Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 40/04.AK

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen und Kläger sämtlicher Verfahren tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Für die weiteren Kosten gilt: Soweit sie bis zur Verbindung der Verfahren entstanden sind, werden sie in den Verfahren zu I. bis III. (20 D 86/03.AK, 20 D 113/03.AK und 20 D 5/04.AK) jeweils vom Käger und den Klägerinnen voll, im Verfahren zu IV. (20 D 40/04.AK) von der Klägerin zu 27. zu 1/7 und von den Klägerinnen und Klägern zu 1. bis 26. sowie zu 28. bis 31. zu 6/7 in jeweils gleichen Teilen getragen. Soweit sie nach der Verbindung entstanden sind, werden sie von den Klägerinnen in den Verfahren zu II., III. und IV. 27. zu je 1/9, von den Klägern und Klägerinnen in den Verfahren zu I. und IV. 1. bis 26. sowie 28. bis 31. zu 2/3 in jeweils gleichen Teilen getragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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