Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1785/04
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu 16.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Derartige Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine dort getroffene erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das setzt nicht zugleich notwendig voraus, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, und vom 23. Juni 2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, sowie die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats.
4Derartige Zweifel bestehen aufgrund des insoweit allein maßgeblichen Antragsvorbringens nicht.
5Die Beklagte entließ den Kläger, einen ehemaligen Zeitsoldaten im Range eines Stabsunteroffiziers, mit Bescheid vom 30. November 2000 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Die Entlassung erfolgte mit Ablauf des 15. Dezember 2000, dem Tag, an dem ihm der Entlassungsbescheid ausgehändigt wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe am 28. Juni 2000 in einem Antrag auf Gewährung einer Umzugskostenvergütung wahrheitswidrig angegeben, am 27. Juni 2000 mit seinem eigenen PKW von S. aus zu einem Lehrgang nach L. gefahren zu sein. Tatsächlich sei er jedoch bei einem Kameraden mitgefahren. Aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben sei ihm eine zu hohe Reisekostenvergütung gewährt worden. Mit dieser Tat, die als Betrug zu Lasten seines Dienstherrn zu werten sei, habe er seine Dienstpflichten verletzt. Da sein weiteres Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährde, sei er zu entlassen.
6Das Verwaltungsgericht hat den Entlassungsbescheid und den dazugehörigen Beschwerdebescheid aufgehoben: Es sei nicht ersichtlich, dass der weitere Verbleib des Klägers in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernsthaft gefährde. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr spreche einiges dafür, dass ihm bezüglich der falschen Angaben lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Das angefochtene Urteil enthält eine umfangreiche Beweiswürdigung.
7Die von der Beklagten in der Antragsschrift vorgebrachten Argumente, die sich im Wesentlichen auf Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung beschränken, lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.
8Kennzeichnend für den vorliegenden Fall ist, das die Beweiswürdigung allein das betrifft, was im Strafrecht als subjektiver Tatbestand bezeichnet wird, also die Frage, mit welchem Wissen und mit welchen Absichten der Kläger handelte. Dagegen ist unstreitig, dass seine Angaben im Antrag vom 28. Juni 2000 nicht den Tatsachen entsprechen. Dies hatte er bereits bei seiner ersten Befragung am 9. Oktober 2000 angegeben. Bei der Aufklärung des subjektiven Tatbestandes ist nicht allein - und das scheint die Beklagte nicht ausreichend zu beachten - auf die objektiven Tatumstände abzustellen, sondern auch auf die Persönlichkeit des Klägers. Damit erlangt die diesbezügliche Einschätzung seiner Dienstvorgesetzten, des Staffelchefs der Instandsetzungsstaffel des Jagdgeschwaders 72 X. , Major C. , sowie des Kommandeurs der Technischen Gruppe dieses Jagdgeschwaders, Oberstleutnant F. , wesentliche Bedeutung. Major C. , der den Kläger aufgrund häufigen Kontakts im täglichen Dienstbetrieb persönlich kannte, beschreibt diesen in seiner Stellungnahme vom 13. November 2000 als absolut zuverlässigen, pflicht- und verantwortungsbewussten Soldaten mit gefestigtem Charakter. Der Führer der Teileinheit, in der er Dienst leiste, habe ihn ebenfalls als grundehrlichen Menschen beschrieben. Von seinen geistigen Anlagen her sei er allerdings eher ein Praktiker, der in verwaltungstechnischen Angelegenheiten nicht nur unerfahren sei, sondern diesbezüglich eindeutig Berührungsängste habe. Dies äußere sich u.a. darin, dass er noch nie eine Einkommenssteuererklärung eingereicht habe und lieber auf ihm zustehendes Geld verzichte, als sich mit Formularen herumärgern zu müssen." Aufgrund der Umstände des Falles und der Persönlichkeit des Klägers komme er, Major C. - in Übereinstimmung mit der Vertrauensperson der Unteroffiziere -, zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Einschätzung hat sich Oberstleutnant F. ohne Einschränkungen angeschlossen. Die Beklagte hat diese Einschätzungen nicht angegriffen.
9Aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Klägers erschließt sich für den Senat nicht, dass das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung fehlerhaft ist.
