Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 244/05
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden des Antragstellers/der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Mai 2005 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerden des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidungen in den vorgenannten Beschlüssen werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren tragen jeweils die Antragsteller/innen zu 19/20 und der Antragsgegner zu 1/20.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren 13 C 244/05 bis 13 C 255/05 jeweils auf 3.770,- EUR und für das Beschwerdeverfahren 13 C 258/05 auf 3.920,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller/Antragstellerinnen, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen entscheidet, sind unbegründet.
3Soweit die Antragsteller/innen eine Weiterbildung der auf einer halben Zeitangestelltenstelle geführten Frau T. anzweifeln, führt das nicht zur Berücksichtigung dieser Stelle als - volle oder halbe - Dauerangestelltenstelle. Maßgebend ist für das der Ermittlung der Zulassungszahl, einer zahlenförmigen Rechtsnorm, zu Grunde liegende Lehrangebot ausgehend vom Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung der Inhalt der Stelle an sich, wobei wie bei allen kapazitätsrelevanten Daten auf die - ggf. zu verschaffenden - Erkenntnisse des Verordnungsgebers bis zum letztmöglichen Korrekturzeitpunkt abzustellen ist.
4Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2005
5- 13 C 240 /05 u.a. -, betr. WWU, Medizin, SS 05.
6Nur im besonderen Ausnahmefall kann insoweit abweichend auf die Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr abgestellt werden. Die von Frau T. besetzte Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit war in den bisherigen Haushaltsjahren stets als solche vorgesehen, eingerichtet und entsprechend in der Weise genutzt, dass sie in Zeitintervallen verschiedenen Lehrpersonen zum Zwecke der Ersteinstellung oder der Weiterbildung oder Projektarbeit zur Verfügung stand. Der Begriff Weiterbildung ist weit; er erfasst nicht nur die förmliche Weiterbildung zum Facharzt oder die Promotion oder die Qualifizierung zum Hochschullehrer, sondern auch sonstige fachliche Erweiterungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Stelleninhabers - ggf. durch projektbezogene Tätigkeit -, und das auch ohne vorherige Promotion. Frau T. hat eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in Form der Promotion gegeben ist. Am Wahrheitsgehalt der Versicherung zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass. Auf das Alter des Stelleninhabers kommt es bei der Promotion nicht an. Den beruflichen Werdegang der Frau T. zu erfahren, haben Studienbewerber keinen Anspruch. Dass die Stelle falsch besetzt ist, und zwar in der Weise, dass eine nach der Rechtsprechung des Senats höherwertige Nutzung der Stelle durch die Hochschule von gewisser Dauer erfolgt und deshalb der Amtsinhalt der Stelle faktisch in einen anderen, nämlich den einer Dauerangestelltenstelle, umgewandelt worden ist, ist nicht ersichtlich.
7Soweit den Antragstellern/innen der Deputatansatz der Zeitangestelltenstelle und der Dauerangestelltenstelle, auf denen Frau Dr. N. . K. gleichzeitig jeweils mit einer halben Stelle geführt wird, unklar ist, ist ein höheres als das in die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung und des Verwaltungsgerichts eingebrachtes Stellendeputat von 8 DS nicht feststellbar. Frau Dr. N. . K. hat, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, als wissenschaftliche Mitarbeiterin auf Dauer eine individuelle Lehrverpflichtung von 8 LVS. Von diesen sind 4 LVS auf die halbe Dauerangestelltenstelle anzurechnen und weitere 2 LVS auf die halbe Zeitangestelltenstelle. Die restlichen 2 LVS werden aufgezehrt, indem in die Berechnung nicht das Stellendeputat von nur 7,5 besetzten Zeitangestelltenstellen, sondern von 8 planmäßigen Zeitangestelltenstellen eingesetzt worden ist, mithin die o.a. restlichen 2 LVS auf eine unbesetzte halbe Stelle angerechnet worden sind.
8Soweit die Antragsteller/innen den richtigen Deputatansatz für die von Frau Dr. X. -L. besetzte Zeitangestelltenstelle anzweifeln, ist ein zu geringer Ansatz nicht festzustellen. Die Stelle ist unabhängig von ihrer individuellen Besetzung mit dem vollen Stellendeputat von 4 DS eingegangen. Frau Dr. X. - L. hat die Stelle offenbar erst zum 1. Januar 2005, also im laufenden Berechnungsjahr - wieder - eingenommen; ihre Beschäftigung dauert ein Jahr. Es kann offen bleiben, welche über die Promotion hinausgehende Weiterbildung Frau Dr. X. -L. anstrebt. Denn im "Nachholen" der mutterschaftsbedingt unterbrochenen früheren Beschäftigung als Zeitangestellte und der kurzfristigen Weiterbeschäftigung kann keine Umwandlung der von ihr besetzten Zeitangestelltenstelle in eine höherwertige Dauerangestelltenstelle im Sinne der Senatsrechtsprechung gesehen werden.
