Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 217/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
4Soweit die Beschwerde mit beachtlichen, auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung
5- vgl im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10 (S. 50) -
6gestützten Argumenten meint, § 33 BauGB könne entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts keine Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte angefochtene Baugenehmigung vom 15. September 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Oktober 2004 bilden, kommt es hierauf für die Entscheidung des Senats nicht mehr an. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 298 - im Nachfolgenden Änderungsplan genannt - ist zwischenzeitlich am 29. Juli 2005 bekannt gemacht worden, wie die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin durch Vorlage eines Bekanntmachungsnachweises mit Schriftsatz vom 4. August 2005 belegt haben. Damit ist Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung nunmehr - sollte der Änderungsplan wirksam sein - § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Änderungsplans.
7Auch das weitere Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
8Auf die umfangreichen Ausführungen zu den behaupteten Mängeln des Änderungsplans kommt es nicht an, denn der Senat kann zugunsten der Antragsteller unterstellen, dass der Änderungsplan unwirksam und der angefochtenen Baugenehmigung daher der Ursprungsplan zugrunde zu legen ist. Aus dem Ursprungsplan können die Antragsteller nicht, wie die Beschwerde in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht meint, ein unabhängig von den konkreten Auswirkungen des strittigen Vorhabens bestehendes nachbarliches Abwehrrecht schon daraus herleiten, dass dieses Vorhaben mit der im Ursprungsplan festgesetzten nutzungsbezogenen Gliederung des ausgewiesenen Gewerbegebiets unvereinbar ist (1). Das Beschwerdevorbringen gibt auch unter Berücksichtigung der von ihm unterstützend herangezogenen fachlichen Stellungnahmen ferner nichts dafür her, dass das Schutzziel der im Ursprungsplan wie auch im Änderungsplan übereinstimmend festgesetzten eigenschaftsbezogenen Gliederung durch abgestufte immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) bei den Antragstellern verfehlt würde, so dass dahinstehen kann, ob dieser Festsetzung - wie das Verwaltungsgericht meint - zu Gunsten der Antragsteller nachbarschützende Wirkung zukommt (2). Schließlich ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das strittige Vorhaben - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - sich den Antragstellern gegenüber unter anderen Aspekten des Immissionsschutzes als rücksichtslos erweist (3).
9Zu (1):
10Die Beschwerde meint in Anlehnung an die entsprechende Wertung des Verwaltungsgerichts, der im Ursprungsplan festgesetzten nutzungsbezogenen Gliederung des ausgewiesenen Gewerbegebiets in die GE1-, GE2- und GE3-Bereiche komme zugunsten der außerhalb des Plangebiets gelegenen Nachbarschaft - mithin auch der Antragsteller - nachbarschützende Wirkung zu. Den Antragstellern stünde daher nach Maßgabe des Ursprungsplans bereits deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das strittige Vorhaben zu, weil dieses auch im GE1-Bereich errichtet werden soll und der dort festgesetzten Einschränkung widerspricht, dass nur "nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind. Für die Annahme eines solchen nachbarschützenden Charakters dieser Festsetzung liegt jedoch kein Anhalt vor.
11Grundsätzlich ist die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen frei, ob sie einer Festsetzung nachbarschützenden Charakter beimisst; sie darf regelmäßig selbst entscheiden, ob sie eine Festsetzung auch zum Schutz Dritter trifft. Lediglich bei der Festsetzung von Baugebieten hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.
12Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 16. September 193 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.
13Der hiernach anerkannte sog. "Gebietsgewährleistungsanspruch" greift allerdings nur innerhalb desselben Baugebiets. Für einen baugebietsübergreifenden Schutz in dem Sinne, dass etwa derjenige, der einem anderen Baugebiet benachbart ist, unabhängig von dem konkreten Ausmaß seiner tatsächlichen Beeinträchtigung einen Abwehranspruch gegen baugebietsfremde Nutzungen im benachbarten Baugebiet hat, gibt die Rechtsprechung zum Gebietsgewährleistungsanspruch nichts her. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke.
14Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 m.w.N..
15Um einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch geht es bei der hier in Rede stehenden nutzungsbezogenen Gliederung hiernach schon deshalb nicht, weil sie ausschließlich darauf abzielt, mit Blick auf außerhalb des Gewerbegebiets - und sogar außerhalb des Plangebiets - gelegene Wohnbebauung in unterschiedlichen Bereichen des Gewerbegebiets jeweils nur bestimmte Betriebsarten zuzulassen. Für eine solche Festsetzung gilt unverändert der Grundsatz, dass es jeweils der Klärung im Einzelfall bedarf, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie also Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel allerdings wird insoweit - da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat - eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers ermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen. Dabei ist Drittschutz nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung zu gewähren. Denn die Auslegung einer Vorschrift, die im Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass Drittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigungen erreicht wird.
16Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173.
17Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass die hier zu betrachtende Festsetzung einer nutzungsbezogenen Gliederung darauf abzielt, die Nachbarschaft vor allen der Festsetzung widersprechenden Nutzungen zu schützen, mithin ein generelles, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Recht der Nachbarschaft auf Einhaltung der Festsetzung begründen soll. Primär liegt einer solchen nutzungsbezogenen Gliederung der städtebaulich motivierte Ansatz zugrunde, durch die Beschränkung der Nutzbarkeit in verschiedenen Bereichen die Ansiedlung künftiger Betriebe von vornherein so zu steuern, dass im Regelfall keine Probleme im Hinblick auf die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft auftreten können. Sie soll es ermöglichen, eine Ansiedlung solcher Nutzungen, die die Nachbarschaft potenziell in unzumutbarem Ausmaß belasten können, schon auf Grund einer typisierenden Betrachtung möglichst auszuschließen. Ob im Einzelfall tatsächlich unzumutbare Belastungen auftreten, hängt jedoch nicht davon ab, welchem Typ der betreffende Betrieb zuzuordnen ist, sondern von den konkreten Auswirkungen des jeweiligen individuellen betrieblichen Geschehens. Insoweit haben nutzungsbezogene Gliederungen wie die hier in Rede stehende in erster Linie eine städtebaulich steuernde Funktion. Dass dabei auch der Schutz der Nachbarschaft in den Blick genommen wird und - wie hier in der Begründung zum Ursprungsplan - vom Plangeber ausdrücklich verlautbart worden ist, besagt noch nicht, dass damit zugleich ein unabhängig von konkreten Auswirkungen des jeweiligen Betriebs bestehendes nachbarliches Abwehrrecht begründet werden soll. Entscheidend für den vom Plangeber beabsichtigten Schutz ist - jedenfalls aus der Sicht der betroffenen Nachbarn - letztlich allein der Erfolg, nämlich dass im Ergebnis in der Tat keine unzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten.
18Zu (2):
19Soweit im Ursprungsplan - ergänzend zur vorstehend erörterten nutzungsbezogenen Gliederung - eine eigenschaftsbezogene Gliederung nach abgestuften Werten des IFSP festgesetzt wurde, kann dahinstehen, ob und in welchem Ausmaß dieser Gliederung nachbarschützender Charakter zukommt. Sie zielt allenfalls darauf ab, dass die Wohnbebauung, auf deren Schutzbedürftigkeit die Werte des IFSP abgestimmt sind, im Ergebnis von der Gesamtheit der Nutzungen, die sich in den vom abgestuften IFSP erfassten Bereichen ansiedeln, nur solchen Lärmimmissionen ausgesetzt werden, die vom Plangeber bei der Ermittlung des abgestuften IFSP als Zumutbarkeitsschwelle zugrunde gelegt wurden.
20Zur Funktion der Festsetzung eines IFSP vgl.: VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 - JURIS-Dokumentation, m.w.N. sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNrn. 358 ff.
21Insoweit ist auf Seite 23 der Begründung zum Ursprungsplan ausdrücklich verlautbart:
22"Im Interesse der zukünftigen Gewerbegebiete und der Schutzbedürftigkeit der benachbarten Wohnbebauung schlägt der Gutachter zur Begrenzung der Immissionen die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für die gegliederten Gewerbegebiete GE1, GE2 und GE3 vor.
23Mit der Einführung der flächenbezogenen Schallleistungspegel werden die Orientierungswerte der DIN 18005 an den nächstgelegenen Wohngebäuden (I.-------- -straße ) eingehalten."
24Diese Erwägungen verdeutlichen, dass der Plangeber mit der Festsetzung des abgestuften IFSP bereits bei der Aufstellung des Ursprungsplans der Funktion der DIN 18005 als Orientierungshilfe für die Bauleitplanung
25- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 -
26Rechnung tragen wollte. Er hat mithin diese mit den Richtwerten der TA Lärm deckungsgleichen Orientierungswerte als Maßstab dafür angesetzt, was der dem Plangebiet benachbarten Wohnbebauung - insbesondere an der I.---------straße - insgesamt an Lärmbelastungen aus dem Plangebiet noch zuzumuten ist. Ob damit der Sache nach im Bebauungsplan nur das festgeschrieben wurde, was sich ohnehin aus den generellen Vorgaben der für die Zulassung von Gewerbebetrieben einschlägigen TA Lärm ergibt, oder ob zugleich ein unmittelbar aus den Bebauungsplanfestsetzungen ableitbarer Anspruch der Eigentümer der benachbarten Wohnbebauung darauf begründet werden sollte, dass die im Plangebiet anzusiedelnden Betriebe keine Überschreitung des festgesetzten Schutzziels bewirken dürfen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Beschwerdevorbringen gibt schon keinen hinreichenden Anhalt dafür her, dass das genannte Schutzziel des festgesetzten abgestuften IFSP durch das strittige Vorhaben nicht gewahrt würde und damit ein Verstoß gegen die eigenschaftsbezogene Gliederung im Ursprungsplan - so sie denn nachbarschützend sein sollte - vorläge.
27Der strittigen Baugenehmigung liegt die schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. vom Juni 2004 - im Nachfolgenden Gutachten B. genannt - zugrunde. In diesem Gutachten ist geprüft worden, ob an bestimmten Immissionsobjekten - u.a. dem Wohnhaus der Antragsteller (I.--------- straße 42 = Immissionspunkt 5) - der Richtwertanteil eingehalten wird, der sich aus den im Bebauungsplan abgestuft festgesetzten Werten des IFSP - insoweit enthalten der in dem Gutachten zugrunde gelegte Änderungsplan und der hier betrachtete Ursprungsplan identische Regelungen - ergibt. Die Einhaltung dieser Richtwertanteile, die sowohl tags als auch nachts um 2 dB (A) unter den Richtwerten für allgemeine Wohngebiet liegen, wurde im Ergebnis bejaht.
