Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2946/03
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger stand bis zum Erreichen der für den Eintritt in den Ruhestand geltenden Altersgrenze als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 2. September 1998 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 unter Zusage der Umzugskostenverfügung von K. , wo er ein in seinem Eigentum stehendes Haus bewohnte (welches er inzwischen wieder bezogen hat), nach O. (Großbritannien) versetzt. Am 5. November 1998 mietete er zum 1. Februar 1999 am ausländischen Dienstort eine Wohnung an. Der Umzug von K. nach O. fand in der Zeit vom 15. bis 17. Februar 1999 statt. Der Ladungsumfang der Fracht belief sich ausweislich des Angebots sowie der Rechnung der Speditionsfirma X. N. GmbH auf 87,50 cbm.
3Am 14. April 2000 beantragte der Kläger, ihm ab dem 16. Februar 1999 Mietentschädigung für sein Haus in K. zu gewähren. Unter späterer Nachreichung eines entsprechenden Bestätigungsschreibens des von ihm mit der Weitervermietung beauftragten Maklers gab er an, insbesondere wegen der geringen Mietvertragsdauer von nur 2 Jahren (entsprechend dem von der Beklagten verfügten Versetzungszeitraum) habe das Haus trotz intensiver Bemühungen nicht vermietet werden können. Einigen Interessenten sei das Haus auch zu groß bzw. die Miete zu hoch gewesen. Nachdem festgestanden habe, dass sein Haus leer stehen würde, habe er sich entschlossen, solche Teile des Hausrats, die er in England weder sinnvoll würde verwenden noch in der dort angemieteten, im Verhältnis zu dem Einfamilienhaus wesentlich kleineren Wohnung würde unterbringen können, in seinem Haus zu belassen statt sie bei einem Spediteur einzulagern. Hierbei habe es sich im Wesentlichen um das Arbeitszimmer der Ehefrau und das Kinderzimmer der Tochter, außerdem z. B. um Fahrräder gehandelt. Hierdurch hätten zugleich dem Bund unnötige Einlagerungskosten erspart werden sollen.
4Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Gewährung einer Mietentschädigung für die bisherige Wohnung mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Gewährung von Mietentschädigung komme nicht in Betracht, wenn die bisherige Wohnung noch genutzt werde. Mit dem Zurücklassen eines Teils des Hausrates in der bisherigen Wohnung werde diese weiterhin genutzt.
5Gegen den ihm am 31. Juli 2000 ausgehändigten Bescheid legte der Kläger am 4. August 2000 Beschwerde ein, zu deren Begründung er unter anderem ausführte: Er habe von der von der angeblichen Nutzung seines Hauses keinerlei Vorteile gehabt, da das Einlagern des zurückgelassenen Hausrates ohnehin zu Lasten des Bundes gegangen wäre. Er hätte einem Mieter sein Haus jederzeit vertragsmäßig überlassen können. Der zurückgelassene Hausrat habe tatsächlich nur einen geringfügigen Umfang gehabt. Seine Kinder hätten bei ihrem Auszug bereits 75 % der Kinderzimmereinrichtung mitgenommen. Den Rest hätten sie am 18. Mai 2000 abtransportiert. Was das Arbeitszimmer seiner Frau anbelange, das im Gästezimmer eingerichtet gewesen sei, seien tatsächlich nur ein Tisch und ein Regal zurückgelassen worden. Außerdem seien im Keller des Hauses in K. geblieben die Fahrräder, ein elektrischer Rasenmäher, eine Werkbank, eine Waschmaschine, ein alter Fernseher und eine Saunaliege. Er habe "vorgestern" den Haus- und Grundstücksbetreuer beauftragt, "in den nächsten Tagen" diese Gegenstände, die zum Teil auch von einem Mieter hätten genutzt werden können, mit Ausnahme der in einem Nebenraum fest platzierten Waschmaschine allesamt in dem Kellerraum mit der Werkbank zusammenzustellen.
6Mit Beschwerdebescheid vom 21. November 2000 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde zurück. Es führte aus: Das Beschwerdevorbringen ändere nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Einfamilienhaus in K. zu der fraglichen Zeit, für welche die Zahlung eines Mietbeitrages begehrt werde, um eine im Sinne der Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 3 AUV anderweitig benutzte Wohnung gehandelt habe. Der konkrete Umfang des zurückgelassenen Umzugsgutes sei hierfür unmaßgeblich.
