Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1197/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das zweit-instanzliche Verfahren auf 1.766 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
3Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die durch das Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen sind nicht von solcher Schwierigkeit, dass sie sich erst im Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen.
4Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes: Seibert in Sodann/Ziekow, VwGO, Stand 2003, § 124 Rdnrn. 152 ff.
5Wie die tatbestandliche Voraussetzung des § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB VIII, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar" ist, verstanden werden muss, stellt sich nicht als offen dar, sondern die vom Verwaltungsgericht dazu vertretene Auffassung findet auf der Grundlage seiner zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, insbesondere in der gesetzlichen Systematik eine eindeutige Bestätigung.
6Entscheidend ist, ob der gewöhnliche Aufenthalt im konkreten Einzelfall abstrakt gesehen unter Ausschöpfung aller einer Behörde zur Verfügung stehenden legalen Auskunftswege ermittelbar ist. Nur ein Normverständnis dergestalt, dass der Elternteil, auf den es ankommt, keinen objektiv feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, entspricht dem Strukturprinzip der dynamischen bzw. wandernden Zuständigkeit".
7Vgl. zu diesem Prinzip etwa: Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 8, 27; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02 -, ZfSH/SGB 2003, 280.
8Nach den dieses Prinzip verkörpernden Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit auch außerhalb des § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ausschließlich nach der objektiven Gegebenheit der jeweiligen Aufenthaltsart ohne Berücksichtigung zusätzlicher subjektiver Momente. Es ist kein plausibler Grund er- sichtlich, warum insoweit für § 86 Abs. 4 Satz 1 2 Alt. SGB VIII eine Ausnahme gelten soll.
9Dass es für § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB VIII entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ankommt, ob der Jugendhilfe leistende Träger auch subjektiv den erforderlichen Kenntnisstand gehabt hat oder unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten hätte haben müssen, um sich eines Zuständigkeitswechsels bewusst zu werden, folgt anschaulich aus dem Zusammenspiel des § 86c Satz 1 SGB VIII, der namentlich den Fall eines dem Träger bei seiner Leistung unbekannten Zuständigkeitswechsels miterfasst,
10vgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos- kamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage, § 86c Rdnr. 4; Schellhorn, SGB VIII, 2. Auflage, § 86c Rdnr. 8; Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 86c Rdnr. 4,
11mit der Erstattungsregelung des § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Werden die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII nicht beachtet, ist die Hilfe zwar ungeachtet eines Verschuldens formell rechtswidrig; Kostenerstattung für rechtswidrig geleistete Hilfe kann nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an sich nicht verlangt werden. Dies gilt - wie § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zeigt - aber nicht bei einer - kostenerstattungsrechtlich - unbeachtlichen Rechtswidrigkeit, wie sie gerade bei der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit vorliegt.
12Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. § 86 Rdnr. 77 und § 89 f Rdnr. 3 a. E.
13Findet sich für die Erstattung von Jugendhilfeleistungen in Unkenntnis eines nach objektiven Kriterien eingetretenen Zuständigkeitswechsels ungeachtet dessen, ob das Nichtwissen schuldhaft ist, im Gesetz dergestalt eine eigene Erstattungsregelung, ist in § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB VIII für die Annahme subjektiver Voraussetzungen der Feststellbarkeit des für den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Aufenthaltes kein Raum.
14Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 111 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung vom 4. November 1982 (BGBl I, 1450) bzw. in der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I, 1983).
15Soweit nach der früheren Fassung die 12-monatige Frist zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruches mit dessen Entstehung begann, hat das für die vorliegende Konstellation lediglich die Bedeutung gehabt, dass sich der Erstattungsberechtigte die Kenntnis von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes, der zur Zuständigkeit eines anderen Trägers geführt hatte, rechtzeitig vor Ablauf von 12 Monaten nach seiner Leistungserbringung verschafft haben musste. Eine solche Zeitspanne für die anzustellenden Ermittlungen sieht der Senat nicht als unangemessen an. Dass durch eine solche Begrenzung beachtenswerte Nachteile für das Kind und die Pflegefamilie entstehen, ist nicht erkennbar.
16Nach der Gesetzesänderung beginnt der Fristablauf frühestens erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Mit diesem späteren Zeitpunkt sollte der Intention Rechnung getragen werden, dass Erstattungsansprüche auch Leistungen des Erstattungsberechtigten für Zeiträume erfassen können, deren Ende länger als 12 Monate zurückliegt. In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, wird vom Gesetzgeber insoweit als nicht sachgerecht betrachtet, als der erstattungsberechtigte Träger mangels der notwendigen Kenntnisse keine Möglichkeit hatte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen.
17Vgl. BRats-Drucks. 531/00 S. 150
18Ein solches Gesetzesverständnis kommt der vertretenen Auslegung des § 86 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SBG VIII sogar entgegen.
19Im Hinblick darauf, dass sich die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals nicht feststellbar" bereits eindeutig auf Sinn und Zweck des § 86 Abs. 4 SGB VIII und der Gesetzessystematik ergibt, fehlt es auch an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
22Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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