28Grundlage der Ermittlungen im Gutachten B. sind die baulichen und verkehrlichen Ausgestaltungen des von der Beigeladenen geplanten Einrichtungshauses, die den mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigten Plänen entsprechen. Hiernach liegt das Einrichtungshaus mit den ihm zugeordneten Stellplätzen auf einem Plateau zwischen der X.---------straße im Osten und der I.------- --straße im Westen. Dieses Plateau wird zur I.---------straße hin durch eine abgestufte Böschung begrenzt, wobei der Niveauunterschied zwischen dem Plateau und der I.---------straße in Höhe des Grundstücks der Antragsteller ca. 10 m beträgt, so dass das Betriebsgelände der Beigeladenen nach den seitens der Antragsteller vorgelegten Lichtbildern in etwa auf dem Niveau des Dachfirstes des rd. 30 m von der Böschungsoberkante entfernten Hauses der Antragsteller liegt. Der das strittige Vorhaben anfahrende Pkw-Verkehr wird von der X.---------straße , die ihrerseits an den Autobahnzubringer angebunden ist, über die Planstraße Südost zunächst zu einem Kreisel geführt, dessen äußerer Rand ca. 50 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt ist. Von hier aus kann sich der Verkehr zu den insgesamt 1.175 Stellplätzen für die Kunden verteilen, die im wesentlichen südlich, teilweise auch westlich und östlich des Einrichtungshauses angeordnet sind. 29 Mitarbeiterstellplätze sind an der Nordseite des Einrichtungshauses vorgesehen sowie 31 weitere Mitarbeiterstellplätze um den - von der hier strittigen Baugenehmigung nicht erfassten - Werbeturm, der zwischen dem Kreisel und der Böschung zur I.---------straße knapp 60 m südöstlich des Wohnhauses der Antragsteller vorgesehen ist. Eine der internen, vom Kreisel abzweigenden Zufahrten zu den Kundenstellplätzen wird etwa in Höhe des Wohnhauses der Antragsteller bis nahe an den Rand der zur I.---------straße abfallenden Böschung des Plateaus herangeführt. Der Lkw-Andienungsverkehr des strittigen Vorhabens wird demgegenüber im Zuge der X.---------straße an der Ostseite des Stellplatzgeländes und des Einrichtungshauses vorbei zur H. -K. -Straße geführt, die nördlich des Einrichtungshauses in Richtung auf die I.---------straße verläuft. Über die H. -K. - Straße soll der Lkw-Andienungsverkehr über 200 m nördlich des Hauses der Antragsteller bis dicht an die Böschung zur I.---------straße herangeführt, in einer Schleife zurück in Richtung X.---------straße geleitet und sodann nach einem Wendekreis nochmals eine kurze Strecke zurück in Richtung I.---------straße geführt werden, so dass die Lastkraftwagen schließlich rückwärts an die an der Nordseite des Einrichtungshauses vorgesehenen fünf Verladerampen andocken können. Nach Beendigung des Ladevorgangs können die Lastwagen wiederum über die Schleife neben der Böschung auf die H. -K. -Straße gelangen und über die X.--------- straße zurück zum Autobahnzubringer fahren.
29Hinsichtlich der betriebsbedingten Intensität des Pkw- und Lkw-Verkehrs liegen dem Gutachten B. folgende Ansätze zugrunde:
30Für die 1.175 Kunden-Stellplätze (abzüglich 38 Stellplätze für Kundenwagenboxen) wurde entsprechend den Angaben der Beigeladenen über Erfahrungswerte an ähnlichen Einrichtungshäusern ein Umschlag von 4 Pkw je Stellplatz und Tag angesetzt, mithin eine Gesamtbelastung von rd. 4.550 Kfz/Tag. Für die Mitarbeiter-Stellplätze wurden in Anlehnung an die Prognosewerte der Parkplatzlärmstudie 0,3 Fahrten je Stellplatz und Stunde für die gesamte Tagzeit von 6.00 bis 22.00 Uhr angesetzt. Hinsichtlich des Lkw-Verkehrs wurden insgesamt 24 Anlieferungen berücksichtigt, davon 4 in der Nachtzeit (jeweils 2 Lkw/h zwischen 4.00 und 6.00 Uhr) und 5 in der morgendlichen Ruhezeit. Bei den Anliefervorgängen wurden im Mittel 20 Paletten je Fernverkehrsfahrzeug berücksichtigt. In die Berechnungen flossen ferner die Emissionen der Lüftungsanlagen - auch während der Nachtzeit - ein.
31Auf Grund dieser Prämissen ergaben sich nach den Berechnungen des Gutachtens B. hinsichtlich des nach der TA Lärm ermittelten und bewerteten Lärms, der vom strittigen Vorhaben ausgeht, für den Immissionspunkt 5 (dem Betriebsgelände der Beigeladenen zugewandte Nordostseite des Wohnhauses Antragsteller) zunächst folgende dem strittigen Vorhaben zuzurechnende Beurteilungspegel:
32- Im Erdgeschoss 46 dB (A) am Tag und 33 dB (A) in der Nacht,
33- im Obergeschoss 50 dB (A) am Tag und 37 dB (A) in der Nacht.
34Im Hinblick auf das an anderen Immissionspunkten kritische Überschreiten des für die Nacht maßgeblichen Richtwertanteils, der sich auf Grund des im Änderungsplan festgesetzten, den Festsetzungen des Ursprungsplans entsprechenden abgestuften IFSP für das Betriebsgelände der Beigeladenen ergibt, wurden im Gutachten B. Schallschutzmaßnahmen an den nachts betriebenen Lüftungsgeräten mit einer Minderung der Schallleistung um mindestens 10 dB (A) vorgeschlagen, die mit der Nebenbestimmung Nr. 25 auch in die angefochtene Baugenehmigung vom 15. September 2004 aufgenommen wurden. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ergaben die Ermittlungen im Gutachten B. für den Immissionspunkt 5 einen korrigierten Beurteilungspegel von 28 dB (A) in der Nacht. Insgesamt kommt das Gutachten B. hiernach zu einem deutlichen Unterschreiten des am Wohnhaus der Antragsteller maßgeblichen Richtwertanteils, wie nachfolgende Gegenüberstellung zeigt:
35maßgeblicher Richtwertanteil: 53 dB (A) tags 38 dB (A) nachts
36Prognose-Beurteilungspegel EG: 46 dB (A) tags 28 dB (A) nachts
37Prognose-Beurteilungspegel OG: 50 dB (A) tags 28 dB (A) nachts
38Hinsichtlich der Spitzenpegel wurden für den Immissionspunkt 5 sowohl tags als auch nachts Werte von 47 dB (A) im EG bzw. 50 dB (A) im OG ermittelt, die die maßgeblichen Werte der TA Lärm - 85 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht - gleichfalls deutlich unterschreiten.
