Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 633/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2004 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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