Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1312/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Beibringung einer wissenschaftlichen Altersbestimmung - längstens jedoch bis zum 15. Oktober 2005 - gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Obhut zu nehmen.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.


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