39Die gegenüber diesen Ermittlungen im Gutachten B. mit der Beschwerde auf Grund der fachlichen Stellungnahmen der Unternehmensberatung Dr. X1. X2. vom 5. Oktober 2004, 15. Oktober 2004, 14. Januar 2005 und 15. Februar 2005 - im Nachfolgenden Stellungnahmen X2. 5/10/04, 15/10/04, 14/01/05 und 15/02/05 genannt - erhobenen Einwände geben keinen Anlass, die Einschätzung, dass die Vorgaben des festgesetzten abgestuften IFSP eingehalten werden, ernsthaft in Frage zu stellen. Soweit die Stellungnahmen X2. sich - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt - in weiten Teilen zu nicht in die Beurteilungskompetenz eines Fachgutachters fallenden, der Sache nach teilweise auch unzutreffenden planungsrechtlichen Erwägungen verhalten, die nach Auffassung der Beschwerde eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Änderungsplans belegen sollen, sind diese bei der hier unterstellten Unwirksamkeit des Änderungsplans unerheblich. Soweit sich die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen X2. gegen die konkreten Ermittlungen im Gutachten B. wenden, lassen sich diese Einwände wie folgt zusammen fassen:
40a) Den Ermittlungen liege ein zu niedriges voraussichtliches Verkehrsaufkommen des genehmigten Betriebes der Beigeladenen zugrunde.
41b) Bei der Ermittlung des als Gesamtbelastung zu erwartenden Beurteilungspegels seien nicht alle relevanten Vorbelastungen entsprechend den Vorgaben der TA Lärm mit berücksichtigt worden, namentlich nicht die als relevant anzusehenden Vorbelastungen, die aus den Gebieten der Bebauungspläne Nr. 271a und Nr. 2/15 herrühren.
42c) Die Einschätzung, dass die in der Nacht zu erwartenden Spitzenpegel deutlich unter der hier maßgeblichen Vorgabe der TA Lärm von 60 dB (A) lägen, sei verfehlt.
43Diese Einwände geben keinen Anlass, die Einschätzung im Gutachten B. in Frage zu stellen, dass die Vorgaben des festgesetzten abgestuften IFSP, die in dem dem Gutachten B. zugrunde gelegten Änderungsplan und dem hier wegen unterstellter Unwirksamkeit des Änderungsplans betrachteten Ursprungsplan identisch sind, eingehalten wrden. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
44Zu a):
45Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Betriebs ist in der Tat wesentliches Element für die hier zu prüfende Frage, ob die voraussichtlichen Lärmimmissionen des Betriebs den Vorgaben des festgesetzten abgestuften IFSP gerecht werden. Geht es - wie hier - um die Errichtung eines neuen Betriebs, kann dessen voraussichtliches Verkehrsaufkommen nur prognostisch geschätzt werden. Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Prognose auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen wird. Als solche kämen hier insbesondere die auf Seite 10 des Gutachtens B. ausdrücklich erwähnten Angaben in Tabelle 30 der Parkplatzlärmstudie (Ausgabe 2003)
46- Heft 89 der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen Schriftenreihe -
47in Betracht. Hierbei handelt es sich, wie auf Seite 59 der Parkplatzlärmstudie ausgeführt ist, allerdings um Maximalwerte, deren Ansatz angeraten wird, um Ergebnisse auf der sicheren Seite zu erhalten. Dieser Weg wurde im Gutachten B. nicht gegangen, sondern eine Belegungshäufigkeit angesetzt, die sich nach Angabe der Beigeladenen bei vergleichbaren Einrichtungshäusern ergeben hat. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist gleichfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden und in der Praxis dann vorzuziehen, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehens vergleichbarer Objekte vorliegen. Die in diesem Sinne plausible Vergleichbarkeit folgt aus den seitens des Antragsgegners als Anlage zum Schriftsatz vom 22. März 2005 im Verfahren 7 B 240/05 vorgelegten Unterlagen über Fahrzeugbewegungen des vorhandenen Einrichtungshauses der Beigeladenen in L. . Dieses Haus wies bei gleichfalls etwas weniger als 1.200 Stellplätzen mit Fahrzeugbelegungen von bis zu 4.000 Kfz/Tag eine Frequentierung auf, die noch unter der hier prognostisch angesetzten Zahl von rd. 4.550 Pkw/Tag lag. Auch aus den mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. August 2005 vorgelegten aktuellen Daten der Stellplatzbelegung des - zwischenzeitlich eröffneten - hier strittigen Einkaufshauses in T. lässt sich eine fehlende Plausibilität der dem Gutachten B. zugrunde gelegten prognostischen Abschätzung nicht herleiten. Die tatsächliche Anzahl der Pkw lag hiernach über einen Zeitraum von sechs Wochen kurz nach der Eröffnung des neuen Einrichtungshauses mit Ausnahme von 3 Samstagen weit unter 4.000 pro Tag; lediglich an 2 Samstagen wurde der im Gutachten B. prognostisch angesetzte Wert von rd. 4.550 Pkw/Tag um maximal rd. 10 % überschritten.