9Die von einigen Antragstellern/innen mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 aufgeworfene Frage, ob die von Frau Dr. X. -L. ab Anfang 2005 besetzte Stelle eventuell eine als solche bereits zur Zeit der Kapazitätsermittlung erkennbare zusätzliche Stelle ist, ist zu verneinen. Die Zahl der Zeitangestelltenstellen ist mit 8 Sollstellen zum Jahreswechsel gleich geblieben und Frau Dr. X. -L. ist ausweislich der dem Senat vorliegenden Stellenbesetzungsübersicht für das Studienjahr 03/04 wieder auf derselben Stelle wie im Vorjahr geführt.
10Soweit sich dieselben Antragsteller/innen mit dem erwähnten Schriftsatz erstmals dem Arbeitsvertrag der Frau Dr. B. C. zuwenden, führt das schon deshalb nicht zum Erfolg, weil dies nicht innerhalb der Darlegungsfrist geschehen ist. Im Übrigen ist die von Frau Dr. C. besetzte Zeitangestelltenstelle auch nicht mit 8 DS anzusetzen. Richtig ist zwar, dass der maßgebliche Arbeitsvertrag vom 2. Juni/15. Juni 2004 keine bezifferte Lehrverpflichtung ausweist, sondern diesbezüglich auf die jeweils geltenden Bestimmungen verweist. Diese Bestimmungen, und zwar § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV, sehen aber für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor. Schließlich ist auch unwahrscheinlich, dass Frau Dr. C. eine Lehrverpflichtung von 8 LVS hätte und ihre Stelle als Dauerangestelltenstelle zu werten wäre. Frau Dr. C. wird nach der dem Senat vorliegenden Stellenbesetzungsübersicht - Stand 17. Juli 2003 - erstmals im Jahre 2003 bis zu dessen Ende auf einer Zeitangestelltenstelle mit 4 DS geführt und das Verwaltungsgericht hat im Verfahren betreffend das WS 03/04 gemäß Beschluss vom 27. Februar 2004 - 4 Nc 32/03 u. a. - nach Prüfung der seinerzeit vorgelegten Arbeitsverträge und eidesstattlichen Versicherungen zu den Weiterbildungstätigkeiten der Stelleninhaber festgestellt, dass der Ansatz von 4 DS nicht zu beanstanden sei. Das ist insbesondere bezüglich der Stelle der Frau Dr. C. seinerzeit weder von den - auch von den Prozessbevollmächtigten der vorliegenden Verfahren vertretenen - Studienbewerbern noch vom Senat beanstandet worden. Der Folgevertrag vom 8. März/17. März 2005 bestätigt denn auch den richtigen Ansatz von nur 4 DS.
11Soweit den Antragstellern/innen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur von Dr. H. besetzten Stelle unklar sind und sie behaupten, das bis Februar 2005 befristete Beschäftigungsverhältnis sei verlängert worden oder werde als unbefristetes fortgeführt, ist damit eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung nicht dargelegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf die Ermittlung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Quantifizierung des Curricularnormwerts und besagen nur, dass der Dozent H. eben dieser Lehreinheit angehört, mithin sein Beitrag an der Lehre keinen Fremdanteil darstellt. Für die Frage der Berechnung des Curriculareigenanteils kommt es nicht darauf an, ob und nach welcher Vorschrift das Arbeitsverhältnis befristet oder verlängert worden ist, sondern allein auf die Zuordnung des Dozenten zum Lehrpersonal der Vorklinik. Die aber haben auch die Antragsteller/innen nicht angezweifelt.
12Soweit die Antragsteller/innen wie in Verfahren vergangener Semester die grundsätzliche Berechtigung für einen Dienstleistungsabzug für den Studiengang Statistik-, Informatik-Diplom, Nebenfach Theoretische Medizin an der Universität Dortmund verneinen, greift das nicht durch. Der Senat hat schon mehrfach den besagten Dienstleistungsexport unter mehreren Aspekten rechtlich gewürdigt
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999
14- 13 C 1/99 -, betr. RUB, Medizin WS 98/99; Beschluss vom 17. August 2004 - 13 C 815/04
15u. a. -, betr. RUB, Med. WS ¾ (letzterer ist den Prozessbevollmächtigten der vorliegenden Verfahren bekannt),
16und zum auch hier vorgetragenen Einwand ausgeführt:
17" Der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer der Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf keiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden Weise nur von entsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden können, wobei sich diejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden Hochschule gelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine Zweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch Lehrbeauftragte aus pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der Erwägung des effektiven Einsatzes aufwendiger Ausbildungsressourcen der Wissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der jederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf Lehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von Lehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für Lehraufträge anfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor allem geeigneten Lehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der Antragstellerin vermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen."