7Der Kläger hat am 19. Dezember 2000 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er ergänzend vor, die zurückgelassenen Gegenstände gestatteten es ihm und seiner Familie nicht, das Haus zu nutzen. Es fehle offensichtlich an einer auch nur notdürftigen Wohnungseinrichtung. Die Einlagerung von Gegenständen sei keine Nutzung und werde auch nicht dadurch zur Nutzung, dass er hierdurch Einlagerungskosten erspart habe. Da das Haus jederzeit vermietbar gewesen sei, sei ein Ausschluss von der Gewährung von Mietentschädigung nicht gerechtfertigt.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2000 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. November 2000 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 14. April 2000 Mietentschädigung gemäß § 5 AUV zu bewilligen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt: Der Kläger könne nur verlangen, so gestellt zu werden, als wäre er Mieter seines Hauses gewesen. Als Mieter hätte er den Mietvertrag nach Aushändigung der Versetzungsverfügung oder nach Anmietung einer neuen Wohnung am ausländischen Dienstort sofort lösen müssen. Die Kündigung wäre zum 31. Mai 1999 möglich gewesen. Er könne deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Mietentschädigung allenfalls für die Zeit vom 17. Februar 1999 bis zum 31. Mai 1999 erhalten. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass er das Haus weiterhin genutzt habe.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 5 Abs. 3 AUV werde Mietentschädigung nicht gezahlt, wenn die im Inland beibehaltene Wohnung anderweitig vermietet oder genutzt werde. Eine derartige Nutzung liege hier vor, weil der Kläger Teile seines Hausrates in der bisherigen Wohnung zurückgelassen habe. Die Einbeziehung derartiger Fälle in die Norm stehe nicht nur mit dem Wortlaut der Bestimmung im Einklang, sondern sei insbesondere auch durch deren Zweck gefordert. Ein Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung bestehe nämlich nur für solche Mehraufwendungen, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden seien, nicht aber für solche, die aus Gründen entstünden, die der Sphäre des Beamten oder Soldaten zuzurechnen seien. Anlass für die Gewährung einer Mietentschädigung bestehe hiervon ausgehend u.a. dann nicht, wenn der Beamte oder Soldat durch die Weiternutzung der Wohnung Gebrauchsvorteile habe, die mit der Ersparnis von sonstigen Aufwendungen verbunden seien. Letzteres sei hier in Bezug auf die zurückgelassenen Gegenstände der Fall, da diese andernfalls gegen Entgelt hätten eingelagert werden müssen. Darauf, ob die zurückgelassenen Haushaltsgegenstände, wie der Kläger geltend mache, mit wenigen Handgriffen hätten aus der Wohnung entfernt bzw. in einem (einzigen) Kellerraum hätten zusammengestellt werden können, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn es liege unabhängig davon eine Weiternutzung der Wohnung aus eigenem Entschluss vor, die nicht mehr vom Dienstherrn verursacht sei. Dass der Kläger durch seine Entscheidung, den in England nicht benötigten bzw. nicht unterzubringenden Hausrat in seinem Haus zu belassen, ausgehend von seinem Vorbringen der Beklagten zugleich Aufwendungen erspart habe, sei gleichfalls unerheblich. Denn ein fiktiver Geschehensablauf könne bei der Erstattung von Reise- und Umzugskosten regelmäßig keine Berücksichtigung finden.
14Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe hier eine "anderweitige Nutzung" des Hauses im Sinne des § 5 Abs. 3 AUV vorgelegen, weil in dem Haus Teile des Hausrats zurückgelassen worden seien, könne nicht gefolgt werden. Diese Bewertung werde den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles nicht gerecht. Das Zurücklassen von Teilen des Hausrats habe hier weder die Vermietung verhindert, noch sei ihm - dem Kläger - hierdurch ein Vorteil, etwa in Gestalt der Ersparnis von Aufwendungen, entstanden. Vielmehr hätte er die in Rede stehenden Hausratsgegenständen ansonsten bei einem Spediteur einlagern müssen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass für diesen Fall ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Dienstherrn bestanden hätte. Da die Einlagerungskosten deutlich höher gelegen hätten als der für die Mietentschädigung zu zahlende Betrag, führe das angefochtene Urteil zu einem wirtschaftlich unsinnigen Ergebnis. Dass das Haus nicht habe weitervermietet werden können, sei nicht auf das Zurücklassen von bestimmten Hausratsgegenständen zurückzuführen gewesen. Vielmehr habe dies auf anderen Gründen beruht, wie etwa der Begrenzung der Mietzeit auf zwei Jahre, der Größe des Hauses und der Miethöhe. Er habe sich um die Weitervermietung auch ausreichend bemüht, insbesondere ein Maklerbüro beauftragt, sich im privaten und dienstlichen Bekanntenkreis um einen Mieter bemüht und das Haus langfristig im Intranet des Marineunterstützungskommandos angeboten. Diese Bemühungen seien von der Beklagten bislang auch nicht beanstandet, sondern offensichtlich aus hinreichend behandelt worden. Schließlich spreche vieles dafür, mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eine "Nutzung" im vorliegenden Zusammenhang schon dann zu verneinen, wenn die Wohnung - wie hier - für eine Weitervermietung tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Dass gegebenenfalls ein Kellerraum von der Vermietung hätte ausgenommen werden müssen, könne dabei keine Rolle spielen.