10Aus den Aussagen mehrerer anderer Lehrgangsteilnehmer ergibt sich, dass das vom Kläger ausgefüllte Antragsformular den Soldaten vom Rechnungsführer (Refü), der in dem Hörsaal anwesend war, in dem die Formulare ausgefüllt wurden, nicht erläutert wurde. Insbesondere erfolgte keine Belehrung darüber, welche Angaben Personen zu machen haben, die als Mitfahrer zum Lehrgang gereist sind. Darüber hinaus wurde von diesen Lehrgangsteilnehmern übereinstimmend geschildert, dass die Atmosphäre beim Ausfüllen der Formulare von Unruhe und Hektik sowie Unsicherheit bezüglich der von ihnen verlangten Angaben geprägt gewesen sei. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass eine nicht geschäftsgewandte Person wie der Kläger in einer solchen Atmosphäre das von ihm am 28. Juni 2000 auszufüllende Antragsformular falsch versteht. Dieses Formular (s. Bl. 17 der Beiakte 2) ist nicht so eindeutig, wie die Beklagte es darstellt. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verständlichkeit des Formulars im vorliegenden Fall nicht aus der Sicht eines Volljuristen, sondern aus der Sicht einer nicht geschäftsgewandten Person mit mittlerem Bildungsstand zu beurteilen ist. Der Kläger hat angegeben, dass ihm schon nicht klar gewesen sei, warum er das Formular ausfüllen solle, da er nicht umgezogen sei. Dies ist für den Senat nachvollziehbar; für eine in rechtlichen Dingen unerfahrene Person liegt die Annahme durchaus nahe, dass kein Umzug vorliegt, wenn sie zu einem Lehrgang abkommandiert wird und jedes oder zumindest beinahe jedes Wochenende vom Lehrgangsort an ihren bisherigen Wohnort zurückkehrt. Aus der Tatsache, dass dem Kläger in seiner Kommandierungsverfügung vom 23. März 2000 Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, ergibt sich nichts anderes. Denn aus dieser Zusage folgt nicht zwangsläufig, dass auch tatsächlich ein Umzug erfolgt.
11Das Formular enthält auch keine eigene Rubrik für den Fall, dass eine Person als Mitfahrer zum Lehrgang gereist ist. Zwar kann das Formular auch für diesen Fall verwendet werden, jedoch bedarf es schon einiger Überlegung darauf zu kommen, dass dann in der Rubrik 2.1.3 bei Benutzung des privateigenen Kfz" kein Eintrag erfolgen und unter der Rubrik 2.3 das Kästchen im eigenen PKW" nicht angekreuzt werden darf. Diesbezügliche Hinweise sind weder im Antragsformular selbst enthalten noch wurden sie - wie die Zeugenaussagen mehrerer anderer Lehrgangsteilnehmer ergeben - vom am 28. Juni 2000 anwesenden Rechnungsführer gegeben.
12War für den Kläger somit nicht klar erkennbar, welchem Zweck das Formular dienen sollte, so ist es für den Senat unter Berücksichtigung seiner fehlenden Geschäftsgewandtheit sowie der hektischen Atmosphäre im Hörsaal nachvollziehbar und glaubhaft, dass er im damaligen Augenblick zu dem Schluss kam, dass sich das Formular auf die Reisekosten für die gesamte Lehrgangsdauer bezog. Diese Angabe hat er zudem entgegen der Darstellung der Beklagten nicht erst in der mündlichen Verhandlung, sondern bereits bei seiner ersten Vernehmung am 9. Oktober 2000 gemacht. Auch die weitere Angabe, er habe die Daten seines eigenen PKW angegeben, weil er sich mit einem Kameraden bei den Fahrten habe abwechseln wollen, ist nachvollziehbar. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man sich bei Fahrten von einer solchen Länge (ca. 800 km) abwechselt, da diese mit einem gewissen Verschleiß am PKW verbunden sind.
13Dass eine geschäftsgewandtere Person als der Kläger zumal bei einer Betrachtung des Formulars in Ruhe zu einem anderen Verständnis des Antragsformulars gelangen würde als der Kläger, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Da die Frage zu klären ist, was er zu dem Zeitpunkt wusste, als er das Formular ausfüllte, und mit welcher Absicht er zu diesem Zeitpunkt handelte, ist auf seine Persönlichkeit und die am 28. Juni 2000 herrschenden Umstände abzustellen.
14Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht ferner, dass er bei seiner ersten Anhörung am 9. Oktober 2000 sofort richtig stellte, als Mitfahrer zum Lehrgang gereist zu sein.
15Die Aussagen des Stabsunteroffiziers L1. , in dessen PKW der Kläger mitgefahren war, sind entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Diese Aussagen sind nämlich in einem zentralen Punkt widersprüchlich. Bei seiner Aussage am 9. Oktober 2000 hatte er, L1. , angegeben, der Kläger habe ihm gesagt, er werde beim Rechnungsführer angeben, dass er bei ihm, L1. , mitgefahren sei. Dagegen hat Stabsunteroffizier L1. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 23. November 2000 ausgesagt: Was der C1. abgerechnet hat, war mir nicht bekannt. Wir haben auch nicht darüber gesprochen" (Hervorhebung durch den Senat). Einmal will Stabsunteroffizier L1. also mit dem Kläger über dessen Angaben beim Rechnungsführer gesprochen haben, ein anderes mal nicht.
