Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 679/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Lehrerin/eines Lehrers für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt I. - S. -W. -Kolleg - zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die Antragstellerin hat für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
3Ein Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Übertragung der hier in Rede stehenden Beförderungsstelle an den Beigeladenen durch Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
4Der Antragstellerin kommt auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die von der Bezirksregierung Arnsberg zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass die Bezirksregierung bei ihrem Qualifikationsvergleich nur die Gesamtergebnisse der dienstlichen Beurteilungen, die der Antragstellerin und dem Beigeladenen anlässlich ihrer Bewerbung um die hier in Rede stehende Beförderungsstelle erteilt worden sind, nicht aber die Feststellungen zu den diesen Gesamturteilen zugrunde liegenden Beurteilungsmerkmalen in den Blick genommen hat. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung,
5vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 - und vom 8. September 2004 - 6 B 1587/04 -,
6davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleich lautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn aber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
7Vorliegend hat die Bezirksregierung B. den ihr insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum falsch eingeschätzt. Sie ist, wie sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ergibt, davon ausgegangen, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht vornehmen zu können, weil die "individuell verschieden formulierten Textpassagen" zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen, anders als bei Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für Lehrkräfte nicht zuließen. Diese Auffassung ist aber nicht zutreffend. Die Verwendung frei formulierter Textpassagen in dienstlichen Beurteilungen steht der Vergleichbarkeit derartiger Beurteilungen nicht von vornherein entgegen. Der der Behörde zustehende Rahmen, innerhalb dessen sie sich bei ihrer Entscheidung frei bewegen kann, ist hierbei vielmehr weiter als bei strenggebundenen Beurteilungen, etwa im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde erst recht bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften anhand der darin getroffenen Einzelfeststellungen zu einer differenzierten Qualifikationseinschätzung gelangt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 -, vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 - und vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -.
9Ob - ausgehend hiervon - vorliegend ein Qualifikationsvorsprung zugunsten eines Bewerbers um die hier in Rede stehende Beförderungsstelle anzunehmen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Andernfalls würde er unzulässigerweise in den der Bezirksregierung B. zustehenden Beurteilungsspielraum eingreifen.
10Ist nach alledem bereits der zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen vorgenommene Qualifikationsvergleich fehlerhaft, bedarf es schon aus diesem Grund keiner Entscheidung mehr darüber, ob die von der Bezirksregierung getroffene Auswahlentscheidung auch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, etwa weil - wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 geltend macht - die Bezirksregierung den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 6 LBG NRW nicht zutreffend erfasst habe.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG.
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