18Hieran hält der Senat fest, zumal ein Studienbewerber auch unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht beanspruchen kann, der Hochschule die Art und Weise der Organisation des Lehrbetriebs und der Bereitstellung der Ausbildungsveranstaltungen, die dem verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Hochschulen unterfallen, vorzuschreiben, und eine Kooperation benachbarter Hochschulen in Form gewährter Dienstleistungen eine sachlich vertretbare Ausgestaltung ihres auch die Lehre betreffenden Organisationsermessens darstellt. Die Bereitstellung von Lehre durch Dienstleistungsimport, die im Rahmen der Lehrverpflichtung des Dozenten der exportierenden Kooperations-Hochschule erbracht wird, erspart der importierenden Hochschule Entgelte für Lehraufträge; zudem muss der von der Hochschule einem externen Dozenten angebotene Lehrauftrag von diesem nicht angenommen werden und muss eine benachbarte Hochschule ihm auch nicht, wie die Antragsteller meinen, sachliche und räumliche Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen.
19Soweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und insbesondere der Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 aufwerfen, führt das die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsteller/innen haben bereits nicht "dargelegt", welcher Curricularwert richtig wäre, welche Anteile davon auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin und fremde Lehreinheiten entfielen, mit welchen Zahlen in der Formel (5) der Kapazitätsverordnung zu rechnen sowie welche Zulassungszahl richtig wäre.
20Im Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen Prüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich akzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg und OVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen angeführten Entscheidungen sind nicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem Problem - teilt der Senat nicht.
21Die Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den Curricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf "fremde" Lehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen einen von mehreren Parametern darstellt. Es kann daher keine isolierte Würdigung des Parameters g für Vorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd. Nr. 26)). Als ein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für Vorlesungen und damit der Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im Rahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers
22vgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts bei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77,
23unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für Letzteres ist nichts erkennbar.
24Die weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für Vorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich.
25Der Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder Deutschlands festgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für Vorlesungen - länderübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und Ausbildungsqualität zu erreichen. Diesem Ziel diente auch der frühere Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für Vorlesungen rechnete. So lange keine bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für Vorlesungen im Studiengang Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es vor dem Anliegen landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang Medizin nicht zu beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180 für Vorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen ZVS-Beispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden Parameter nicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen Vorlesungen im Durchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation 180 als Mittelwert, wie vom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar ist, kann jedenfalls für das Land Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den kleinen medizinischen Fakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem Ausbildungsturnus liegen die tatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung unter 180.
26Es kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden Studienplan - eine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben. Denn je höher die Zahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr steigt die Gesamtzahl der auch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in Seminaren auszubildenden Studenten, wozu für die dann wegen der Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl der Kleingruppen ein ausreichender Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden müsste.
27Zudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten Gestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines Parameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch bei Vorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und dementsprechend "Nachholbedarf" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum dortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht.
28In die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe Erfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers eingeflossen und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter g=180 für Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit umfassen, ohne dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der Studienbewerber ist schließlich auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung eines pädagogisch-wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den Curricularnormwert eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße (Betreuungsrelation) für Seminare, Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt sind - als bundesweit einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel gezogen worden. Der Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für Seminare nicht förmlich normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem Curricularnormwert zu Grunde liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen.
29Die Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und keinen sog. Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische Entscheidung des Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt deren weitem normativen Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden.
30II. Die ersichtlich nur gegen die erstinstanzlichen Kostenentscheidungen gerichteten Anschlussbeschwerden des Antragsgegners sind unzulässig, weil gegen die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt ist (§ 158 Abs. 1 VwGO). Zweck dieser Regelung ist, die höhere Instanz nicht nur wegen der Kostenentscheidung zu einer Nachprüfung der Sachentscheidung zu zwingen. Dieses Gesetzesanliegen findet vorliegend auch keine Ausnahme in der Situation der Anschlussbeschwerde.
31Vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 158 Rdn. 1 und § 127 Rdn. 3.
32Denn auf die Beschwerde der Antragsteller/innen ist der Senat nicht - ohnehin - zur Nachprüfung der erstinstanzlichen Sachentscheidung , soweit sie zur angegriffenen Kostenentscheidung geführt hat, gehalten. Vielmehr entscheidet er auf diese Beschwerden nur im Rahmen deren fristgerechten Darlegungen, die jedoch - nur - weitere verfügbare Studienplätze aufzeigen wollen, nicht aber die vom Antragsgegner offensichtlich akzeptierten 4 Plätze betreffen. Gerade diese letzteren Plätze begründen aus Sicht des Verwaltungsgerichts das teilweise Unterliegen des Antragsgegners und die angegriffene Kostenentscheidung. Ob bei vier auszukehrenden Plätzen von einem überwiegenden Unterliegen der Antragsteller/innen auszugehen ist, wie der Antragsgegner meint, ist nicht zu entscheiden. Im Übrigen steht die angegriffene Kostenentscheidung in innerem Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, bezüglich der der Senat im Rahmen seines Ermessens von der Änderungsmöglichkeit von Amts wegen aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG keinen Gebrauch macht.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Streitwertentscheidungen ergeben sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1, 45 Abs. 2 GKG, wobei der Senat die Beschwerden der Antragsteller/innen jeweils mit 3.750 EUR sowie die Anschlussbeschwerden des Antragsgegners wegen der ihn treffenden erstinstanzlichen (geschätzten) Kosten in den Verfahren 13 C 244/05 bis 13 C 255/05 jeweils mit 20,- EUR und im Verfahren 13 C 258/05 mit 170,- EUR bewertet.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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