Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 717/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen.
3Soweit der Antragsteller die Feststellung beantragte, dass seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2005 aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsteller - sinngemäß - die Aufhebung der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. März 2005 (hilfsweise) erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerspruchsbescheides begehrte, wäre die Antragsgegnerin bei streitiger Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen. Zur Begründung wird auf die protokollierten Hinweise in dem Erörterungstermin vom 8. Juni 2005 verwiesen.
4Aus den Hinweisen in dem Protokoll ergibt sich weiter, dass der Antragsteller mit seinem Begehren auf Aufhebung der Vollziehung des Widerspruchsbescheides voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Gleichwohl ist es aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin auch insoweit die Kosten des Verfahrens trägt. Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Danach ist die Kostentragung der Antragsgegnerin gerechtfertigt, weil sie als Bezirksregierung erkennen musste, dass die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 nicht erfüllt sind. Der Widerspruchsbescheid ist sowohl nach seiner Form als auch nach seinem Inhalt zweifelsfrei ein Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte sind nur vollziehbar, wenn sie bestandskräftig oder gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sind. Beide Voraussetzungen lagen und liegen aus den protokollierten Erläuterungen in dem Erörterungstermin vom 8. Juni 2005 nicht vor.
5Unter Ermessensgesichtspunkten ist die Kostentragung der Antragsgegnerin schließlich auch deshalb gerechtfertigt, weil die im Mittelpunkt des Vortrags der Beteiligten stehende Frage, ob die Antragsgegnerin an die gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung zu § 5 SchFG für vierzügige Gesamtschulen festgesetzte Höchstzahl von 30 Schülern je Klasse, gebunden ist, zu bejahen ist. Auch insoweit wird auf die protokollierten Erläuterungen in dem Erörterungstermin vom 8. Juni 2005 Bezug genommen.
6Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt haben, dass ihnen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).
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