Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1312/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Beibringung einer wissenschaftlichen Altersbestimmung - längstens jedoch bis zum 15. Oktober 2005 - gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Obhut zu nehmen.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Lediglich für eine vorübergehende Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betrachtet der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für hinreichend im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
3Zwar hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde einen aktuellen Aufenthaltstitel oder eine - gegebenenfalls asylrechtliche - Duldung, wie sie nach § 6 Abs. 2 SGB VIII von Ausländern für die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen verlangt werden, nicht nachgewiesen, sondern - im Gegenteil - ein wirksam eingeleitetes Asylverfahren als Grundlage für ein gegenwärtiges Bleiberecht bestritten. Es ist nicht geklärt, ob die Fortführung des Klageverfahrens 13 K 6992/04.A vor dem VG Düsseldorf mit dem mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 gestellten Feststellungsantrag nicht als teilweise Klagerücknahme - nämlich in Hinblick auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung - das Asylverfahren und damit den Status des Antragstellers als Asylbewerber beendet hat.
4Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst sein Geburtsdatum durchgehend mit dem 8. September 1989 angegeben, der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie H. T. M. ihm in seiner Stellungnahme vom 26. April 2005 vom körperlichen Erscheinungsbild her einen diesem Geburtsdatum entsprechenden Entwicklungsstand bei gleichzeitigen Rückständen auf kognitiver und emotionaler Ebene bescheinigt hat und das Geburtsdatum auch im Asylverfahren unter Einschaltung eines Arztes fiktiv lediglich auf den 16. August 1988 vorverlegt worden ist, wertet es der Senat aber als hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger jedenfalls als noch nicht 18 Jahre alter Minderjähriger unter das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen - Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) - vom 5. Oktober 1961, BGBl. 1971 II, S. 217, fällt. Das in § 12 VwVfG zum Ausdruck kommende und auch dem UN- Übereinkommen über die Rechte des Kindes, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 21. Februar 1992, BGBl. II, S. 121 beigetreten ist, zu entnehmende Prinzip eines umfassenden Schutzes Minderjähriger verbietet es an dieser Stelle, auf Grund des von Behördenmitarbeitern gewonnenen Eindrucks einer Volljährigkeit des Antrag-stellers weitergehende Anforderungen an die Glaubhaftmachung seines wahren Lebensalters zu stellen.
5Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 156.83 -, DVBl 1985, 244; VG Leipzig, Beschluss vom 7. Februar 1995 - A 6 K 30912/94 -, NVwZ-RR 1995, 422; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 16 VG 1765/01 -, NVwZ-Beilage I/2002, 13 (jeweils zum Asylverfahrensrecht)
6Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. April 1971, BGBl. I, S. 217, beigetreten ist, gehört zu den Regelungen, die gemäß § 6 Abs. 4 SGB VIII unberührt bleiben, d. h. sie modifizieren insbesondere die in § 6 Abs. 2 SGB VIII normierten Anspruchsvoraussetzungen.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE, 109, 155; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144.
8Nach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtsprechung haben die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 des Abkommens die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Person des Minderjährigen zu treffen; dazu gehören auch die Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie dem Schutze des Einzelnen dienen.
9Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. April 1985
10- 12 B 84.A.1418 -, FEVS 34, 454 (458); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 1985
11- 6 S 1889/84 -, FEVS 35, 386 (390); VG Saarland, Urteil vom 10. April 1992 - 4 K 188/90 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 -, BGHZ 60, 68.
12Soweit der Antragsteller unter die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes fällt, schließt das die Gewährung von Jugendhilfe nicht aus.
13Vgl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 24 Juni 1999
14a.a.O.
15Bedenken gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners ergeben sich nicht, da er zur Erbringung von Jugendhilfemaßnahmen allgemein sowohl nach § 86 Abs. 7 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 4 SGB VIII berufen wäre und sich auch für die angeordnete Inobhutnahme aus § 87 SGB VIII seine Zuständigkeit ergibt.
16Der Senat ist auch der Auffassung, dass der Antrag des Antragstellers hinreichend bestimmt ist; unter Würdigung der Antragsbegründung und der dazu eingereichten Unterlagen lässt sich der Schluss auf das Begehren ziehen, anstelle in der Asylantenunterkunft in einer jugendhilferechtlichen Einrichtung zwecks Hilfeleistung nach § 34 SGB VIII oder nach § 35 SGB VIII untergebracht zu werden. Für die Bestimmtheit des Antrags kann in aller Regel nicht verlangt werden, dass der Antragsteller sich bereits substantiiert dazu äußert, welche konkrete Jugendhilfemaßnahme in der jugendhilferechtlichen Einrichtung erbracht werden soll, denn dies kann regelmäßig nur das Ergebnis einer Hilfeplanung in Zusammenwirkung mit Fachkräften nach § 36 SGB VIII sein. Die schlichte Inobhutnahme wird als Minus" vom Antrag des Antragstellers umfasst.
17Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht der Senat als gegeben an. Nach den Feststellungen in den Berichten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie H. T. M. vom 26. April 2005, vom 9. Juni 2005 und vom 21. Juli 2005 erscheint es für das Wohl des Jugendlichen dringend erforderlich, dass er aus dem Flüchtlingscontainer, wo er mehr oder weniger völlig sich selbst überlassen ist, herausgeholt und in eine betreute Einrichtung für Jugendliche gebracht wird, um eine Verfestigung oder Verschlimme-rung seiner psychischen Störungen zu verhindern und die Ausgangslage für - nach fachärztlicher Auffassung insoweit indizierte - weitergehende Jugendhilfmaßnahmen zu schaffen.
18Die Unaufschiebbarkeit der vorläufigen Unterbringung des Antragstellers in einer seinem Entwicklungsstand gerechten Wohnform im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt danach auf der Hand, weil ihm ein weiteres Leiden unter den derzeitigen Unterbringungsverhältnissen mit der Gefahr der Verfestigung oder Verschlimmerung seiner psychischen Störungen nicht zuzumuten ist. Damit ist insoweit auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
19Dass die Voraussetzungen für die - vom Antragsteller in dem Raum gestellten - weitergehenden Jugendhilfemaßnahmen - Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII - vorliegen, ist hingegen auch mit der Beschwerde nicht hinreichend dargetan worden. Namentlich Anamnese, Diagnosen und Befunde, wie sie in den Berichten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie H. T. M. vom 26. April 2005, 9. Juni 2005 und 21. Juli 2005 wiedergegeben werden, reichen dazu mangels Auseinandersetzung mit der konkreten Geeignetheit und Erforderlichkeit der jeweiligen Hilfemaßnahme nicht aus. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 26. April 2005 heißt es unter der Rubrik Zusammenfassung und Berurteilung" lediglich, dass die Indikation zu unterstützenden Maßnahmen der Jugendhilfe dringend gegeben sei. Der Bericht vom 9. Juni 2005 äußert sich nicht zu jugendhilferechtlichen Maßnahmen, sondern enthält nur die Aussage, dass aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine auf das kognitive und emotionale Entwicklungsalter bezugnehmende Diagnostik gerade mit den Mitteln des kinder- und jugendpsychiatrischen Fachbereichs sinnvoll und angezeigt sei. Das Attest vom 21. Juli 2005 beschränkt sich auf die Feststellung, auf Grund der eingeschränkten Fähigkeiten in lebenspraktischen Bereichen sei bereits jetzt absehbar, dass Maßnahmen der Jugendhilfe (auch stationäre Jugendhilfemaßnahmen) indiziert seien. Inwieweit welche der in Frage kommenden Jugendhilfemaßnahmen welchen therapeutischen Anforderungen mit welchem genauen Ziel entsprechen würde, wird damit auch nicht annähernd belegt.
20Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist grundsätzlich als vorläufige Maßnahme angelegt; sie dient der Bewältigung einer aktuellen Notlage des Kindes oder Jugendlichen und der Feststellung, welche weiterführenden Hilfen für sein künftiges Wohl gegebenenfalls geeignet und notwendig sind.
21Vgl. etwa Röchling in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 42 Rdnr. 9 m. w. N.
22Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das wahre Alter des Antragstellers noch nicht endgültig abgeklärt und seine Minderjährigkeit lediglich für die einstweilige Anordnung der Jugendhilfemaßnahme angenommen worden ist, ergibt sich die vom Senat festgesetzte zeitliche Begrenzung. Bestehen Zweifel an der - die Anspruchsberechtigung begründenden - Minderjährigkeit, sieht der Senat keine Bedenken, dass die Jugendhilfebehörde eine weitere Hilfegewährung von der Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch eine wissenschaftliche Untersuchung zur Alterbestimmung gemäß §§ 62, 65, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I abhängig macht. Ob der Einsatz der Röntgendiagnostik (Handwurzeltest") ein geeignetes Mittel zur Altersbestimmung eines Jugendlichen aus dem vom Antragsteller behaupteten Herkunftsgebiet ist, muss dabei allerdings der fachärztlichen Einschätzung überlassen bleiben.
23Vgl. dazu im Einzelnen: DIJuF-Rechtsgutachten vom 11. August 2003 - r3.515dI in JAmt 2003, 527.
24Soweit nicht die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 - 3 SGB I vorliegen, sieht der Senat in einer wissenschaftlichen Altersuntersuchung weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch eine Rechtfertigung aus strafrechtlichen oder ethischen Gründen dafür, dass sich ein Hilfesuchender dem Nachweis des Vorliegens der in seiner Minderjährigkeit bestehenden Anspruchsvoraussetzung entzieht. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür greifbar, dass eine wissenschaftliche Altersbestimmung beim Antragsteller mit einer dringenden Gefahr der Retraumatisierung verbunden wäre. Für die Aufstellung eines Hilfeplanes und die Beibringung eines Gutachtens über das Lebensalter hält der Senat eine Zeitspanne von 6 Wochen für voraussichtlich ausreichend.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
26Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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