15Der Kläger beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu ergänzend aus: Der Begriff der "anderweitigen Nutzung" in § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV sei weit auszulegen. Von ihm erfasst werde nicht nur eine Nutzung zu Wohnzwecken, sondern jedwede Nutzung. Dazu gehöre insbesondere auch der - hier vorliegende - Fall, in welchem Mobiliar, anstatt es kostenpflichtig zwischenzulagern, in der bisherigen, ansonsten unbenutzten Wohnung verbleibe. Umstände, die dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen seien, könnten auch nicht in Anwendung der Fürsorgepflicht eine Ausgleichspflicht des Dienstherrn begründen. Vor diesem Hintergrund könne etwa aus der Tatsache, dass ein Haus aufgrund der Versetzungsdauer von nur zwei Jahren nicht bzw. nur schwer vermietbar sei, eine besondere Ausgleichspflicht des Dienstherrn nicht hergeleitet werden. Bereits der Erwerb eines Eigenheims sei nämlich ausschließlich dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen. Für den Entschluss, Teile des Umzugsgutes dort einzulagern, könne insoweit nichts anderes gelten.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Band) ergänzend Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
23Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf die begehrte Mietentschädigung für sein Einfamilienhaus in K. .
24Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen allein §§ 1, 2 und 14 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (AUV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3898) in Betracht. Hiernach wird einem aus Anlass der in Rede stehenden Personalmaßnahme grundsätzlich Umzugskostenberechtigten wie dem Kläger Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im eigenen Haus in Höhe des ortsüblichen Mietwertes für den dort näher bestimmten Zeitraum (seinerzeit noch für 6 Monate, nach einer späteren Gesetzesänderung für längstens ein Jahr) gezahlt, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss. § 5 Absatz 3 Satz 1 AUV enthält allerdings eine bedeutsame Ausschlussregelung. Danach wird keine Mietentschädigung für eine Wohnung oder Garage gezahlt, die anderweitig vermietet oder benutzt werden. Die zweite Alternative dieser Regelung ist vorliegend erfüllt.
25Die Einlagerung oder Zwischenlagerung von Hausrat, sei es - wie hier - auch nur von Teilen davon, unterfällt jedenfalls im Grundsatz dem Merkmal der "(anderweitigen) Benutzung" i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV. Ob in eng begrenzten, völlig atypischen Sonderfällen hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, da jedenfalls der hier vorliegende Sachverhalt (noch) keine derartige Ausnahme rechtfertigt.
26Bereits der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Anhaltspunkt für eine gebotene restriktive Auslegung etwa in dem Sinne, dass nur bestimmte Benutzungsarten und/oder nur ein bestimmter (Mindest-)Benutzungsumfang den Wegfall des Anspruchs auf Mietentschädigung auslösen könnten. Indem der Verordnungstext schlicht darauf abstellt, ob die bisherige, d. h. die vor dem Auslandsumzug genutzte Wohnung des Berechtigten "anderweitig vermietet oder benutzt" wird, erfasst er vielmehr zumindest im Grundsatz jede auf den Auszug des Berechtigten noch folgende weitere Nutzung der bisherigen Wohnung - hier im (nicht veräußerten) Einfamilienhaus -, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Zweck und Umfang sowie unabhängig davon, ob Nutzer der Umzugskostenberechtigte selbst oder ein Dritter ist.
27Vgl. auch schon Senatsbeschluss vom 18. November 1982 - 1 A 1957/80 -, ZBR 1983, 239 (zur wortgleichen Regelung im BUKG).
28Dass für den Begriff der Benutzung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV nach dem Willen des Verordnungsgebers insbesondere nicht ausschließlich eine Nutzung zu Wohnzwecken in den Blick genommen worden ist, verdeutlicht unterstützend der - gesetzessystematisch bedeutsame - Umstand, dass die anderweitige Vermietung der bisherigen Wohnung (als Hauptfall einer in Betracht kommenden weiteren Wohnnutzung) bereits als eigenständige, weitere Tatbestandsalternative neben der Benutzung Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Würde man auch die "Benutzung" auf die Fälle einer weiteren Wohnnutzung reduzieren, bliebe für diese zweite Tatbestandsalternative der Norm - eine fortgesetzte Eigennutzung als weitere Wohnung ausgenommen - nahezu kein Raum mehr. Betreffend die gesetzessystematische Auslegung hat ferner schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein weites Verständnis des Benutzungsbegriffs der herrschenden Auffassung im Rahmen der für Inlandsumzüge geltenden Parallelnorm des BUKG entspricht und dass kein Anhalt dafür besteht, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des § 5 AUV ein davon abweichendes, engeres Verständnis zugrunde legen wollte. Daraus, dass in § 8 Abs. 4 BUKG - klarstellend - der (in § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV fehlende) Zusatz "ganz oder teilweise" enthalten ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges, insbesondere kein Ansatz für einen etwaigen Umkehrschluss.
29Der Sinn und Zweck der in Rede stehenden leistungsbegrenzenden Regelung fordert keine hiervon abweichende Auslegung; gerade auch er steht vielmehr einem restriktiven Verständnis in dem vom Kläger gewünschten Sinne (grundsätzlich) entgegen.
