Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2210/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Vorab mag zu Gunsten des Antragstellers zu 1. davon ausgegangen werden, dass er schon mit Schreiben vom 5. Juli 2004 sinngemäß die Verlängerung der ihm zuletzt bis zum 5. Dezember 2004 erteilten Aufenthaltsbefugnis beantragt und damit bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufsverfügung die Voraussetzungen für die Entstehung einer gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fortbestehenden Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG und demzufolge zugleich für ein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO geschaffen hat.
4Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragsteller abgelehnt hat. Mit ihnen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht den Widerruf der Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis der Antragstellerin zu 2. sowie die damit verbundenen Abschiebungsandrohungen zu Unrecht als offensichtlich rechtmäßig beurteilt hat.
5Dies gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. auch mit Blick darauf, dass nunmehr nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz im Streit steht. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellter Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung des in § 101 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
6Entscheidungserheblich für die Erfolglosigkeit der Beschwerde ist, dass die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 des § 30 Abs. 2 AuslG und hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. nunmehr des insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
7- zu dessen Anwendungsbereich vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 – 18 B 1207/04 -
8erfüllten, woraus sich zugleich ergibt, dass sich aus diesem Umstand auch nicht – wie die Beschwerde meint - die Ermessensentscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig erweist.
9Für beide vorgenannten Normen ist Tatbestandsvoraussetzung, dass auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine solche setzt voraus, dass sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet.
10Vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2004 – 18 B 1144/04 – m.w.N.
11Insoweit weist § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegenüber § 30 Abs. 2 AuslG weder nach dem Gesetzeszweck
12- vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 80 -
13noch qualitativ eine Veränderung auf, so dass hierzu prinzipiell auf die Rechtsprechung zum bisherigen Recht zurück gegriffen werden kann.
14Danach kann hier nicht von einer außergewöhnlichen Härte ausgegangen werden. Die Antragsteller befanden und befinden sich nicht in einer individuellen Sondersituation, auf Grund derer sie die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Beide konnten bisher nicht erwarten, dauerhaft im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Dem Antragsteller zu 1., von dem die Antragstellerin zu 2. ihr Aufenthaltsrecht ableitete, besaß bisher keine verfestigte aufenthaltsrechtliche Position. Ihm war ausschließlich nur deshalb eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – im Folgenden: Bundesamt - bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte. Unter derartigen Umständen kann ein Ausländer grundsätzlich nicht davon ausgehen, dauerhaft im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse an die Antragsteller ist zwar deren Aufenthalt legalisiert, nicht jedoch in dem Sinne verfestigt worden, dass es auf den Fortbestand des beim Antragsteller zu 1. festgestellten Abschiebungshindernisses nicht mehr ankäme (vgl. § 34 AuslG/§ 26 Abs. 2 AufenthG). Erst unter den vormals in § 35 AuslG (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) genannten und jetzt in § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) bestimmten Voraussetzungen konnte bzw. kann ein Ausländer eine Aufenthaltsverfestigung erlangen.
15Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110, und Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 – 18 B 677/05 -.
16In einer solchen Situation kommt bei Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks infolge des Widerrufs der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG die Verlängerung eines Aufenthaltsrechts bzw. der Verzicht von der Möglichkeit des Widerrufs einer – wie hier - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Aufenthaltsbeendigung als Folge des Ablaufs des bisherigen Aufenthaltstitels unvertretbar wäre und dadurch konkret individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.
17Vgl. hierzu Nr. 25.4.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004.
18Derartige, vom Verwaltungsgericht verneinte Umstände haben die Antragsteller (auch) mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Solche können hier insbesondere nicht aus dem langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet abgeleitet werden. Dies folgt schon daraus, dass für in diesem Zusammenhang beachtenswerte Integrationsleistungen nichts dargelegt wird. Im Gegenteil fehlt es gerade an einer wirtschaftlichen Integration. Der Lebensunterhalt der Antragsteller wird seit dem 15. Juli 1996 durch Leistungen aus öffentlichen Kassen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosenhilfe, Kindergeld, Wohngeld) bestritten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es den Antragstellern – gegebenenfalls auch in ihnen fremden Berufen - während des gesamten Zeitraums nicht möglich oder zumutbar war, durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt selbst in Ansehung der zunächst noch minderjährigen Kinder auch bezüglich der Antragstellerin zu 2.. Ihr wäre eine Erwerbstätigkeit jedenfalls so lange zumutbar gewesen, wie ihr Ehemann, der Antragsteller zu 1. eine solche nicht ausüben konnte und damit zur Betreuung der gemeinsamen Kinder zur Verfügung stand. Schon deshalb vermögen eventuelle Erkrankungen des Antragstellers zu 1. zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
19Die aktuellen Bemühungen der Antragsteller um eine Erwerbstätigkeit und die hierzu abgegebenen Bekundungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese Anstrengungen lassen allenfalls einen gegenwärtigen Integrationswillen erkennen, der jahrelang möglich gewesene – nicht wahrgenommene - Integrationsleistungen und eine damit verbundene faktische Aufenthaltsverfestigung, die eine Aufenthaltsbeendigung unter Umständen als unvertretbar erscheinen lassen könnte, nicht zu ersetzen vermag.
20Soweit sich schließlich die Antragsteller für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf eine für sie in finanzieller und sozialer Hinsicht ausweglose Lage berufen, haben sie ebenfalls keinen in diesem Zusammenhang entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgetragen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. kann das diesbezügliche Vorbringen für sich genommen im vorliegenden Verfahren im Ergebnis jedenfalls nicht berücksichtigt werden, weil eine hierauf bezogene Prüfung dem Antragsgegner entzogen ist. Denn der Sache nach richtet es sich auf ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals gleichlautend § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG), über das hier bereits das Bundesamt im Zusammenhang mit dem Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. Januar 2003 entschieden und es verneint hat. Hieran ist der Antragsgegner als Ausländerbehörde auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG uneingeschränkt gebunden. Insoweit ist die Entscheidungskompetenz nach Stellung eines Asylantrags durch § 24 Abs. 2 AsylVfG unverändert ausschließlich dem Bundesamt übertragen worden.
21Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04 -, AuAS 2005, 101.
22Gegenüber der Antragstellerin zu 2. besteht zwar mangels eines von ihr betriebenen Asylverfahrens nicht die aufgezeigte Bindungswirkung, so dass dem Antragsgegner die Prüfung obliegt, ob jener nach der insoweit nur in den Blick zu nehmenden Spezialregelung des § 25 Abs. 3 AufenthG, der die dort aufgeführten Regelungsbereiche (also auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abschließend erfasst,
23- vgl. hierzu Nr. 25.4.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 -
24eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Hierauf einzugehen verbietet sich jedoch dem Senat, weil es mangels jeglicher Konkretisierung der angeblich "ausweglosen Lage" bereits an einer hinreichenden Darlegung fehlt.
25Deshalb kann es auch offen bleiben, ob unterhalb der Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegende zielstaatsbezogene Umstände im Rahmen der für die Prüfung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gebotenen Gesamtschau berücksichtigungsfähig sind.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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