Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1017/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
3Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe sich ab dem 13. Juni 2002 für mehr als sechs Monate ununterbrochen außerhalb des Bundesgebiets in der Türkei aufgehalten, nicht in Zweifel gezogen, sondern sich allein auf die in § 51 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – getroffene Regelung berufen, wonach die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Aus § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die dem Antragsteller am 1. März 1989 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist nämlich nach seiner am 13. Juni 2002 erfolgten Ausreise und seinem mehr als sechsmonatigem Aufenthalt in der Türkei mit Ablauf des 13. Dezember 2002 gemäß § 44 Abs. 1, 1. Hs. Nr. 3 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes von Gesetzes wegen erloschen. Sie kann folglich nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge nicht auslösen.
4Zum Fall des Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Wirksamwerden einer nach den Vorschriften des Ausländergesetzes erlassenen Ausweisungsverfügung vor Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04 -, AuAS 2005, 101 = EZAR 34 Nr. 2.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.