30Vorrangiger Gesetzeszweck des Bundesumzugskostengesetzes, auf welches die Regelungen der Auslandsumzugskostenverordnung zurückgehen (vgl. § 14 BUKG), ist die Erstattung der dem Beamten bzw. Soldaten durch seine Versetzung, Abordnung oder Kommandierung entstandenen - und insofern dienstlich veranlassten - Mehraufwendungen. Das Gesetz konkretisiert in diesem Zusammenhang die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherren (§ 79 BBG), sodass Grundlage und Reichweite dieser Pflicht bei der Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Auslandsumzugskostenverordnung - hier des § 5 AUV, der inhaltlich dem nahezu wortgleich gefassten § 8 BUKG entspricht - Berücksichtigung finden. Der Beamte hat hiervon ausgehend nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete, an deren Stelle hier der ortsübliche Mietwert der Wohnung tritt, als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung, Abordnung oder Kommandierung verursacht worden ist. Die Ausgleichungspflicht des Dienstherrn findet dementsprechend eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht mehr in der Sphäre des Dienstherrn hat, also nicht mehr an die betreffende dienstliche Maßnahme - Abordnung Versetzung oder Kommandierung - anknüpft. Diese Grenze kommt namentlich dann zum Tragen, wenn die Mehraufwendungen durch Umstände geprägt sind, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. September 1992 - 10 B 2.92 -, Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1, und Urteil vom 12. Dezember 1997 - 10 A 1.95 -, BVerwGE 106, 60; ferner etwa Beschluss des Senats vom 11. August 2003 - 1 A 75/00 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C IV 1 Nr. 64.
32Mietentschädigung kommt deshalb insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Mehraufwendung für zwei Wohnungen darauf beruht, dass für die bisherige Wohnung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Dienstherrn liegen, keine Möglichkeit der Weitervermietung besteht. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Beamte oder Soldat die bisherige Wohnung weiter selbst nutzt oder die bisherige Wohnung nach dem Auszug aus anderen der Sphäre des Beamten oder Soldaten zuzurechnenden Gründen nicht leer steht und damit für einen potenziellen Nachmieter tatsächlich nicht frei ist (z. B. bei vom bisherigen Mieter bzw. vom Hauseigentümer noch durchzuführenden Schönheitsreparaturen).
33Vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2003 - 1 A 75/00 -, a.a.O., m.w.N.
34Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist auch das hier in Rede stehende Zwischenlagern von Teilen des Hausrats bzw. Mobiliars durch den als Berufssoldat vorübergehend ins Ausland versetzten Eigentümer eines Einfamilienhauses (bzw. den bisherigen Mieter einer Wohnung) bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden typisierenden Betrachtung grundsätzlich ein Umstand, welcher der Sphäre des Beamten oder Soldaten und nicht derjenigen des Dienstherrn zuzurechnen ist. Das gilt namentlich dann, wenn das Einlagern im eigenen Haus - wie hier - auf einem vom Verhalten des Dienstherrn unabhängigen Entschluss des Beamten oder Soldaten beruht, nämlich der Erwägung, dass nicht der gesamte vorhandene Hausrat auch an dem neuen (vorübergehenden) Dienstort im Ausland benötigt wird. In diesem Fall stellt sich nämlich die betreffende neue Nutzung der bisherigen Wohnung im eigenen Haus, sei sie auch nur übergangsweise beabsichtigt, nicht (mehr) als unmittelbare Folge der den Anspruch auf Umzugskosten auslösenden Personalmaßnahme dar. Nichts anderes gilt, wenn wegen eines (der persönlichen Sphäre zuzurechnenden) besonderen Umfangs des vorhandenen Hausrats und Mobiliars ein Unterstellen in der angemieteten - dabei mit Blick auf die Einhaltung der für die Zumutbarkeit der Miete bestehenden Obergrenzen kleineren - Wohnung im Ausland nicht möglich gewesen sein sollte, wie hier der Kläger im Verwaltungsverfahren für seinen Fall vorgetragen hat.
35Ob das Zurücklassen von Hausrat in dem jeweiligen Einzelfall außerdem konkret dazu geführt hat, dass es nicht zu einer (Weiter-)Vermietung des Hauses bzw. der Wohnung gekommen ist oder eine solche Vermietung verzögert wurde, ist demgegenüber auch gemessen am Sinn der Vorschrift (grundsätzlich) unerheblich. So kann die Entscheidung zur Zwischenlagerung von Mobiliar in der bisherigen Wohnung im eigenen Haus etwa auch, wie im Fall des Klägers vorgetragen wurde, erst im Gefolge von aus anderen Gründen erfolglos verlaufenen Bemühungen, einen geeigneten Mieter zu finden, getroffen worden sein, ohne dass hierdurch maßgeblich die Frage berührt wird, ob in dem gegebenen Fall am Ende tatsächlich eine "Benutzung" i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV vorgelegen hat. Ebenso wenig ist im konkreten Fall zu fordern, dass gerade durch die Zwischenlagerung als solche, etwa durch Zahl und Umfang der davon erfassten Gegenstände, die (Weiter-)Vermietung zu Wohnzwecken unmöglich gemacht oder auch nur nachhaltig eingeschränkt bzw. die Vermietungschance verschlechtert wurde.
36Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass in der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 4 BUKG a.F. (entspricht dem heutigen § 8 Abs. 4 BUKG) davon die Rede ist, dass die Nichtgewährung der Mietentschädigung bei anderweitiger Benutzung der Wohnung sich im Hinblick darauf rechtfertige, dass während dieser Zeit die Wohnung für eine Weitervermietung nicht zur Verfügung stehe.
37Vgl. BT-Drucks. IV/1441 S. 12.
38Diese knapp gehaltene, eher schlagwortartige Gesetzesbegründung zielt jedoch ersichtlich nur auf den Regelfall. So hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahre 1978 entschieden, dass es jedenfalls dann, wenn der Beamte oder Soldat die Wohnung am früheren Dienstort aus eigenem Entschluss weiter bewohnt, gleichgültig ist, ob hierdurch die Weitervermietung verzögert wird oder nicht.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 13.78 -, Buchholz 238.90 Nr. 75.
40Da sich die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV betreffend das Merkmal "anderweitig ... benutzt" aber - wie schon dargelegt - nicht auf die Fälle einer Weiterführung der Wohnnutzung beschränkt, erscheint es nur konsequent, auch bei anderen Benutzungsarten nicht schlechthin zu fordern, dass es im konkreten Fall stets (nachweisbare) Auswirkungen auf die Frage der Weitervermietbarkeit gegeben haben muss.
41Ebenso etwa Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, § 8 BUKG Rn. 96.
42Der oben angesprochene Grundgedanke der amtlichen Gesetzesbegründung wird hierdurch jedenfalls im Kern nicht verfehlt. Denn die anderweitige Benutzung - in welcher Form auch immer - hat jedenfalls typischerweise zugleich Bedeutung für die Frage, ob die Wohnung für eine Weitervermietung zur Verfügung steht, d.h. dem Mieter in vollem Umfang der Gebrauch der Mietsache überlassen werden kann.
43Vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2003 - 1 A 75/00 -, a.a.O., sowie Urteil des Senats vom 18. November 1982 - 1 A 1957/80 -, a.a.O.
44In atypischen Fällen, etwa bei sehr großen Häusern, mag dieser für den Regelfall anzunehmende Zusammenhang zwar gelockert sein oder ggf. auch einmal ganz entfallen können. Der Verordnungsgeber war indes insoweit nicht gehalten, besondere Ausnahmeregelungen vorzusehen, und er hat dies im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV (ebenso wie in § 8 Abs. 4 BUKG) auch ersichtlich nicht getan. In diesem Zusammenhang hat man sich zu vergegenwärtigen, dass mit der bewusst weiten Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV - ebenso wie bei § 8 Abs. 4 BUKG für Umzüge ohne Auslandsbezug - eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden sollte, welche der Verwaltung aus Gründen der Praktikabilität die Lösung schwieriger Abgrenzungsfragen mitsamt der dafür ggf. nötigen Beschaffung von Nachweisen sowie die Vornahme detailgenauer Berechnungen, die ggf. bei einer anders gearteten, stärker differenzierenden Regelung nötig wären, erspart.
45Vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 8 BUKG Rn. 95; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Teil B, § 8 BUKG Erl. 37; den Gesichtspunkt der Praktikabilität herausstellend auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Januar 1999 - 5 L 864/98 -.
46In Ansehung dessen sollte es insbesondere nicht auf den konkreten Umfang einer tatsächlich vorliegenden Nutzung ankommen, etwa bei einem (nur) teilweisem Zurücklassen von Umzugsgut auch keine anteilige Erstattung von Mietkosten bzw. des Mietwertes geben.
47Von dem in der Gesetzesfassung auch objektiv noch hinreichend zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die bisherige Wohnung völlig unbenutzt sein muss, um den Anspruch auf Mietentschädigung zu wahren, wird man sonach - wenn überhaupt - allenfalls in sehr eng begrenzten und klar abgrenzbaren Fallgruppen Ausnahmen zulassen können. Dies wird etwa für den Fall vertreten, dass in einem (Einfamilien- )Haus mehrere klar voneinander abgrenzbare und selbstständig abgeschlossene Wohneinheiten existieren (z. B. Hauptwohnung und Einliegerwohnung).
48Vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 8 BUKG Rn. 97; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 8 BUKG Erl. 38.
49In einem solchen Fall geht es in Wirklichkeit aber gar nicht mehr um eine (einzige) Wohnung, sondern es liegen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV mehrere Wohnungen vor, die jeweils einer eigenständigen Betrachtung unterliegen, wobei allerdings in der Regel nur eine dieser Wohnungen die bisherige Wohnung des Umzugskostenberechtigten darstellt. Ist diese Wohneinheit vollständig frei, so spielt es für die Prüfung des darauf bezogenen Mietentschädigungsanspruchs folglich keine Rolle, wenn die andere abgeschlossene Wohneinheit (z. B. Einliegerwohnung) vermietet oder anderweitig genutzt wird. Diese Fallgruppe ist hier aber nicht betroffen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Einfamilienhaus des Klägers in K. über mehrere abgeschlossene Wohneinheiten verfügt.