48Nach alledem liegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein hinreichender Anhalt dafür vor, dass die Prämissen des Gutachtens B. hinsichtlich der Frequentierung des Parkplatzes des hier strittigen Einrichtungshauses offensichtlich fehlerhaft waren. Ergänzend ist anzumerken, dass selbst aus einer zu bejahenden Fehlerhaftigkeit der prognostischen Abschätzung noch nicht hergeleitet werden könnte, die Vorgaben des festgesetzten abgestuften IFSP zum Lärmschutz würden ersichtlich nicht gewahrt. Das aus den Ermittlungen im Gutachten B. für das Wohnhaus der Antragsteller folgende Unterschreiten der maßgeblichen Richtwertanteile um 3 dB (A) tags und sogar 10 dB (A) nachts lässt, wie das Verwaltungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - zutreffend ausgeführt hat, einen so deutlichen Spielraum für eventuelle Korrekturen offen, dass die Ergebnisse der Untersuchung ersichtlich auf der sicheren Seite liegen. Selbst eine Verdoppelung des Pkw-Aufkommens, das dann weit über den Maximalwerten nach der bereits angesprochenen Parkplatzlärmstudie läge, würde - bei sonst unveränderten Prämissen - am Wohnhaus der Antragsteller noch keine Überschreitung des Richtwertanteils bewirken. Schließlich gibt Nr. 26 der Nebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung ausdrücklich vor, dass innerhalb von drei Monaten nach Inbenutzungnahme des genehmigten Vorhabens durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen ist, dass die Werte der v.a. Immissionsprognose (gemeint ist damit das Gutachten B. ) während der verschiedenen Tageszeiten eingehalten werden. Bei einer Nichteinhaltung kommen hiernach ggf. Nachbesserungen der Baugenehmigung in Betracht, die ersichtlich noch vor mutmaßlichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens geregelt und ggf. auch realisiert werden können.
49Zu b):
50Hinsichtlich der Vorbelastungen aus Bereichen außerhalb des Plangebiets des hier in Rede stehenden Änderungsplans heben die Stellungnahmen X2. 14/01/05 und 15/02/05 allerdings zutreffend hervor, dass das Gutachten B. Vorbelastungen aus den Bebauungsplangebieten Nr. 271a und Nr. 2/15 nicht berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um Plangebiete, die in einer Entfernung von über 500 m vom Wohnhaus der Antragsteller beginnende Gewerbe- und Industriegebiete in der südlich bis östlich des I1. verlaufenden Tallage ausweisen, die sich zwischen der T1. und der F. Straße erstreckt.
51Soweit eine fehlende Berücksichtigung der aus diesen Bereichen einwirkenden Immissionen als Begründung für eine Mangelhaftigkeit der planerischen Ausweisungen des Änderungsplans herangezogen wird, ist dies aus den bereits dargelegten Gründen - unterstellte Unwirksamkeit des Änderungsplans - im vorliegenden Verfahren allerdings unerheblich. Von Bedeutung können die angesprochenen Vorbelastungen hier allenfalls insoweit sein, als nach den Abschnitten 3.2.1 und A.2.1 der TA Lärm bei der Ermittlung des Beurteilungspegels des hier betrachteten Vorhabens der Beigeladenen in der Tat zu berücksichtigen ist, ob die von dem zu beurteilenden Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung unter Berücksichtigung relevanter Vorbelastungen im Ergebnis eine nicht mehr zumutbare Gesamtbelastung bewirkt.
52- Zu den Definitionen der Begriffe Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung vgl. Abschnitt 2.4 der TA Lärm) -
53Aus dem Vorbringen in den diversen Stellungnahmen X2. ergibt sich jedoch kein hinreichender Anhalt dafür, dass von den Bebauungsplangebieten Nr. 271a und Nr. 2/15 ausgehende Immissionen am hier interessierenden Immissionsobjekt I.------- --straße 42 (Wohnhaus der Antragsteller) überhaupt relevante, zu berücksichtigende Vorbelastungen bewirken.
54Die Nichtberücksichtigung von Vorbelastungen aus den genannten im T2. tal gelegenen Bebauungsplangebieten im Gutachten B. beruht, wie der Verfasser dieses Gutachtens in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2004 - im Nachfolgenden Stellungnahme B. 8/12/04 genannt - zu der Stellungnahme X2. 15/10/04 näher ausgeführt hat, darauf, dass die entsprechenden Vorbelastungen aus diesen Plangebieten an den hier interessierenden Immissionsorten nach seinen Ermittlungen so deutlich unter den maßgeblichen Richtwerten liegen, dass sie letztlich vernachlässigt werden können. Insoweit sei davon auszugehen, dass insbesondere der westlich der T1. verlaufende Höhenrücken eine deutlich abschirmende Wirkung habe, die gegenüber der freien Schallausbreitung bei bis zu 10 dB (A) liege. Im Detail ergäben sich unter Berücksichtigung der in den Bebauungsplänen Nr. 271a bzw. Nr. 2/15 festgesetzten bzw. der Festsetzung entsprechenden Schallleistungspegel am Schutzobjekt I.-------- -straße 42 (Wohnhaus der Antragsteller) folgende Vorbelastungen:
55- Bebauungsplan Nr. 271a: 32,4 dB (A) am Tag und 26,8 dB (A) in der Nacht;
56- Bebauungsplan Nr. 2/15: 31,7 dB (A) am Tag und 24,7 dB (A) in der Nacht.
57Diese lägen mit knapp 14 bzw. noch weit mehr dB (A) so erheblich unter den maßgeblichen Richtwerten von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht, dass sie vernachlässigbar sein.
58Die hiergegen in den Stellungnahmen X2. 14/01/05 und 15/02/05 vorgetragenen Einwände geben dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung der genannten Vorbelastungen als unbeachtlich ernsthaft in Frage zu stellen.
