich der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼, die des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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