16Aus der Tatsache, dass der Kläger eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO akzeptiert hat, lassen sich ebenfalls keine nachteiligen Schlüsse bezüglich seiner Glaubwürdigkeit ziehen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Kläger sich diesbezüglich auch dann auf den Rat seines Prozessbevollmächtigten verlassen hat, wenn er von seiner Unschuld überzeugt war, zumal das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage eingestellt wurde. Ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Betruges - so die Beklagte - oder ein Schuldeingeständnis ist darin jedenfalls nicht zu sehen.
17Die übrigen gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers vorgebrachten Argumente (unterschiedliche Angabe der Ankunftszeit im Antrag des Klägers und im Antrag des Stabsunteroffiziers L1. , finanzielle Notlage des Klägers) sind entsprechend der Einschätzung der Beklagten als Mosaiksteine anzusehen, die bestehende Zweifel an der Glaubwürdigkeit ggf. erhärten, nicht aber - zumal bei Würdigung der übrigen Umstände des Falles - ausschlaggebend begründen können. Im Übrigen dürfte die aufgrund der Falschangabe erfolgte Überzahlung i.H.v. etwa 250,- DM nicht geeignet gewesen sein, dem Kläger aus seiner finanziellen Notlage herauszuhelfen.
18Handelte der Kläger nach alledem zur Überzeugung des Senats nur" fahrlässig, so stellte sein weiterer Verbleib in seinem Dienstverhältnis auch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Soweit sich die Beklagte in der Zulassungsbegründung für ihre abweichende Ansicht weiterhin darauf stützt, dass der Kläger einen Betrug begangen habe, geht der Senat nicht weiter auf ihre Argumente ein. Zuzustimmen ist der Beklagten allerdings, soweit sie dem Kläger vorwirft, er habe sich angesichts seiner Unsicherheit pflichtwidrig nicht beim Rechnungsführer erkundigt, wie das Antragsformular auszufüllen sei. Dieser Pflichtverstoß ist aber in Bezug auf die Gefährdung der militärischen Ordnung nicht als so schwerwiegend einzustufen, als dass er die Entlassung des Klägers rechtfertigt.
19Mit der Voraussetzung, dass die militärische Ordnung ernstlich" gefährdet sein muss, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht jede Gefährdung der militärischen Ordnung bereits eine fristlose Entlassung rechtfertigt. Dementsprechend ist bei der Prüfung, ob eine ernstliche Gefährdung vorliegt, die Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Entlassung und damit insbesondere die Frage zu prüfen, ob der Gefahr für die militärische Ordnung mit weniger einschneidenden Mitteln, z.B. Disziplinarmaßnahmen, begegnet werden kann.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323 m.w.N. sowie vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62; Urteil des Senats vom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 -, juris.
21Letzteres ist hier der Fall. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, im Dienst, kann sich einerseits aus der begründeten Befürchtung ergeben, der betreffende Soldat werde weitere (vergleichbare) Dienstpflichtverletzungen begehen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323.
23Diese Gefahr ist beim Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit nicht gegeben; auch die Beklagte hat diese Gefahr nicht angeführt. Andererseits kann sich die ernstliche Gefährdung daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, ZBR 1981, 323 m.w.N.
25Um dieser Gefahr zu begegnen war im vorliegenden Fall - auch wenn die Pflichtverletzung des Klägers einen sensiblen Bereich, nämlich die Wahrheitsgemäßheit von Angaben in Anträgen, mit denen eine Leistung des Dienstherrn begehrt wird, betraf - die Entlassung des Klägers nicht erforderlich. Mit der gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahme, einem strengen Verweis, hat der Disziplinarvorgesetzte nach außen hin unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Nachlässigkeit des Klägers beim Ausfüllen des Antragsformulars nicht toleriert werden kann. Damit wurde für andere Soldaten ein entsprechendes Zeichen gesetzt. Ob u.U. auch eine härtere Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt gewesen wäre, bedarf keiner Klärung; dass eine solche nicht verhängt wurde, rechtfertigte jedenfalls nicht die Entlassung des Klägers. Dafür, dass die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in Fällen der vorliegenden Art allgemein nicht ausreichen würde, der Disziplinlosigkeit in ausreichendem Maße Herr zu werden", ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
26Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, so dass die Berufung unabhängig davon, dass die Beklagte sich nicht ausdrücklich auf diesen Zulassungsgrund berufen hat, auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b), 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG in der hier noch anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). Nach diesen Vorschriften bemisst sich der Streitwert nach dem 6,5fachen des Endgrundgehalts des Klägers zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
29
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.