59Zwar sollen nach der Stellungnahme X2. 14/01/05 bei dort angestellten Untersuchungen unter Ansatz einer freien Schallausbreitung und Berücksichtigung der Topografie für das Wohnhaus der Antragsteller folgende Vorbelastungen ermittelt worden seien:
60- Bebauungsplan Nr. 271a: 43,7 dB (A) am Tag und 34,8 dB (A) in der Nacht;
61- Bebauungsplan Nr. 2/15: 46,9 dB (A) am Tag und 44,9 dB (A) in der Nacht.
62Die Sachgerechtheit dieser Ermittlungen unterliegt jedoch aus folgenden Gründen erheblichen Zweifeln:
63Die Werte hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 271a sind schon deshalb kritisch zu werten, weil von demselben Bearbeiter erst kurz zuvor, nämlich in der im erstinstanzlichen Rechtszug vorgelegten Stellungnahme X2. 5/10/04, noch deutlich andere Werte für dasselbe Objekt I.---------straße 42 angegeben wurden, nämlich 48,9 dB (A) am Tag und 38,9 dB (A) in der Nacht. Es ist auch nicht ansatzweise näher dargelegt, worauf diese Diskrepanz zwischen den eigenen Ermittlungen der Unternehmensberatung Dr. X1. X2. beruht, so dass auch nicht abgeschätzt werden kann, ob jedenfalls die nunmehr angegebenen, weiterhin von der Stellungnahme B. 8/12/04 deutlich abweichenden korrigierten Werte auf sachgerechten Prämissen beruhen. Zweifel sind schon deshalb angezeigt, weil den weiteren hier einschlägigen Ermittlungen in den verschiedenen Stellungnahmen X2. Ansätze zugrunde liegen, die erheblichen, im Nachfolgenden näher dargelegten Bedenken unterliegen.
64Die in der Stellungnahme X2. 14/01/05 angeführten Werte hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 2/15 entsprechen zwar den Werten der Stellungnahme X2. 5/10/04, nämlich 46,8 dB (A) am Tag und 44,9 dB (A) in der Nacht. Jenen Werten liegt nach den Ausführungen auf Seite 2 der Stellungnahme X2. 5/10/04 jedoch der Ansatz zugrunde, dass die einzelnen Baugebiete des Bebauungsplans Nr. 2/15 als Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 65 dB (A) am Tag und in der Nacht (bei Industriegebieten) bzw. von 60 dB (A) am Tag und in der Nacht (bei Gewerbegebieten) belegt wurden. Hierbei kann es sich jedoch nur um eine allenfalls theoretisch denkbare Ausnutzung handeln. Dass die im Bebauungsplangebiet Nr. 2/15 ansässigen Betriebe tatsächlich mit solchen Werten emittieren, dass sie in ihrer Gesamtheit an dem über 500 m vom Plangebiet entfernten Wohnhaus der Antragsteller I.---------straße 42 noch Nachtwerte hervorrufen, die dort um rd. 5 dB (A) über dem nach der TA Lärm zulässigen Nachtwert von 40 dB (A) liegen und damit grundsätzlich einen nachbarlichen Abwehranspruch der Antragsteller auslösen können, ist unrealistisch. Dies gilt umso mehr, als zwischen diesem Objekt und dem Plangebiet Nr. 2/15 etwa in der halben Entfernung ein ausgedehntes Wohngebiet liegt, bei dem nach den Angaben der Tabelle 4 in der Stellungnahme X2. 5/10/04 der Nachtwert für reine Wohngebiete sogar um über 10 dB (A) überschritten werden soll, so dass diese Wohnbebauung erst recht einen Abwehranspruch gegen derartige Immissionen hätte.
65Die Plausibilität der Ermittlungen in der Stellungnahme X2. 14/01/05 lässt sich auch nicht, wie dort auf Seite 4 ausgeführt ist, aus den Ermittlungen im TÜV- Gutachten vom 7. Juli 1997 bezüglich der Geräuschimmissionen durch gewerbliche Nutzung im Plangebiet S. herleiten. Wenn in diesem Gutachten vom Plangebiet S. (Bebauungsplan Nr. 271a) ausgehende hohe Belastungen an den dort betrachteten Immissionspunkten 6 und 7 ermittelt wurden, so sind diese schon deshalb nicht für die Situation der hier interessierenden Bebauung an der I.--------- straße aussagekräftig, weil die seinerzeit betrachteten Immissionspunkte 6 und 7 am Ostrand des Plateaus (IP 6) bzw. sogar im Bereich des nach Osten zur T1. abfallenden Hangs (IP 7) und damit im freien Einwirkungsbereich der im Tal neben der T1. angesiedelten Betriebe lagen. Demgegenüber liegt die hier interessierende Bebauung an der I.---------straße - von den Betrieben des Plangebiets S. (Bebauungsplan Nr. 217a) aus gesehen - jenseits des Plateaus auf einem um 9 und mehr Meter niedrigeren Niveau als die Ebene des ausgedehnten Plateaus, mithin - bezogen auf das Plangebiet S. - gleichsam im Lärmschatten des Plateaus.
66Zu c):
67Die Darlegungen in der Stellungnahme X2. 14/01/05 hinsichtlich der Spitzenpegel sind schon deshalb nicht geeignet, die Einschätzung des Gutachtens B. , der höchstzulässige nächtliche Spitzenpegel von 60 dB (A) werde nicht überschritten, in Frage zu stellen, weil ihnen offensichtlich ein nicht korrekter fachlicher Ansatz zugrunde liegt.
