Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1159/03

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger zu 1., 3. und 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt.


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