Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 416/05

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 - auf 7.500,- EUR festgesetzt.


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