50Der Senat kann weiter dahinstehen lassen, ob auch bezogen auf eine einzige Wohneinheit in extremen, völlig atypischen Fällen, in denen nach dem Umzug des Berechtigten beispielsweise nur ein einziges kleineres Möbelstück in der früheren Wohnung zurückgelassen wird, eine Art Bagatellgrenze anzuerkennen ist, ab der überhaupt erst von einer anderweitigen Benutzung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV ausgegangen werden kann. Der vorliegend in Rede stehende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, dies weiter zu vertiefen. Die vom Kläger und seiner Familie seinerzeit in dem Einfamilienhaus in K. zurückgelassenen Gegenstände erreichen nämlich jedenfalls in ihrer Gesamtheit bereits einen solchen Umfang, der für die Zwischenlagerung von Teilen des Hausrats (die - wie dargelegt - als solche dem § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV als anderweitige Benutzung grundsätzlich mit unterfällt), nicht völlig atypisch ist.
51Zur näheren Begründung seinen Antrags auf Mietentschädigung hatte der Kläger unter dem 31. Mai 2000 zunächst angegeben, aufgrund der wesentlich kleineren Wohnung in England hätte ein Teil des Hausrats dort nicht untergebracht werden können. Statt ihn bei einem Spediteur einzulagern, hätte er - der Kläger - sich entschieden, ihn in dem Haus in K. zu belassen, das sowieso hätte beheizt werden müssen. Als dort belassener Hausrat wurde angegeben "z. B. Kinderzimmer, Arbeitszimmer Ehefrau, Fahrräder etc." Erst nach Ablehnung des Antrags hat der Kläger dann im Rahmen der Beschwerdebegründung darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben "Kinderzimmer" und "Arbeitszimmer Ehefrau" präzisiert werden müssten. In Wirklichkeit habe es sich nur noch um 25 % der Kinderzimmereinrichtung gehandelt. Das Arbeitszimmer der Ehefrau habe sich im Gästezimmer befunden; als Mobiliar seien darauf nur ein Tisch und ein Regal entfallen, die im Haus in K. verblieben seien. Ob hierin ein sog. gesteigertes Vorbringen gesehen werden kann und wie davon ausgehend die Frage der Glaubhaftigkeit der späteren Angaben zu würdigen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn auch auf der Grundlage des letzten Vorbringens - danach umfasste der zurückgelassene Hausrat außerdem noch zwei Fahrräder, einen Rasenmäher, eine Werkbank, eine Saunaliege, einen alten Fernseher und eine Waschmaschine - ist eine etwa anzunehmende Bagatellgrenze für die anderweitige Nutzung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV deutlich überschritten.
52Soweit eine solche Grenze unter einschränkender Auslegung der Norm überhaupt anzuerkennen sein sollte - was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann - darf diese nämlich nicht ohne weiteres am Verhältnis der Zahl bzw. des Umfangs (etwa des Raumvolumens) der zurückgelassenen Gegenstände zu der Größe der Wohnung/des Hauses bzw. der Zahl der dort vorhandenen Räume festgemacht werden, da die jeweilige tatsächliche Wohnungsgröße einen Umstand darstellt, der in erster Linie der Sphäre des Beamten oder Soldaten zuzurechnen ist. Ebenso wenig kann es hiervon ausgehend darauf ankommen, ob die betroffenen Gegenstände zur Lagerung allesamt in einem einzigen Raum (ggf. welcher Größe?) zusammengefasst werden können. Schon eher könnte es ein Abgrenzungskriterium sein, ob es - etwa bezogen auf bestimmte auf Maß gefertigte Einbaumöbel, die praktisch zum "festen Inventar" einer Wohnung gerechnet werden können - allgemein der Üblichkeit entspricht, diese Gegenstände namentlich bei einem zeitlich begrenzten Mietvertrag in dem Haus zu belassen. Um derartiges Inventar handelt es sich hier aber jedenfalls ganz überwiegend nicht. Daneben könnte ein sog. Bagatellfall ggf. auch dann in Betracht kommen, wenn die zurückgelassenen Gegenstände auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nach Art, Zahl und Umfang so unbedeutend sind, dass einerseits ihre anderweitige Einlagerung etwa bei einem Spediteur völlig untunlich und unwirtschaftlich erschiene und andererseits das Zurücklassen in der bisherigen Wohnung offensichtlich in keiner Weise einen künftigen Mieter stören würde. Davon kann hier aber schon unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers keine Rede sein. Nach den Angaben im Verwaltungsverfahren hat dieser nämlich von der von ihm selbst als Alternative erwogenen Einlagerung bei einem Spediteur vor allem aus Kostengründen und wegen der ohnehin für notwendig gehaltenen Beheizung der bisherigen Wohnung im eigenen Haus abgesehen. Ferner hat er erst ca. ein halbes Jahr nach dem Umzug den Auftrag erteilt, die an verschiedenen Stellen des Hauses verbliebenen Teile der Einrichtung in einem Kellerraum zusammenzustellen. Schließlich können die aufgeführten Gegenstände zusammengenommen auch nach objektiven Maßstäben nicht mit der nötigen Klarheit und Eindeutigkeit als vernachlässigbar angesehen werden. Hat die Einlagerung von Mobiliar aber wie hier im Geschäftsverkehr typischerweise einen nicht völlig zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Wert, so wird dieser Wert von dem Beamten oder Soldaten auch tatsächlich (als Ersparnis) realisiert, wenn er vorhandene eigene oder angemietete Räumlichkeiten hierfür "nutzt". Das kommt ihm (grundsätzlich) als Vorteil zugute und betrifft mithin seine persönliche Sphäre.
