Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1521/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es das Entgelt DTAG-O.5 betrifft. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2003 unwirksam.

Das Berufungsverfahren der Beklagten wird eingestellt, soweit es gegen die Verpflichtung zur rückwirkenden Genehmigung gerichtet ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2003 teilweise - und zwar bezüglich des auf Verpflichtung zur Neubescheidung bezüglich des Entgelts DTAG-O.2 der Höhe nach (= Absatz 2, zweiter Teil des Urteilstenors) - geändert:

Die Klage, soweit sie auf Genehmigung des Entgelts DTAG-O.2 in der von der Klägerin beantragten Höhe gerichtet ist, wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 311.888,04 EUR (= 610.000,- DM), danach bis zur teilweisen Berufungsrücknahme der Beklagten auf 286.323,45 EUR (= 560.000,- DM) und danach auf 255.645,94 EUR (= 500.000,- DM) festgesetzt.


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