Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1212/04.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht gegeben ist.
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die bereits für die Vorinstanz entscheidungserheblich war, sich auch in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
4Die in der Antragsschrift zunächst aufgeworfenen Fragen,
5"ob ein Antragsteller, der von einem Amnestie- oder Teilamnestiegesetz seines Herkunftslandes erfasst wird, seine Ansprüche nach diesem Gesetz vorrangig geltend zu machen hat, weil durch die Einführung eines solchen Gesetzes eine politische Verfolgung nicht mehr vorliegt, sondern lediglich kriminelles Unrecht geahndet wird? Ist damit - auch wenn das Amnestie- oder Teilamnestiegesetz erst nach der Ausreise in Kraft tritt - die Durchsetzung eines Asylanspruchs gegen einen anderen Staat nicht mehr durchsetzbar? Kann der Antragsteller quasi gezwungen werden, seine Ansprüche nach einem Amnestiegesetz seines Herkunftslandes zu stellen und das Nichtstellen eines solchen Antrags als Ausschlussgrund bewertet werden?"
6haben keine grundsätzliche Bedeutung, denn ihre Beantwortung ist jeweils abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls. Insoweit kommt es zunächst auf den Inhalt und die tatsächliche Handhabung des jeweiligen Amnestiegesetzes im Heimatland an. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber Gefährdungen auch außerhalb der von dem Amnestiegesetz berührten Strafverfolgung ausgesetzt sein kann.
7Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der in der Antragsschrift konkretisierten Frage zu,
8"ob Personen wie der Kläger als ehemaliger PKK-Guerilla angesichts des Wiedereingliederungsgesetzes heute bei Rückkehr in die Türkei überhaupt noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wenn sie bei der Einreise angeben, von diesem Gesetz profitieren zu wollen?"
9Abgesehen davon, dass sich auch diese Frage nur nach einer umfassenden Würdigung der gesamten Gefährdungssituation des Asylbewerbers im konkreten Einzelfall beantworten lässt, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Mitglieder bewaffneter Organisationen vom Wiedereingliederungsgesetz nur dann profitieren konnten, wenn sie verwertbare Aussagen über die Organisation, ihre Strukturen und andere Mitglieder machten.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - (S. 28 des Urteilsabdrucks).
11Im Übrigen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme in dem angefochtenen Urteil keine Erkenntnisse über Folterungen von Personen vorliegen, die sich auf das Wiedereingliederungsgesetz berufen haben.
12Vgl. OVG NRW, a.a.O., (S. 29 des Urteilsabdrucks).
13Eine zur Zulassung führende grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache folgt auch nicht aus der in der Antragsschrift geltend gemachten Divergenz zu dem Urteil des VG Düsseldorf vom 22.07.2002 - 4 K 7165/01.A, zumal eine klärungsbedürftige Frage in diesem Zusammenhang nicht einmal formuliert und deshalb bereits den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt wird .
14Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,
15"ob Tatbestände wie der vorliegende, nämlich die Mitgliedschaft und Betätigung im militärischen Arm einer Organisation, die in die vom Rat der EU beschlossene Liste zur Bekämpfung des Terrorismus aufgenommen wurde, zur Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG führen und, wenn ja, unter welche der Alternativen der Sachverhalt zu fassen ist?
16Diese Frage hat sich zwar durch das Außer- Kraft Treten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht erledigt, denn die Nachfolgebestimmung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG enthält eine inhaltsgleiche Regelung. Die aufgeworfene Frage war aber für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es für die Tatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG vorausgesetzt hat, dass von dem Asylbewerber weiterhin Gefahren ausgehen, und sodann dementsprechende Gefahren im konkreten Fall verneint hat. Diese Bewertung wird nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen. Denn die schließlich aufgeworfene Frage,
17"ob die Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch eine nicht gegeben bewertete Wiederholungsgefahr, z.B. hier durch vorgetragene spätere Abwendung von der PKK , ausgeschlossen wird"
18hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Beantwortung erfordert nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz.
19Wenn sich auch das Erfordernis fortdauernder Gefährlichkeit des Asylbewerber nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ableiten lässt, so folgt es doch aus dem Sinn und Zweck der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
20Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG
21(BT-Drs. 14/7386, S. 57) setzt § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (= § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG) die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Wegen der mit der Versagung dieses Status verbundenen Folgen werde Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant. Hiernach wird der erweiterte Ausschluss des Abschiebungsschutzes durch das Interesse der Staatengemeinschaft an der Verhinderung zukünftiger Terrorakte gerechtfertigt. Allein zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung im Heimatland bereits begangener Taten soll der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG dagegen nicht zurückgestellt werden.
22Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02, NVwZ-RR 2003, 596.
23Für das Erfordernis einer fortdauernden Bedrohung der Sicherheit der Staatengemeinschaft spricht auch, dass nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (Hervorhebung durch den Senat) abzustellen ist. Schließlich wird das gefundene Auslegungsergebnis durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Die Abschiebung eines politisch Verfolgten in einen Verfolgerstaat bedeutet einen Eingriff in den Kernbereich des Asylgrundrechts, der nur zulässig ist, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles die Sicherheit der Staatengemeinschaft und der Schutz der Weltbevölkerung ein Zurücktreten des Schutzes des politisch Verfolgten erfordern. Aus diesem Grundgedanken folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefährdung im Einzelfall.
24Vgl. BVerwGE 112, 185 ff. m.w.N.
25Bei der Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer fortdauernden Gefährlichkeit des Asylbewerbers zu stellen sind, ist insbesondere das außergewöhnlich große Gefährdungspotential terroristischer Aktivitäten und die konspirative Struktur terroristischer Bande zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG die fortdauernde Gefährlichkeit des betreffenden Asylbewerbers indiziert. Diese Indizwirkung zu widerlegen, obliegt dem Asylbewerber.
26Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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