68Auf den Seiten 11/12 dieser Stellungnahme ist eine Berechnung nach der Gleichung (G 4) gemäß Abschnitt A.2.4.3 der TA Lärm vorgenommen worden. Diese Gleichung findet sich im Teil A.2.4 "Überschlägige Prognose" des Anhangs zur TA Lärm. Die Anwendung der überschlägigen Prognose ist nach Abschnitt A.2.1 "für die Vorplanung und in allen Fällen ausreichend, in denen die nach ihr berechneten Beurteilungspegel zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen". Sie ist mithin ein Mittel dazu, bei Prognosen bereits durch Anwendung eines vereinfachten, überschlägigen Verfahrens eine Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm auszuschließen. Kommt eine überschlägige Prognose hingegen zum Ergebnis einer Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm, kann aus ihr noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Werte der TA-Lärm - sei es hinsichtlich der Beurteilungspegel, sei es hinsichtlich der Spitzenpegel - tatsächlich nicht eingehalten werden. Dann sind bei Prognosen vielmehr die Vorgaben für die "Detaillierte Prognose" nach Teil A.2.3 anzuwenden. Diese sehen in Abschnitt A.2.3.5 zur Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen - wie sie hier von Interesse ist - ein deutlich anderes Verfahren vor als die in der Stellungnahme X2. 14/01/05 angewandte Gleichung (G 4). Während bei jener nach Abschnitt A.2.4.3 außer der Eigenabschirmung von schallabstrahlenden Gebäuden keine Abschirmungen zu berücksichtigen sind, verweisen die Vorgaben des Abschnitt A.2.3.5 zur detaillierten Prognose der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen auf die Berechnung nach Abschnitt A.2.3.4. Hiernach werden bei der Schallausbreitungsrechnung auch die Schalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände und Bebauungsflächen sowie Abschirmungen und Reflexionen berücksichtigt.
69Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei einer für den Nachweis einer Pegelüberschreitung fachlich korrekten detaillierten Ermittlung der am Immissionsobjekt auftretenden Spitzenpegel namentlich auch die baulich und topografisch bedingten Abschirmungen zu berücksichtigen sind, die die freie Schallausbreitung der emittierten Spitzenpegel hindern. Insoweit ist hinsichtlich der hier allein durch den nächtlichen Lkw-Verkehr verursachten Spitzenpegel zu berücksichtigen, dass die außerordentlich hohen Werte der Schallleistungspegel von 115 bis 120 dB (A), die in der Stellungnahme X2. 14/01/05 - dem Grundsatz nach zu Recht - angesetzt sind, regelmäßig nur beim Entlüften der Betriebsbremse oder auch bei der Be- und Entladung zu erwarten sind, wie auf den Seiten 21 bis 23 des Gutachtens B. nachvollziehbar dargelegt ist und auch in der Stellungnahme X2. 14/01/05 nicht in Frage gestellt wird. Solche Schallereignisse sind nach den durch die angefochtene Baugenehmigung vorgegebenen betrieblichen Abläufen des dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnenden Andienungsverkehrs jedoch nur in den Bereichen des Betriebsgeländes zu erwarten, die - von den hier interessierenden Immissionsobjekten an der Westseite des südlichen Abschnitts der I.---------straße aus gesehen - jenseits des Einrichtungshauses liegen. Die Emissionen dieser besonders lauten Schallereignisse werden mithin zum einem durch die Bebauung des Betriebsgeländes, namentlich das Einrichtungshaus selbst, bereits deutlich abgeschirmt. Zum anderen tritt ein gewisser Abschirmungseffekt ersichtlich auch dadurch ein, dass die hier interessierende schützenswerte Bebauung an der I.--------- straße deutlich unterhalb des Plateaus liegt, auf dem der Betrieb angesiedelt ist. Die Abschirmungen durch das Gebäude und die Topografie können daher bei der Ermittlung der an den hier interessierenden Immissionsobjekten an der I.--------- straße zu erwartenden Spitzenpegel durch nächtlichen Lkw-Verkehr nicht vernachlässigt werden.
70Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden Anlass gibt, die der Erteilung der strittigen Baugenehmigung zugrunde liegende Einhaltung der Vorgaben des - im Ursprungsplan und im Änderungsplan identisch - festgesetzten abgestuften IFSP in Frage zu stellen.
71Zu (3):
72Das Beschwerdevorbringen gibt schließlich auch keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht - wenn auch von einem anderen Ansatz aus - näher begründete Einschätzung in Frage zu stellen, dass das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben die Antragsteller nicht unzumutbar belastet und damit - im Sinne von § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO - ihnen gegenüber nicht rücksichtslos ist.
73Hinsichtlich der Lärmimmissionen kann insoweit im wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zu (2) verwiesen werden. Wenn danach von einem deutlichen Unterschreiten der aus dem festgesetzten abgestuften IFSP folgenden Richtwertanteile auszugehen ist, lässt sich - bezogen auf den Lärm des Vorhabens - auch keine Rücksichtslosigkeit erkennen. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gebietet dem Verursacher von Umwelteinwirkungen nicht mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn, als es das einschlägige Immissionsschutzrecht gebietet.
74Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56.
75Ergänzend zu den unter (2) auch unter dem Aspekt der Gesamtbelastung näher gewürdigten gewerblichen Lärmimmissionen ist noch anzumerken, dass auch die unbestreitbar gegebene Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller durch Straßenverkehrslärm keinen Anlass gibt, von einer den Antragstellern nicht mehr zuzumutenden Gesamtbelastung auszugehen.
