Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1635/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
3Die Antragstellerin hat sich in ihrer Beschwerdebegründung allein darauf berufen, sie sei langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. September 2003 und diese Richtlinie habe schon vor ihrer Umsetzung innerstaatliche Wirkung mit der Folge, dass deren Art. 12 ihrer Ausweisung entgegenstehe. Dem ist nicht zu folgen. Soweit es in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt, die Mitgliedstaaten könnten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstelle, vermag die Antragstellerin daraus zu ihren Gunsten nichts herzuleiten. EU-Richtlinien haben keine direkte Wirkung im innerstaatlichen Recht und können grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten Einzelner begründen.
4Ob eine solche Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt – und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen – Vorwirkungen entfaltet und von den Staatsorganen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu beachten ist, kann der Senat offen lassen. Die Antragstellerin ist nämlich nicht "langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige" im Sinne der Richtlinie. Abgesehen davon, dass diese Rechtsstellung gemäß Art. 2 Buchstabe b) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie der – hier nicht gegebenen – Erteilung bedarf, liegen im Falle der Antragstellerin auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung dieser Rechtstellung vor. Danach ist nämlich der Nachweis des Drittstaatsangehörigen erforderlich, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Diesen Nachweis kann die Antragstellerin für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht erbringen. Vielmehr ist der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2003 sowie der ärztlichen Stellungnahme des Katholischen Klinikums Duisburg vom 7. Oktober 2004 zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer längerfristigen Beschäftigung nachgegangen ist, sondern vielmehr ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialhilfe sicherstellt.
5Die Geltendmachung eines Klinikaufenthalts der Antragstellerin zur psychiatrischen Behandlung ist erst nach der mit dem 23. August 2004 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und daher gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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