53Für den Fall des Klägers gelten insoweit keine zu einer abweichenden Sicht führenden Besonderheiten. Insbesondere vermag ein für den Fall der entgeltpflichtigen Einlagerung bei einem Dritten von ihm als angeblich "unstreitig" zugrunde gelegter Erstattungsanspruch gegen die Beklagte - das tatsächliche Bestehen eines solchen Anspruchs unterstellt - kein anderes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen. Grundlage für das Eingreifen der Ausschlussreglung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV in der zweiten Tatbestandsalternative bleibt nämlich die anderweitige Benutzung der Wohnung als solche und ist nicht unmittelbar die hierdurch im Einzelfall erzielte Ersparnis von Aufwendungen. Soweit vorstehend im Zusammenhang mit dem etwaigen Ausscheiden bestimmter Nutzungen unter dem Gesichtspunkt offensichtlicher Unbeachtlichkeit (unter anderem) auch der Wert im Geschäftsverkehr und in diesem Zusammenhang die Ersparnis von Aufwendungen als Orientierungshilfen herangezogen wurden, ist das allein typisierend zu verstehen. Mit anderen Worten: Es deutet in aller Regel auf die Beachtlichkeit einer Eigennutzung der bisherigen Wohnung für die Lagerung zurückgelassenen Hausrats im Rahmen des Leistungsausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 3 Satz 1 AUV hin, wenn nach Art und Umfang des in Rede stehenden Einlagerungsgutes dafür im Falle einer gewerblichen Dritteinlagerung grundsätzlich Aufwendungen anfallen würden, welche der Betroffene durch seinen Entschluss zur Selbsteinlagerung typischerweise erspart. Diese Ersparnis ist dabei zugleich typischerweise der eigenen Sphäre des Beamten oder Soldaten zuzurechnen, der grundsätzlich den Nutzungsvorteil von der Einlagerung hat. Bei dieser Betrachtung kommt es nicht zusätzlich darauf an, dass die bei einer gewerblichen Fremdeinlagerung anfallenden finanziellen Aufwendungen, denen ein entsprechender Nutzungsvorteil des Beamten oder Soldaten gegenübersteht, auch endgültig (als Belastung) in dessen Vermögen verbleiben. Schon deswegen braucht der Blick insoweit nicht ergänzend auf die Frage gelenkt zu werden, ob dieser in dem (hypothetischen) Fall der Fremdeinlagerung einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten, sei es auch seinen Dienstherrn, gehabt hätte. Ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen den Dienstherrn wäre jedenfalls nicht zwangsläufig dahin zu werten, dass damit der gesamte Vorgang als in die Sphäre des Dienstherrn fallend erschiene.
54Davon abgesehen ist auch im vorliegendem Zusammenhang an dem der (stark ausdifferenziert an konkrete Sachverhalte anknüpfenden) Systematik des Bundesumzugskostengesetzes allgemein zu entnehmenden Grundsatz festzuhalten, dass eine Leistung nach diesem Gesetz bzw. den zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen nicht allein unter Hinweis darauf verlangt werden kann, dass sich der Betroffene auch anders als geschehen rechtmäßig hätte verhalten können - hier in Gestalt der vergütungspflichtigen Einlagerung bei einem Spediteur - und er in jenem Falle (ggf.) einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn gehabt hätte. Der Umstand, dass der Kläger durch sein tatsächliches Verhalten dem Dienstherrn die mit jenem Anspruch verbundenen Kosten ausgehend von seinem Vorbringen "erspart" haben mag, kann deshalb für sich genommen nicht anspruchsbegründend wirken; eine solche fiktive Kostengegenüberstellung für den Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens ist den Ansprüchen nach dem BUKG vielmehr fremd.
55Ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1991- 2 A 12329/90 -, DÖD 1991, 264 (265).