76Insoweit bleiben die Auswirkungen des Lärms durch Straßenverkehrs bei den vorstehend gewürdigten Ermittlungen nach Maßgabe der TA Lärm allerdings weitgehend außer Betracht. Soweit nach Abschnitt 7.4 Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen mit zu berücksichtigen sind, kommt hier in erster Linie der Verkehr auf der im Bebauungsplan ausgewiesenen Planstraße - Verbindung vom Betriebsgelände der Beigeladenen zur X.---------straße - in Betracht, der die Antragsteller jedoch ersichtlich nicht tangiert. Schon auf der X.------- --straße , die auch der Anbindung des gesamten Plangebiets an das überörtliche Verkehrsnetz dient, dürfte eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr eintreten, die nach Abschnitt 7.4 der TA Lärm eine Mitberücksichtigung im Rahmen der Prüfung des Vorhabens nach der TA Lärm ausschließt. Selbst wenn man eine Vermischung hier noch nicht annimmt, tritt sie jedenfalls spätestens bei der Einmündung der X.----- ----straße in die B 62 ein. Für den dann noch zu betrachtenden Abschnitt der X.------- --straße bis zur B 62 sind jedenfalls keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass - bezogen auf das hier nur zu betrachtende Wohnhaus der Antragsteller - auch die weiteren Voraussetzungen des Abschnitts 7.4 der TA Lärm
77- rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht um mindestens 3 dB (A) und
78- erstmaliges oder weitergehendes Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
79entgegen der Einschätzung auf Seite 27 des Gutachtens B. (BA 7h, 312) erfüllt sind.
80Soweit es schließlich um den die Antragsteller beeinträchtigenden sonstigen Verkehrslärm namentlich der B 62 geht, wäre eine Berücksichtigung im vorliegenden Fall allenfalls dann zu erwägen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Gesamtbelastung aus Straßenverkehrslärm und Gewerbelärm am Grundstück der Antragsteller jedenfalls die Schwelle der absoluten Unzumutbarkeit bzw. Gesundheitsgefahr
81- vgl, hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNrn. 300/301, m.w.N. -
82erreichen oder gar überschreiten würde. Hierfür ist jedoch nichts Konkretes dargetan. Auf das Fehlen solcher Anhaltspunkte hat im übrigen auch der 11. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Beschluss vom 4. Mai 2005 (11 B 2554/04) bezüglich des Begehrens der Eigentümer des - noch dichter als das Haus der Antragsteller an der B 62 gelegenen - Hauses I.---------straße 56 auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ausbau der B 62 hingewiesen.
83Hinsichtlich der von den Antragstellern weiter angesprochenen Lichtimmissionen ist für einen ihnen gegenüber anzunehmenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gleichfalls kein hinreichender Anhalt dargetan. Insoweit kommen nach den einschlägigen fachlichen Orientierungshilfen
84- vgl. die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" des Länderausschusses für Immissionsschutz (im Internet als pdf-Datei abrufbar unter "www.lai-immissionsschutz.de/veröffent-lichungen") sowie den Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13. September 2000, MBl. NRW 2000, S. 1283 -
85namentlich die Aspekte der Aufhellung insbesondere von Wohnräumen und Außenwohnbereichen sowie der Blendung in Betracht.
86Der Umstand, dass nach Aktenlage im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren (bislang) keine entsprechende Begutachtung eingeholt wurde, lässt noch keinen Rückschluss darauf zu, dass insoweit die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten würde. Hiergegen sprechen immerhin nicht unerhebliche Gesichtspunkte. Soweit es um Lichteinwirkungen durch die das Parkplatzareal einschließlich der Zufahrtbereiche nutzenden Kraftfahrzeuge geht, ist zu berücksichtigen, dass dieser Fahrverkehr sich auf dem Plateau und damit weit oberhalb der Fenster des Hauses der Antragsteller bewegt. Zudem wird dieser Verkehr weit überwiegend nicht nahe an die dem Haus der Antragsteller zugewandte Böschungskante herangeführt. Eine unmittelbar auf die Fenster des Hauses der Antragsteller einwirkende Blendwirkung ist damit ersichtlich weitgehend ausgeschlossen. Dafür, dass die Antragsteller ihren Außenwohnbereich (Terrasse o.ä.) zwischen der Vorderfront des Hauses und der I.-- -------straße angelegt hätten, ist kein Anhalt ersichtlich. Soweit es um eventuelle Aufhellungen durch den Fahrzeugverkehr geht, ist angesichts der kurzzeitigen Auswirkungen und der besonderen Tieflage des Hauses der Antragsteller gleichfalls kein Anhalt für unzumutbare Einwirkungen ersichtlich.
87Überprüfungsbedürftig mögen allenfalls die von den Antragstellern vorgetragenen Auswirkungen der Parkplatzbeleuchtung sein, da der zwar vorgesehene, von der strittigen Baugenehmigung aber nicht erfasste Werbeturm nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch wenn nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass eine entsprechende Begutachtung im noch laufenden Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren ggf. kritische Werte ergeben könnte, besteht jedenfalls kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller anzuordnen. Die Beleuchtung des Parkplatzes - wie auch eventuelle Aus- oder Beleuchtungen des Einrichtungshauses selbst - können ersichtlich sowohl hinsichtlich der Intensität als auch der Strahlungsrichtung des Lichts gesteuert werden. Dass eventuelle unzumutbare Einwirkungen im bzw. am Wohnhaus der Antragsteller dadurch nicht verhindert werden könnten, ist nicht erkennbar.
88Hinsichtlich der weiter angesprochenen Schadstoffimmissionen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen gleichfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schwelle des Zumutbaren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts überschritten wäre.
89Abschließend ist anzumerken, dass nach den vorstehenden Darlegungen das Beschwerdevorbringen auch keinen hinreichenden Anhalt dafür bietet, dass den Antragstellern bei einer - hier als nicht gegeben unterstellten - Wirksamkeit des Änderungsplans nachbarliche Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen zustünden. Aus den Festsetzungen des Änderungsplans können sich keine gegenüber dem hier als maßgeblich unterstellten Ursprungsplan für die Antragsteller günstigeren Schutzmaßstäbe ergeben.
90Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
91Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
92Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
93Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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