Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 638/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. Die Beigeladenen zu 2., 3. und 6. tragen ihre außergerichtlichen Kosten insgesamt, die Beigeladenen zu 1., 4., 5. und 7. ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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