Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 860/05
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Ver-weisung an das Sozialgericht Münster wird aufgeho-ben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der An- tragsgegner.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
21. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 ff VwGO statthafte Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Münster wendet, ist nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerecht durch einen Rechtsanwalt erhoben. Sie ist auch im übrigen zulässig und in der Sache begründet.
3Für das hier streitige Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Übernahme bestimmter Krankenkosten ist das Verwaltungsgericht Münster als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf - endgültige - Übernahme jener Krankenkosten. Dieser Anspruch ist Gegenstand der beim Ver-waltungsgericht unter dem Aktenzeichen 11 K 2968/04 anhängigen Klage.
4Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts steht die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene, vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete Zuweisungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung von Art. 1 Nr. 10b) und Art. 4 Abs. 1 des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3302) nicht entgegen. Diese Regelung, durch die im Zusammenhang mit der Einbindung der Rechtsmaterie des Sozialhilferechts in das SGB II und das SGB XII mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eine Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet worden ist, lässt die besondere Zuständigkeitsbestimmung in § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO unberührt. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ebenso wie die entsprechenden Regelungen in § 919 und 937 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 86b Abs. 2 Satz 1, 3 SGG und § 114 Abs. 2 Satz 1, 2 FGO Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, wegen des besonderen inneren Zusammenhanges, in dem das Eilrechtschutzverfahren mit dem Klageverfahren in der Hauptsache steht, im Falle eines bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Sicherung der Rechtsverwirklichung die Zuständigkeits- bestimmung grundsätzlich auf den rein formalen Anknüpfungspunkt der Anhängigkeit der Hauptsache zu beschränken.
5Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, Bd. III, Rdnr. 60 zu § 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, Bd. 2, Rdnr. 112 zu § 123; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rdnr. 15 zu § 123; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 28, 28a, 30 zu § 123; Bader/Funke-Kaiser Kunze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 33-35 zu § 123.
6Dies bedeutet, dass abweichende Zuständigkeitsregelungen - soweit nicht Sonderregelungen für einzelne Fallgruppen bestehen - unter Beachtung des Grundsatzes der perpetuatio fori" zurücktreten müssen, auch soweit sie den Rechtsweg betreffen.
7Im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 1966 - IV 259/66 -, ESVGH 17, 50, und Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 54 zu § 123 m.w.N.
8Diese besondere Verknüpfung von Eilrechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren ist durch die auf einer anderen Ebene liegende Rechtswegenzuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nicht aufgehoben worden.
9Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das von § 17b Abs. 2 GVG nicht erfasst wird, folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
102. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. L. U. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist mit der oben getroffenen Kostenentscheidung obsolet geworden.
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