56Ohne dass es für das Ergebnis noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat im Übrigen zur Frage des vom Kläger angenommenen Erstattungsanspruchs gegen seinen Dienstherrn im Falle der entgeltlichen Einlagerung der in seinem Haus zurückgelassenen Gegenstände bei einem Spediteur auf Folgendes hin:
57Eine rechtliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch des Klägers betreffend etwaige Aufwendungen für die entgeltliche Einlagerung von Umzugsgut im Inland lässt sich hier schwerlich ausmachen; das gilt jedenfalls, soweit - wie hier sinngemäß - vom Kläger eine Vollerstattung der Kosten vorausgesetzt wird. Es ist somit keineswegs sicher, dass ein solcher Anspruch bei alternativem Verhalten des Klägers tatsächlich bestanden hätte. In der schlicht fehlenden Einlassung der Beklagten zu dieser Frage im Prozess kann man keine (konstitutive) Anerkennung eines derartigen Anspruchs sehen.
58Die Fälle möglicher Ansprüche betreffend die Erstattung von Auslagen für das Verpacken, Versichern und Unterstellen aus der bisherigen Wohnung nicht mitgenommenen Umzugsgutes als Teil der erstattungsfähigen Umzugskosten sind in § 3 AUV näher geregelt. Weder hat der Kläger Tatsachen vorgetragen noch sind aus den Verwaltungsvorgängen Umstände ersichtlich, die hiernach im vorliegenden Fall einen vollen Erstattungsanspruch stützen könnten. Dafür, dass der Dienstherr ganz oder teilweise die Ausstattung der Wohnung des Klägers am neuen Dienstort übernommen hätte - Fallgruppe des Absatz 1 (Fassungen 4. Mai 1991 und 10. Dezember 1999) - spricht hier nichts. Nach dem Umfang des transportierten Umzugsgutes wie auch nach Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine Leerraumwohnung gehandelt hat, die allerdings - so auch die Angaben des Klägers im Antragsverfahren - deutlich kleiner gewesen ist als das davor bewohnte Einfamilienhaus. Dafür, dass die Mitnahme des weiteren Umzugsgutes aus Gründen der Fallgruppe des Absatzes 2 Halbsatz 1 (Fassungen 4. Mai 1991 und 10. Dezember 1999) - d. h. wegen Unzumutbarkeit aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen (diesen Gründen gleich zu achtenden) "besonderen" Gründen - ausgeschlossen war, fehlt ebenfalls jeder Anhalt. Dass an dem Ort der neuen Verwendung keine Möglichkeit bestanden hätte, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das (restliche bzw. gesamte) Umzugsgut hätte untergebracht werden können - Fallgruppe des Absatzes 2 Halbsatz 2 (Fassungen wie vor) - erscheint eher unwahrscheinlich; das Gegenteil ist jedenfalls weder vorgetragen worden noch belegt. Schließlich hat auch ein Fall des Absatzes 3 in der ab 1. Januar 2000 anwendbaren Fassung vom 10. Dezember 1999, wie schon nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge positiv festgestellt werden kann, nicht vorgelegen. Voraussetzung wäre hierfür, dass aufgrund der Transportbeschränkung in § 2 AUV (Fassung 10. Dezember 1999) ein Teil des Umzugsgutes nicht mitgeführt werden konnte. § 2 AUV (in der zuvor genannten Fassung) begrenzt in diesem Zusammenhang das statthafte Umzugsvolumen auf 130 cbm (ohne Zuschläge für Kinder). Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Angebots und der Rechnung des Umzugsunternehmens wurden im Fall des Klägers indes nur ca. 87,50 cbm transportiert. Damit war die Obergrenze ersichtlich nicht ausgeschöpft, sodass es auch keiner Entscheidung bedarf, ob das erst seit dem 1. Januar 2000 geltende Recht auf den Fall des Klägers - dessen Umzug wurde im Jahre 1999 abgeschlossen - ggf. zu seinen Gunsten bereits anwendbar gewesen ist. § 3 Abs. 3 AUV in der Fassung 4. Mai 1991, gültig bis 31. Dezember 1999, sah demgegenüber einen entsprechenden Erstattungstatbestand noch nicht vor. Statt dessen bestimmte er allerdings (im Unterschied zum nachfolgenden Recht), dass beim Zurücklassen von Umzugsgut im Inland ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten gezahlt wird, soweit und solange die Möbel nicht genutzt werden. Zwar hätte der Kläger die Voraussetzungen dieses später weggefallenen Tatbestandes in dem Fall einer kostenpflichtigen Fremdeinlagerung des im Inland zurückgelassenen Hausrats womöglich erfüllt. Abgesehen von den an anderer Stelle bereits angestellten Erwägungen zur fehlenden Beachtlichkeit eines etwaigen Erstattungsanspruchs bei alternativem Verhalten für die Bewertung des tatsächlichen Geschehens kann jedoch die betreffende, nur hälftige Teilerstattung erst recht nicht dazu führen, dass der zugrunde liegende Vorgang der Einlagerung im Inland allein hierdurch schon maßgeblich der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen wäre.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Namentlich misst der Senat der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die anstehenden Rechtsfragen, soweit sie nicht ohnehin - die Entscheidung des Senats letztlich tragend - zu einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles hinführen, im Wege der Auslegung ohne weiteres aus dem Gesetz selbst beantworten lassen. Der Umstand, dass es bisher an einer unmittelbar einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung fehlt, ist hiervon ausgehend ohne Bedeutung.
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