Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 860/05

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Ver-weisung an das Sozialgericht Münster wird aufgeho-ben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der An- tragsgegner.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.