Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 620/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. März 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist durch den Berichterstatter das Verfahren einzustellen und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
3Die anteilige Kostentragung der Antragsteller ist unter Ermessensgesichtspunkten gerechtfertigt, weil für sie die beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2005 keinerlei tatsächliche oder rechtliche Vorteile gebracht hätte, soweit sich die Anordnung auf die Androhung unmittelbaren Zwangs bezieht. Denn insoweit hatte der Widerspruch der Antragsteller bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 8 Satz 1 AG VwGO NRW). Soweit der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2005 die Antragsteller "angehalten" hat, für den Schulbesuch ihrer Tochter Sorge zu tragen, und darin ein Verwaltungsakt liegen sollte, kam eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht, weil sie den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügte. Die Begründung der Anordnung ließ (noch) hinreichend erkennen, dass der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung daraus herleitete, dass ohne die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht die Entwicklung und Ausbildung der Tochter der Antragsteller gefährdet ist. Ob die Begründung in der Sache trägt, war für die beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Belang. Sie setzt allein voraus, dass die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügt. Bei der Prüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es aber nicht darauf an, ob die von der Behörde gegebene Begründung in der Sache trägt. Außerdem ist bei der Prüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang, dass der Antragsgegner nicht befugt war, die Antragsteller zum Schulbesuch ihrer Tochter anzuhalten. Diese Befugnis obliegt allein den Lehrern und der Schulleitung der besuchten oder zu besuchenden Schule (§ 18 SchpflG NRW).
4Die anteilige Kostentragung des Antragsgegners ist gerechtfertigt, weil die Antragsteller mit ihrem weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) voraussichtlich Erfolg gehabt hätten.
5Die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2005 enthaltene Einwirkung im Sinne des § 18 SchpflG wäre bei summarischer Prüfung wiederhergestellt worden. Die Einwirkung war offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner hierzu, wie ausgeführt, nicht befugt war.
6Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs wäre voraussichtlich angeordnet worden, weil die Androhung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig war. Sollte die Androhung einen vollziehbaren (Grund-) Verwaltungsakt voraussetzen und dieser entsprechend der bisherigen Senatsrechtsprechung,
7Beschlüsse vom 29. Juni 1995 - 19 B 1585/95 -, und 13. April 1994 - 19 B 668/94 -; ebenso Gampe/Knapp/Margies/Rieger, Recht in der Schule Nordrhein-Westfalen, Primarstufe, Stand: April 2005, § 18 SchpflG, Rdn. 24, und Jülich/Rombey, Die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen, 1980, § 18 SchpflG, Rdn. 9, und § 19 SchpflG, Rdn. 7,
8in der Einwirkung des Schulleiters der Hauptschule L. vom 10. Dezember 2004 liegen, so fehlte es an der Vollziehbarkeit der Einwirkung vom 10. Dezember 2004. Sie ist nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) versehen und schon deshalb nicht bestandskräftig, weil der Antragsteller zu 1. unter dem 16. Dezember 2004 sinngemäß Widerspruch gegen die - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Einwirkung erhoben hat. Im Übrigen fehlte es auch deshalb an den Voraussetzungen für die Anwendung des Schulzwangs gemäß § 19 SchpflG, weil die nach § 19 Satz 1 SchpflG erforderliche Einwirkung des Schulleiters der Hauptschule L. gemäß § 18 SchpflG rechtswidrig ist. Er ist nur dann befugt, auf die Antragsteller einzuwirken, wenn deren Tochter die Hauptschule L. besuchen muss. Das ist nicht der Fall. Die durch das Schulamt des Kreises E. unter dem 24. September 2004 erfolgte - und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Zuweisung der Tochter zur Hauptschule L. ist nicht vollziehbar, weil die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist und die Zuweisung (schon) aufgrund des sinngemäßen Widerspruchs des Antragstellers zu 1. vom 26. September 2004 nicht bestandskräftig ist. Darüber hinaus ist die Zuweisung zur Hauptschule L. auch rechtswidrig. Die vom Verwaltungsgericht erörterte "Auffangzuständigkeit" der Hauptschule lässt sich weder aus der Landesverfassung noch aus den schulrechtlichen Vorschriften herleiten. Im vorliegenden Fall widerspräche eine solche Zuständigkeit vielmehr dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch der Tochter der Antragsteller, die von der besuchten Grundschule die Empfehlung zum Besuch des Gymnasiums oder der Gesamtschule erhalten hat. Es kann nicht zu Lasten des Kindes gehen, dass ihre Eltern der Pflicht zur Anmeldung der Tochter an einer öffentlichen Schule oder Privatschule nicht nachkommen und die Tochter deshalb eine Schule besuchen soll, die der Empfehlung der besuchten Grundschule und ihrem zu erwartenden Leistungsvermögen widerspricht.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).
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